Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht. Staatenloser aus Syrien. Erteilung eines Reiseausweises

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ihm eine auch freiwillige Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die er – auch unter Berücksichtigung des Kausalitätsaspekts – nicht zu vertreten hat, objektiv unmöglich ist oder wenn sie ihm, beispielsweise mit Blick auf grundrechtliche Gewährleistungen in Art. 6 GG oder den Art. 8 EMRK, subjektiv unzumutbar ist. Das Ausreisehindernis darf nicht nur für einen überschaubaren Zeitraum bestehen, sondern muss absehbar dauerhaft sein.

2. Die Pflichten eines Staatenlosen zur Mitwirkung bei der Ausräumung des Ausreisehindernisses der “Passlosigkeit” umfassen nicht den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Welche Verpflichtungen den jeweiligen Ausländer im Einzelfall treffen, lässt sich sachgerecht nur mit Blick auf die konkreten Sachverhaltsumstände des Einzelfalls beantworten. Ist er seinen Mitwirkungs- und Initiativpflichten nachgekommen und besteht das Ausreisehindernis trotzdem fort, so ist es die Aufgabe der Ausländerbehörde, darzulegen, welche konkreten weiteren, nicht aussichtslosen und zumutbaren Handlungen er zur Beseitigung noch unternehmen muss.

3. Das Hindernis speziell einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien wird für den davon erfassten Personenkreis durch das am 14.7.2008 zwischen der Bundesrepublik und Syrien geschlossene und am 3.1.2009 in Kraft getretene “Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen” (vgl. BGBl. II 2008, 812) beseitigt, das auch eine Rückführung von staatenlosen Personen aus Syrien ermöglicht, sofern für den Betroffenen im Einzelfall eine Rückführungsmöglichkeit auf der Basis des Abkommens zumindest ernsthaft in Betracht kommt.

4. Die in einem ein Asylverfahren des Ausländers abschließenden rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil aus dem Jahre 2004 enthaltene “Feststellung”, dass es sich bei dem Betroffenen um einen staatenlosen Kurden aus Syrien handele, entfaltet gegenüber einer in diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Ausländerbehörde keine Bindungswirkung.

5. Auch aufenthaltsrechtlich ist der Begriff der Staatenlosigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk zugrunde zu legen. Danach handelt es sich bei Staatenlosen um Personen, die kein Staat aufgrund eigenen Rechts als seine Staatsangehörigen ansieht. Diese wesentlich auf die Sichtweise des potentiellen Heimatstaats rekurrierende Definition verdeutlicht, dass Veranlassung und Umfang einer “eigenen” Subsumtion unter fremdes Staatsangehörigkeitsrecht durch die deutschen Gerichte Grenzen gesetzt sind.

6. Hinsichtlich ihrer statusrechtlichen Behandlung durch den syrischen Staat sind als Ergebnis der im Jahre 1962 durchgeführten “Volkszählung” bei der kurdischen Bevölkerungsgruppe in Nordsyrien neben syrischen Staatsangehörigen zum einen die Gruppe der in einem speziellen “Ausländerregister” aufgenommenen Personen (“Adschnabi”), denen rotorangene Legitimitätspapiere ausgestellt werden, und zum anderen die “Nichtregistrierten” (“Maktumin”), zu unterscheiden. Letztere erhalten keine Ausweise, sondern lediglich Bescheinigungen des Ortsvorstehers (Mukhtar) ihres Wohnorts, so genannte “Mukhtarbescheinigungen” (“Identitätsbescheinigungen für Staatenlose” oder Shahada Tahrid, “Erkennungszeugnis”). Derartige Bescheinigungen haben im deutschen Rechtsverkehr keinerlei Beweiswert hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin, weil die Papiere gegen eine geringe “Gebühr” quasi von jedermann bei vielen Ortsvorstehern “auf Zuruf” oder “nach Bedarf” erworben werden können. Von daher macht es keinen Sinn, von einem aus Syrien stammenden Kurden, der seine Stellung als Maktum geltend macht, die Vorlage (weiterer) solcher Bescheinigungen für sich und seine Angehörigen zu verlangen.

7. Speziell die “Nichterweislichkeit einer Staatenlosigkeit” so genannter Maktumin aus Syrien geht im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zumindest so lange zu Lasten der Betroffenen, wie diese eine Mitwirkung bei der notwendigen Klärung durch die dabei unverzichtbare Kontaktaufnahme mit türkischen Stellen verweigern.

8. Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und allein hier aufgewachsenen Ausländers auf dieser Grundlage kommt nur dann in Betracht, wenn seine abgeschlossene “gelungene” Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, festgestellt werden kann (im Einzelfall bejaht).

9. Die für einen Anspruch auf Ausstellung eines Reisea...

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