Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten einer Ersatzvornahme (Beseitigung illegal gelagerter Abfälle). Anforderungen an die Aufschiebung einer Ersatzvornahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem in Anspruch Genommenen vor Durchführung der Ersatzvornahme die dem (nach vorheriger Ausschreibung der Arbeiten) beauftragten Unternehmer (voraussichtlich) zu entrichtende Vergütung mitzuteilen und ihm sodann durch (weiteres) Zuwarten mit dem Beginn der Arbeiten Gelegenheit zu geben, sich um eine kostengünstigere Lösung zu bemühen.

2. Zur Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Behörde gehalten ist, die für einen bestimmten Zeitpunkt angekündigte Durchführung der Ersatzvornahme aufzuschieben, wenn der Pflichtige kurze Zeit vorher geltend macht, er habe nunmehr die Möglichkeit, Teile der zu beseitigenden Abfälle (hier: Altreifen) ins Ausland auszuführen (im entschiedenen Fall verneint).

 

Normenkette

VwGO § 166; ZPO § 114; SVwVG § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 18 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 4, §§ 21, 77; Kostenordnung zum SVwVG § 10 Abs. 1 Nr. 9

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 03.09.2008; Aktenzeichen 5 K 14/08)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. September 2008 – 5 K 14/08 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

 

Gründe

Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 3.9.2008, mit der der Kläger sein vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenes Begehren weiter verfolgt, ihm für seine am 21.8.2007 erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrag,

“die Bescheide des Beklagten vom 21.7.2003 und 18.5.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.7.2007 aufzuheben”,

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren mit dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil diese Klage nicht die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu fordernde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der letztgenannten Bestimmung bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – E 81, 347, und vom 4.2.1997 – 1 BvR 391/93 – NJW 1997, 2102, jeweils zitiert nach Juris,

der der Senat folgt, davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus den Art. 3 GG und 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Denn dadurch würde der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe danach darin besteht, Unbemittelten den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu eröffnen, und nicht darin, diesen Rechtsschutz vorwegzunehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren vorzuverlagern und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu beantworten. Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht zwar einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist; andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Verwaltungsgericht nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, und zwar ohne dass es hierzu der Beantwortung schwieriger Tat- und/oder Rechtsfragen bedurfte, darin beizupflichten, dass die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Mit dem angefochtenen Beschluss und dem darin in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid ist zunächst im Ansatz davon auszugehen, dass Rechtsgrundlage für die angefochtenen Leistungsbescheide § 77 Abs. 1...

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