Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachrücken in einen Stadtrat. Ausschluss der Ersatzperson aus der Wählergruppe wegen Vereinsschädigung nach Aufstellung des Wahlvorschlags
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Vorstandsbeschluss, durch den ein Mitglied einer Wählergemeinschaft wegen vereinigungsschädigenden Verhaltens aus der Vereinigung ausgeschlossen wird, ist unwirksam, wenn an ihm ein Vorstandsmitglied teilgenommen hat, das durch das vorgeworfene Verhalten selbst verletzt worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27.10.1980 II ZR 62/80 – NJW 1981, 744; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.1995 – 3 U 26/95 – NJW – RR 1996, 1503).
2. Zielte das einem Mitglied einer Wählergemeinschaft als vereinigungsschädigend vorgeworfene Verhalten u.a. darauf ab, den Vorsitzenden der Vereinigung abzulösen, so ist dieser als Verletzter anzusehen, der gehindert ist, an Entscheidungen über den Ausschluss des Mitgliedes mitzuwirken.
Normenkette
VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1-2; KWG § 44 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 14.07.2006; Aktenzeichen 11 K 162/05) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 162/05 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 14.7.2006, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klage mit dem Antrag zurückgewiesen hat,
festzustellen, dass die Beklagte zu 2) nicht (als „nachrückende Ersatzperson”) Mitglied des Stadtrates der Beklagten zu 1) geworden ist,
kann nicht entsprochen werden.
Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, rechtfertigt es nicht, die Berufung auf der Grundlage des von ihr geltend gemachten Zulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ebenso wenig ist Raum für die erstrebte Rechtsmittelzulassung in Anwendung des von ihr gleichfalls angeführten Tatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des (erstinstanzlichen) Urteils bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen dann vor, wenn auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers im Berufungszulassungsverfahren die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils nicht nur in einzelnen Begründungselementen, sondern in seinem Ergebnis überwiegend wahrscheinlich ist. Erforderlich ist danach eine Prognose dahin, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.2.2002 – 2 Q 33/01 –, und vom 17.11.2003 – 1 Q 44/03 –, Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnrn. 22, 23 m.w.N..
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Klägerin zwar darin beizupflichten, dass sich die Begründung des angefochtenen Urteils nicht in jeder Hinsicht als zutreffend erweist. Die Entscheidungsgründe enthalten jedoch zugleich Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass das Urteil aller Voraussicht nach in seinem Ergebnis richtig ist.
Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, zum 26.2.2005, dem Zeitpunkt, zu dem die Nachfolge des mit Ablauf des 25.2.2005 aus dem Stadtrat der Beklagten zu 1) ausgeschiedenen Stadtratsmitglieds H. festzustellen gewesen sei, sei die Beklagte zu 2) noch nicht wirksam aus der klägerischen Vereinigung ausgeschieden gewesen, hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) mit der Erwägung begründet, aufgrund des Urteils des Landgerichts C-Stadt vom 14.6.2005 – 14 O 110/05 – stehe im Verhältnis zwischen diesen Beteiligten rechtskräftig fest, dass die Beklagte zu 2) zu diesem Zeitpunkt noch Mitglied der Klägerin gewesen sei. Denn nach diesem Urteil sei unter anderem die Beklagte zu 2) erst „durch die am 8.4.2005 in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse… formell und materiell wirksam” aus der klägerischen Vereinigung ausgeschlossen worden und sei ein wirksamer Ausschluss der Beklagten zu 2) „zu einem früheren Zeitpunkt nicht zustande gekommen”. Die Klägerin wendet demgegenüber zu Recht ein, dass die Rechtskraftwirkung dieses landgerichtlichen Urteils sich nicht auf die in seinen Entscheidungsgründen enthaltenen Ausführungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 2) aus der klägerischen Vereinigung erstreckt, da dieses Urteil in einem unter anderem von der Beklagten zu 2) gegen sie eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend die vorläufige mitgliedergleiche Einbindung unter anderem der Beklagten zu 2) in den Willensbildungsprozess der klägerischen Vereinigung ergangen sei, das sich schon von seinem Streitgegenstand her auf die Zulässigkeit einer zwangsweisen Sicherung des erhobenen Anspruchs bes...