Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium (WS 2009/2010)
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule keine auch die Belange der Studienbewerber einbeziehende Entscheidung über die Verlängerung einer auslaufenden Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters trifft, die von vornherein außerplanmäßig nur für eine befristete Zeitspanne zur Verfügung gestellt war.
2. Es ist jedenfalls im Eilrechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule bei der Ermittlung des Curriculareigenanteils – CAp – im Studiengang Zahnmedizin von den Ansätzen der Beispielstudienpläne der sogenannten Marburger Analyse ausgeht.
3. Es ist nicht von Rechts wegen geboten, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors im Studiengang Zahnmedizin die Bestandszahlen von mehr als fünf Erhebungssemestern zugrunde zu legen.
4. Aus der Entwicklung der Bestandszahlen kann sich eine Übergangsquote von ≫ 1 von einem Semester zum nächsten ergeben. Allerdings darf die Korrektur der nach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung errechneten Ausbildungskapazität nicht mittels einer Schwundquote von ≫ 1 erfolgen, da die §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO SL nur die kapazitätserhöhende nicht aber die kapazitätssenkende Berücksichtigung des Schwundes vorsehen.
Normenkette
VwGO § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3, 6; ZAppO § 19 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 36 Abs. 1; ÄAppO § 2 Abs. 1 S. 2, § 27 Abs. 1 S. 7; UG SL § 15 Abs. 5 Nrn. 5-6; KapVO SL §§ 9, 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 Nr. 3, §§ 16, 19 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 27.04.2010; Aktenzeichen 1 L 775/09.NC) |
Tenor
Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2010 – 1 L 775/09.NC u.a. – in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juni 2010, soweit er die rechtsmittelführenden Antragstellerinnen und Antragsteller betrifft, werden zurückgewiesen.
Jeder der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller trägt die Kosten des von ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für jedes dieser Beschwerdeverfahren auf jeweils 1.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller – im Folgenden: Antragsteller – begehren die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin an der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.
Durch “Verordnung über die Festsetzung von Zulassungsverfahren für die in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2009/2010 vom 18.5.2009 (Amtsbl. S. 814) – im Folgenden: ZZVO 09/10 – wurde die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin für das in Rede stehende Wintersemester auf 24 festgesetzt. Über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus hat die Antragsgegnerin als sogenannte Überbuchung zwei weitere Studienbewerber, mithin insgesamt 26 Studierende, zum Wintersemester 2009/2010 im ersten Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin aufgenommen. Nach Inkrafttreten der Zulassungszahlenverordnung 09/10 haben außer den im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellern zahlreiche weitere Studienbewerberinnen und Studienbewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Zahnmedizin seien in dem betreffenden Semester als erstem Fachsemester über die festgesetzte Höchstzahl und die Anzahl der vergebenen Studienplätze hinaus weitere Studienplätze bei der Antragsgegnerin vorhanden.
Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und ist auf der Grundlage eines von ihm ermittelten Lehrangebotes des Studienganges Zahnmedizin von 69,83333 Deputatsstunden – DS –, eines Curriculareigenanteils – CAp – dieses Studienganges von 6,1074 und unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von SF = 0,8485 zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2009/2010 im ersten Fachsemester auf – aufgerundet – 27 Studienplätze belaufen hat. Mit Beschluss vom 27.4.2010 (in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 8.6.2010) hat das Verwaltungsgericht – soweit hier wesentlich – die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors unter den Antragstellern eine Reihenfolge auszulosen und denjenigen Antragsteller, auf den der Rangplatz 1 entfällt, ab dem Wintersemester 2009/2010 zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester vorläufig zuzulassen. Im Übrigen hat es die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung(en) haben die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragsteller, die bei der Vergabe des vom Verwaltungsgericht ermittelten Studienplatzes leer aus...