Entscheidungsstichwort (Thema)
Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Leitsatz (amtlich)
Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV in § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Prognose, der Erlaubnisinhaber werde seiner besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung auch künftig nicht gerecht werden, zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingt, ohne dass ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit erforderlich ist.
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 13.05.2004; Aktenzeichen 3 F 13/04) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Mai 2004 – 3 F 13/04 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch den Bescheid des Antragsgegners vom 9.3.2004 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.
Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß Schriftsatz vom 1.6.2004 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.
Rechtlich zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingend zu entziehen ist, wenn der Inhaber dieser Erlaubnis (u.a.) nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (§ 48 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 FeV). Zu Recht bejaht hat das Verwaltungsgericht sodann auch das Vorliegen von die Eignung zur Fahrgastbeförderung – jedenfalls derzeit – ausschließenden erheblichen charakterlichen Mängeln des Antragstellers angesichts der beiden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen
vgl. dazu das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6. Kleine Strafkammer – vom 26.6.2003 – 6-70/03 – (= 65 Js 385/02 StA Saarbrücken)
sowie des unter dem 14.1.2004 von der Begutachtungsstelle für Fahreignung beim TÜV-Service-Center Saarbrücken erstellten „Eignungsgutachten zur Personenbeförderung”. Insoweit macht sich der Senat die hierfür tragenden Erwägungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 5 bis 7) zu eigen.
Das Beschwerdevorbringen ist demgegenüber nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht bejahten Mängel der persönlichen (charakterlichen) Zuverlässigkeit des Antragstellers im Verständnis des § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV in Frage zu stellen. Sie ergeben sich in der Tat mit Gewicht aus dem vom Antragsteller am 7.3.2001 und 2.1.2002 bei – wie zu betonen ist – Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer gezeigten strafbaren Verhalten, das zur rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und einem Fahrverbot von 2 Monaten geführt hat
vgl. im einzelnen das bereits zitierte Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.6.2003; vgl. dazu, dass der Mangel der persönlichen Zuverlässigkeit in bezug auf die Fahrgastbeförderung selbst aus Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art hergeleitet werden kann, u.a. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1986 – 7 B 19/86 –, NJW 1986, 2779 = Buchholz 442.16 § 15 e StVZO Nr. 3, sowie VGH Kassel, Urteil vom 14.3.1989 – 2 UE 2257/85 –, VRS 79, 228.
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist u.a., dass der Betreffende „die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird” (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV). Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf diese Vorschrift in § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Prognose, der Antragsteller werde seiner besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung auch künftig nicht gerecht werden, zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingt, ohne dass ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit erforderlich ist
vgl. u.a. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 48 FeV Rz 17; VGH München, Urteil vom 15.7.1991 – 11 B 91/74 –, NZV 1991, 486 = VRS 82, 78.
Von daher bot das verkehrspsychologische Eignungsgutachten dem Antragsteller lediglich die Chance, die durch erwiesene Tatsachen gefestigten Bedenken gegen seine persönliche (charakterliche) Zuverlässigkeit auszuräumen. Das ist ihm ungeachtet seiner Angriffe gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens vom 14.1.2004 eindeutig nicht gelungen, so dass sich ein Eingehen auf seine gutachtenbezogene Kritik im einzelnen erübrigt. Angezeigt erscheint dem Senat insoweit allerdings der Hinweis, dass die Gutachter keineswegs „aufgrund der Vielzahl der gegen den Antragsteller anhängigen Strafverfahren” von seiner Nichteignung ausgegangen sind. Vielmehr gehen die Gutachter bei...