Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Versetzungsverfügung

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 20.11.1979; Aktenzeichen 3 K 687/78)

 

Tenor

Unter Abänderung des auf Grund mündlicher Verhandlung vom 20. November 1979 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis (3 K 687/78) wird die Versetzungsverfügung des Beklagten vom 3. April 1978 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 1978 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger stellt als Steueramtmann im Dienst des Beklagten. Im Jahre 1975 war er zunächst in das Ministerium abgeordnet, im Januar 1974 dorthin versetzt und als Sachbearbeiter für Aus- und Fortbildung im Referat III der Abteilung Allgemeine Verwaltung verwendet worden.

Ende des Jahres 1977 kam es zwischen den Beteiligten zu Differenzen; der Kläger fühlte sich bei einer zum 1.8.1977 ausgesprochenen Beförderung zum Amtsrat übergangen, weil eine in einem außergerichtlichen Vergleich zur Beendigung eines Verwaltungsrechtsstreits („Anfechtung” einer dienstlichen Beurteilung – Geschäftsnummer 3 K 117/72 –) getroffene Vereinbarung über die Verbesserung seines Allgemeinen Dienstalters nach seiner Auffassung von dem Beklagten nicht berücksichtigt und er deshalb nicht odrnungsgemäß in die vom Beklagten geführte Beförderungsliste eingetragen worden war. Aus diesen Gründen hat der Kläger am 2.3.1978 Klage erhoben, mit der er die Verurteilung des Beklagten zu seiner Beförderung zum Amtsrat und Schadensersetz begehrt. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen (Geschäftsnummer 3 K 324/78). Durch Urteil des Senats vom 28.4.1981 (Geschäftsnummer III R 175/79) hat der Senat unter teilweiser Abänderung des erstinstanzliehen Urteils den Beklagten verurteilt, an den Kläger die Unterschiedsbeträge zwischen der Besoldung eines Amtmanns und der Besoldung eines Amtsrates ab dem 1.8.1977 bis zur Beförderung des Klägers zum Amtsrat zu zahlen; im übrigen wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten, über die noch nicht entschieden ist (Geschäftsnummer BVerwG 2 B 82.81).

Zum 1.2.1978 änderte der Beklagte die Geschäftsverteilung im Ministerium u.a. dahin, daß das dem Kläger übertragene Arbeitsgebiet A III – 3 – aufgelöst wurde. Da der Personalrat bei dem Beklagten einer beabsichtigten Versetzung des an das Finanzamt Saarbrücken nicht zugestimmt hatte, wurde der Kläger mit Verfügung vom 24.2.1978 an dieses Finanzamt unter Anordnung des sofortigen Vollzugs abgeordnet. Nachdem das Verwaltungsgericht insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers wiederhergestellt hatte (Geschäftsnummer 3 F 160/78), wurde der Kläger zunächst im Ministerium weiterbeschäftigt.

Nach Anhörung der Vermittlungsstelle gemäß §75 SPersVG versetzte der Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 3.4.1978 mit sofortiger Wirkung an das Finanzamt Saarbrücken und begründete diese Maßnahme damit, daß das bisherige Arbeitsgebiet des Klägers weggefallen sei. Gegen die Versetzung erhob der Antragsteller erfolglos (ablehnender Widerspruchsbescheid vom 27.6.1978) Widerspruch. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung an. Der daraufhin gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg (Geschäftsnummer 3 F 332/78 und III W 1.420/78).

Am 21.7.1978 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,

die Versetzungsverfügung vom 3.4.1978 und den Widerspruchsbescheid vom 27.6.1978 aufzuheben.,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, den Kläger an das Ministerium für Finanzen zurückzuversetzen und ihn mit Aufgaben im Rahmen der Fortbildung von Beamten und Beamtennachwuchs zu betrauen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 20.11.1979 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Trotz eines Zusammenhangs mit dem Gegenstand des Verfahrens 3 K 324/78 (unterbliebene Beförderung) sowie des damit zusammenhängenden zeitlichen Ablaufs bestünden letztlich keine ernsthaften Zweifel daran, daß der Beklagte den Kläger mit rechtlich noch haltbarer Begründung versetzt habe. Wie schon das Oberverwaltungsgericht in seinem den vorläufigen Rechtsschutz betreffenden Beschluß ausgeführt habe, seien die formellen Voraussetzungen für eine Versetzung erfüllt. Der Kläger sei zuvor angehört, der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden. Dieser habe zwar der Maßnahme nicht zugestimmt, und auch der Vermittlungsausschuß habe sich nicht der Auffassung des Beklagten angeschlossen, vielmehr eine Empfehlung ausgesprochen, nach der der Kläger zunächst im Ministerium weiterbeschäftigt werden sollte. Der Beklagte sei aber nicht verpflichtet gewesen, dieser Empfehlung zu ent...

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