Entscheidungsstichwort (Thema)
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum
Leitsatz (amtlich)
Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, rechtfertigt im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Normenkette
FeV Anlage 4 Nr. 9.1; FeV Anlage 4 Nr. 9.2; FeV § 11 Abs. 2, §§ 13-14, 46 Abs. 3
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 02.01.2006; Aktenzeichen 3 F 52/05) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Januar 2006 – 3 F 52/05 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.11.2005 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.
Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß den Schriftsätzen vom 2.2.2006 und 13.3.2006 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.
Es entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass bereits der einmalige Konsum so genannter harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Dies ergibt sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; in Nr. 9.2 wird allein bei Cannabis zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme differenziert, nicht jedoch bei so genannten harten Drogen
vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 12.12.2005 – 1 W 16/05 –, vom 22.12.2004 – 1 W 42/04 –, SKZ 2005, 98 Leitsatz 48, vom 30.9.2004 – 1 W 33/04 –, SKZ 2005, 97 Leitsatz 46, vom 24.3.2004 – 1 W 5/04 –, SKZ 2005, 75 Leitsatz 44, und vom 19.8.2003 – 1 W 20/03 –, SKZ 2004, 91 Leitsatz 59, jeweils mit Nachweisen der bundesweiten obergerichtlichen Rechtsprechung.
Der von der Antragstellerin angeführten, von Bode/Winkler vertretenen Auffassung, der Wortlaut der Anlage 4 beruhe ebenso wie Tz. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung auf einem Redaktionsversehen, weil die Ausführungen zur Abhängigkeit überflüssig wären, wenn bereits die bloße Einnahme der Mittel ausreiche, weshalb entweder eine Abhängigkeit oder eine missbräuchliche oder regelmäßige Einnahme erforderlich sei, hat sich die weit überwiegende Rechtsprechung nicht angeschlossen. Diese geht – wie bereits ausgeführt – davon aus, dass Anlage 4 Nr. 9.1 den Erfahrungssatz zum Rechtssatz erhebt, schon die (bloße) Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG – mit Ausnahme von Cannabis – schließe regelmäßig die Fahreignung aus. Diese Annahme wird durch den Zeitablauf nachhaltig unterstrichen. Wenn es sich nämlich bei der Formulierung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV beziehungsweise in Tz.3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung um ein Redaktionsversehen gehandelt hätte, wäre dieses im Rahmen der verschiedenen Novellierungen sicher bereinigt worden
vgl. Beschluss des Senats vom 20.9.2005 – 1 W 12/05 –, Juris.
Aus der Vorbemerkung 2 zur Anlage 4 der FeV ergibt sich ebenfalls nichts Abweichendes. Diese Vorbemerkung bezieht sich generalisierend auf sämtliche in der Anlage 4 zur FeV aufgeführten „Krankheiten, Mängel”, wesentlich daher auch auf die dort aufgezählten Krankheiten einschließlich psychischer Störungen und hat diejenigen Fälle im Blick, in denen die beschriebenen Mängel nicht eindeutig feststehen, sondern erst durch ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten festgestellt werden müssen, wenn nämlich Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung begründen (§§ 11 Abs. 2, 13, 14, 46 Abs. 3 FeV). Das meint die Vorbemerkung 2 zur Anlage 4 FeV, wenn darin ausgeführt wird, Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, sei in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV). Steht aber der in der Anlage 4 beschriebene Mangel fest, dann hat sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und ist ihm die Fahrerlaubnis ohne Anordnung der Gutachtenbeibringung zu entziehen (§§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV)
vgl. u.a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.6.2003 – 12 ME 172/03 –, zfs 2003, 476; anderer Ansicht (dabei allerdings in der obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, allein stehend) Hessischer VGH, Beschluss vom 14.1.2002 – 2 TG 3008/01 –, zfs 2002, 599.
Schließt mithin bereits der einmalige Konsum von so genannten harten Drogen, zu denen Amphetamin ebens...