Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung: Versetzung eines Beamten vom Innenministerium zur OFD

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 19.07.1994; Aktenzeichen 6 P 33.92)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten ist die Frage streitig, ob bei der Versetzung des Regierungsdirektors K. – Reg.-Dr. K. – vom Ministerium des Innern zum Minister der Finanzen – Oberfinanzdirektion – eine Beteiligung des Antragstellers erforderlich war.

Im Jahre 1990 wurde die Beihilfebearbeitung für alle Landesbehörden bei der Oberfinanzdirektion – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – ZBS – zentralisiert. Im Zuge dieser Maßnahme wurde Reg.-Dir. K., der bisher beim Innenministerium Leiter des hauptsächlich für Beihilfe zuständigen Referats war, vom Minister des Innern an die Oberfinanzdirektion zwecks Leitung der zentralen Beihilfestelle versetzt. Der Beteiligte erteilte zu der Versetzung sein Einverständnis gemäß § 35 SBG. Dem Antragsteller gab er von dem Vorgang nur Kenntnis.

Der Antragsteller vertrat erfolglos die Auffassung, daß er an der Versetzungsmaßnahme zu beteiligen sei. Er leitete deshalb ein Beschlußverfahren ein mit dem Antrag,

festzustellen, daß der Minister der Finanzen bei der Versetzung des Regierungsdirektors K. vom Ministerium des Innern an die Oberfinanzdirektion auf die Stelle des Referatsleiters in der Beihilfeabrechnung das Mitbestimmungsrecht dadurch verletzt hat, daß er das Verfahren nach § 73 i.V.m. § 80 Abs. 1 Buchst. a) SPersVG nicht eingeleitet, sondern die Maßnahme lediglich „zur Kenntnis” gebracht hat.

Der Antragsteller leitet sein Mitbestimmungsrecht vor allem aus dem Einverständniserfordernis des Beteiligten an der Versetzung gemäß § 35 SBG ab. Hierdurch werde der Behörde ein uneingeschränktes Auswahl- und Beteiligungsrecht zugebilligt, das notwendig auf die Beteiligungsrechte der Personal Vertretung durchschlage. Die Versetzung habe auch erhebliche organisatorische und personelle Auswirkungen gehabt. Dem bisherigen für Beihilfe zuständigen Referenten habe ein anderes Arbeitsgebiet zugewiesen werden müssen, um dem zu versetzenden Beamten Platz zu machen. Die Interessen der bei der aufnehmenden Dienststelle Beschäftigten könne nur die dort zuständige Personal Vertretung wahrnehmen. Die sich hieraus ergebende Zuständigkeit zweier Personalvertretungen sei sachgerecht und führe nicht zu unüberwindlichen Schwierigkeiten. In anderen Landespersonal Vertretungsgesetzen sei sie ausdrücklich vorgesehen.

Der Beteiligte machte demgegenüber geltend:

Die Versetzung oder Abordnung eines Beamten im Geschäftsbereich desselben Dienstherrn unterliege nur ausnahmsweise dann der Mitbestimmung des Personalrates der aufnehmenden Behörde, wenn diese einen bestimmenden Einfluß auf die Maßnahme ausgeübt habe. Bei ihr müsse das Schwergewicht des Vorgangs liegen.

Vorliegend habe das Schwergewicht eindeutig beim Minister des Innern gelegen. Anlaß sei (allerdings) die Zentralisierung der Beihilfebearbeitung bei der ZBS gewesen. Die Mitwirkung des Beteiligten habe sich auf die Einverständniserklärung gemäß § 35 SBG beschränkt. Bei ihm habe weder eine Stellenausschreibung noch eine Bewerberauswahl stattgefunden.

Eine Beteiligung des Antragstellers könne auch nicht aus § 35 SBG abgeleitet werden, da diese Vorschrift nur verhindern wolle, daß sich oberste Dienstbehörden gegenseitig Beamte abwerben. Das SPersVG sehe im Gegensatz zu anderen Ländergesetzen eine Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Behörde nicht vor.

Durch Beschluß vom 28.10.1991 gab die Fachkammer des Verwaltungsgerichts dem Feststellungsbegehren antragsgemäß statt. Der Beschluß geht unter Zitat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß die für die aufnehmende Dienststelle zuständige Personalvertretung an einer Versetzungsmaßnahme zu beteiligen sei, wenn der Schwerpunkt der Maßnahme bei der aufnehmenden Dienststelle liege oder die Beteiligung nach der Interessenlage geboten sei. Beide Ansätze sprächen vorliegend eindeutig für die Beteiligung des Antragstellers.

Das Schwergewicht der Maßnahme habe im Bereich des Beteiligten gelegen, denn dort sei die neu zu organisierende zentral zuständige Beihilfefestsetzungsstelle eingerichtet worden. Dabei habe lediglich hinsichtlich der Leitung auf einen erfahrenen Beamten aus dem Bereich des Innenministeriums zurückgegriffen werden sollen. Die Maßnahme habe auch – zumal im Kontext einer umfangreichen Gesamtmaßnahme – erhebliche Auswirkungen für die aufnehmende Dienststelle gehabt, so daß deren Interesse eine Beteiligung des Antragstellers ebenfalls geboten habe.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte prozessual ordnungsgemäß Beschwerde erhoben. Er stützt sich darauf, daß bei einer Versetzung grundsätzlich nur die Personalvertretung der abgebenden Dienststelle zu beteiligen sei. Ein Ausnahmefall, der nach der „Schwerpunkt- oder Interessenlagentheorie” des Bundesverwaltungsgerichts die Beteiligung der Persona...

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