Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem beihilfeberechtigten verheirateten Kläger Beihilfe zu Aufwendungen für eine intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) – durchschnittliche Kosten pro Behandlungszyklus nach der ärztlichen Bescheinigung vom 10.9.2001: 3.350,– DM – zu gewähren hat. Bei dieser Behandlungsmethode werden außerhalb des Körpers der Frau ein einzelnes Spermium mit einer Mikropipette direkt in das Zytoplasma einer besonders vorbereiteten Eizelle injiziert und diese dann in den Körper der Frau übertragen.

Mit Schreiben vom 15.9.2001 beantragte der Kläger unter Vorlage von zwei ärztlichen Bescheinigungen der Frauenärzte Dres., vom 10.9. und 6.6.2001 bei dem Beklagten die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der genannten Behandlungsmethode. In dem Schreiben führte er aus, der seit zwei Jahren unerfüllt gebliebene Kinderwunsch könne auf herkömmlichem Weg nicht verwirklicht werden, weil er an einer hochgradigen Fertilitätsstörung leide. Da bei seiner Frau keinerlei Fertilitätsstörungen vorlägen, biete das ICSI-Verfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht.

Mit Bescheid vom 19.9.2001 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das ICSI-Verfahren werde nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein anerkannt und sei nicht durch Erfahrung erprobt.

Der Widerspruch des Klägers vom 27.9.2001 wurde durch Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 6.11.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im wesentlichen:

Die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Heilbehandlung setze voraus, daß die Wirksamkeit der Heilbehandlung aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt sei. Das Ministerium für Inneres und Sport habe von der ihm durch § 5 Abs. 2 BhVO eingeräumten Ermächtigung, wonach die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ganz oder teilweise ausgeschlossen werden könne, durch die Richtlinien zu § 5 Abs. 2 BhVO vom 14.12.1993 (GMBl. Saar S. 455) Gebrauch gemacht, nach denen sich die Notwendigkeitsprüfung durch die Festsetzungsstelle ausrichte. Die Befruchtungsmethode der intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) sei eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Unter einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode sei eine Methode zu verstehen, die sich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt und daher von der überwiegenden Wissenschaft in der Schulmedizin Anerkennung gefunden habe. Die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Behandlungsmethode der ICSI sei in der Fachwelt derzeit noch umstritten, da sie mit erheblichen Mißbildungsrisiken für das Kind verbunden sei. Es sei auch nicht fürsorgepflichtwidrig, wenn der Dienstherr die Erstattung von Kosten für eine Behandlung, deren wissenschaftliche Bewährung zweifelhaft sei, nicht als notwendig anerkenne.

Mit seiner am 6.12.2001 erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht:

Nach dem Urteil des Bundesozialgerichts vom 3.4.2001 seien die gesetzlichen Krankenkassen trotz der nicht auszuschließenden erhöhten Gefahr von Mißbildungen zur Kostenerstattung bei der ICSI-Behandlung verpflichtet. Der Unterschied zwischen (gesetzlichem) Krankenversicherungsrecht und Beihilferecht könne nicht dazu führen, daß im wesentlichen identische Entscheidungsgrundlagen zu entgegengesetzten Urteilen von obersten Bundesgerichten führten. Im Vergleich zur In-vitro-Fertilisation (IVF) sei bei der ICSI kein gesteigertes Mißbildungsrisiko nachweisbar, so daß es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen sachlichen Grund gebe, beihilferechtlich beide Methoden unterschiedlich zu behandeln.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Abänderung der entgegenstehenden Bescheide und auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine ICSI-Behandlung anzuerkennen, durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.2.2002 ergangenes Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Behandlung nach dem ICSI-Verfahren. Auch wenn, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.3.2001 – 2 C 36.00 –, DVBl. 2001, 1214, festgestellt habe, die ICSI von der Bundesärztekammer berufsrechtlich als medizinisch und ethisch vertretbare Behandlungsmethode anerkannt werde und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe die ICSI für ethisch vertretbar halte, weil sie nach den vorliegenden Daten eine gefahrlose Behandlung sei, rechtfertige das derzeit nicht auszuschließende Risiko erhöhter Mißbildungsgefahr bei Anwendung der ICSI den Ausschluß der Be...

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