Entscheidungsstichwort (Thema)
Normenkontrolle. Ortsabrundungssatzung. fehlende Antragsbefugnis des Nachbarn
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall einer fehlenden Normenkontrollantragsbefugnis von Eigentümern eines an das Plangebiet einer Ortsabrundungssatzung angrenzenden Hausgrundstücks, die sich auf eine Verletzung des Abwägungsgebotes berufen haben, deren geltend gemachte eigenen Belange – Verlust (eines Teils) der bisherigen Aussicht in die freie Natur durch ein durch die Satzung ermöglichtes Bauvorhaben, eine damit verbundene „Entwertung von Haus und Grund” und Störungen durch die Erschließung der zu dem Bauvorhaben führenden Straße und deren Nutzung – aber nicht als abwägungserheblich bewertet werden konnten.
Normenkette
BauGB § 1 Abs. 7, 3
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 15.9.2005 beschlossenen und am 29.9.2005 ortsüblich bekannt gemachten Ortsabrundungssatzung „H. Straße” im Ortsteil S der Antragsgegnerin. In deren Geltungsbereich haben die Beigeladenen zwischenzeitlich ein Wohngebäude errichtet.
Der ca. 1.500 m² große Geltungsbereich der Satzung befindet sich am östlichen Ortsrand von S und umfasst die Parzellen Nrn. 43/5, 44/3 und 45/3, Flur 5 der Gemarkung S. Die Parzelle Nr. 45/3 steht im Eigentum der Beigeladenen zu 1. Die Antragsteller sind Eigentümer des hieran angrenzenden Hausgrundstücks H. Straße 61a (Parzelle Nr. 44/5). Bei den Parzellen Nr. 45/3 und Nr. 44/3 handelt es sich um Wegestücke vor den Anwesen H. Straße61 (Parzelle Nr. 45/4) und 61a. Das Plangebiet grenzt nordwestlich an das Hausgrundstück der Antragsteller, süd- und südöstlich an die offene Landschaft und im Norden an die H. Straße. Es ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und wurde bisher überwiegend als Grünland extensiv genutzt.
Am 9.11.2004 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss, „für das Grundstück im OT S, H. Straße, Gemarkung S, Flur 5, Teilfläche des Flurstückes Nr. 43/3” (1 laut Katasterkarte vom 5.1.2005 (Gerichtsakte Bl. 11): Nr. 43/5) eine Abrundungssatzung gemäß § 34 IV 1 Nr. 3 BauGB erlassen. Dieser Beschluss wurde am 17.2.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Der beigefügte Übersichtsplan zeigt auch die Parzellen Nrn. 43/5, 44/3 und 45/3 als Plangebiet.
Am 17.3.2005 beschloss der Gemeinderat die Erweiterung des Plangebietes um die „Wegefläche”, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs, die vom 5.4.2005 bis 5.5.2005 erfolgten.
Mit Schreiben vom 27.4.2005 beziehungsweise vom 4.5.2005 erhoben unter anderem die Antragsteller zu 1. und 3. Einwendungen gegen den Planentwurf.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 21.7.2005 die Abwägung der anlässlich der öffentlichen Auslegung bzw. der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden eingegangenen Anregungen gemäß der Beschlussvorlage vom 9.5.2005, stimmte dem geänderten Entwurf der Satzung einschließlich Begründung zu und beschloss die erneute öffentliche Auslegung des Plans sowie eine neuerliche Beteiligung des Ministeriums für Umwelt.
Den Antragstellern zu 1. und 3. wurde unter dem 26.7.2005 das Ergebnis der Abwägung mitgeteilt. Die erneute Auslegung des Plans führte zu keinen weiteren Einwendungen.
Am 15.9.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Ortsabrundungssatzung „H. Straße” bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung.
Die Satzung setzt in der Planzeichnung die Parzellen Nr. 45/3 und Nr. 44/3 sowie – in Verlängerung dieser Parzellen – eine ebenso tiefe , bis zur angrenzenden Parzelle Nr. 41/2 reichende Fläche auf der Parzelle Nr. 43/5 als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) fest. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch im Abstand von 4 m von diesem Teil der Parzelle Nr. 43/5 und jeweils grenzseitig in einer Länge von 20 m verlaufende Baugrenzen festgesetzt. Für den eine Länge von ca. 40 m ausmachenden westlichen Teil des Grundstücks sind Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Grundflächenzahl von 0,3 und die Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse auf zwei bestimmt. Zwischen der als Verkehrsfläche vorgesehenen Fläche und der H. Straße, die in Höhe des nördlichen Teils des Plangebietes Richtung Südosten abknickt, befinden sich die Parzellen Nrn. 66/46, 66/48, 66/50 und 66/52. Südöstlich schließen sich die mit Wohnhäusern bestandenen Parzellen Nr. 66/54 (H. Straße63) und Nr. 66/56 (H. Straße65) an. Die Bebauung auf der anderen Seite der H. Straße endet mit dem diesem Gebäude gegenüber liegenden Wohnhaus Nr. 58.
In der Begründung ist ausgeführt, Ziel der Ortsabrundungssatzung sei die Schaffung der planungsrechtlichen Vorau...