Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zur Erhaltung eines Freibades nach Saarländischem Recht. Entscheidungsform über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehren ist die Feststellungsklage
Leitsatz (amtlich)
1. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist nach saarländischem Recht im Rahmen einer Feststellungsklage (im Kommunalverfassungsstreit) zu entscheiden.
2. Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens setzt (materiell) voraus, dass von den Bürgern über eine Angelegenheit der Gemeinde inhaltlich abschließend abgestimmt wird.
Normenkette
GO NRW § 26 Abs. 6; Bay GO Art. 18a Abs. 8 S. 2; ThürKO § 17 Abs. 3 S. 10; KomWG BW § 8 Abs. 3 S. 2; KSVG § 21a Abs. 1, 2 Sätze 1-2, Abs. 5
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 09.02.2007; Aktenzeichen 11 K 36/0) |
Tenor
Unter Abänderung des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 36/06 – wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Wirtschaftsbetriebe A-Stadt GmbH (im Folgenden: Wirtschaftsbetriebe), deren Alleingesellschafterin die Kreisstadt A-Stadt ist, betrieben bis 2005 das Freibad Stadtgarten in A-Stadt. Der Aufsichtsrat der Wirtschaftsbetriebe besteht aus 17 aus der Mitte des Stadtrates der Kreisstadt A-Stadt entsandten Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister der Kreisstadt A-Stadt als Vorsitzendem. § 2 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 14.12.2001 lautet wie folgt:
„(1) Der Gegenstand des Unternehmens ist die Wirtschaftsführung des Hallenbad A-Stadt, des Freibad A-Stadt und des Freibad A-Stadt-Steinrausch. Die Bäderbetriebe sind eine dem Gemeinwohl dienende Einrichtung mit dem Zweck, die Erholung sowie die sportliche, kulturelle und gesundheitliche Betätigung der Allgemeinheit zu ermöglichen und zu fördern. Darüber hinaus dienen diese Einrichtungen der nachhaltigen Förderung des Fremdenverkehrs. Außerdem ist Gegenstand des Unternehmens das Halten und Verwalten von Beteiligungen an gewerblich geführten Unternehmen der Kreisstadt A-Stadt.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern oder wirtschaftlich berühren.”
In § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages heißt es:
„Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrages und dazu ergangener Geschäftsordnungen. Sie hat die Weisungen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates zu beachten.”
In § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages heißt es:
„(1) Über die an anderer Stelle dieses Gesellschaftsvertrages bereits erwähnten Aufgaben hinaus unterliegen der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung:
……
……
……
m) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes
(2) Die Beschlüsse gemäß Absatz 1 fassen die Gesellschafter mit ¾ -Mehrheit der vorhandenen Stimmen.”
§ 16 des Gesellschaftsvertrages lautet:
„Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres seine Zustimmung erteilen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Finanzplan, Erfolgs- und Personalplan. Die Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsrat laufend über die Entwicklung des Geschäftsjahres.”
Der Aufsichtsrat der Wirtschaftsbetriebe fasste in seiner Sitzung vom 09.12.2005 mehrheitlich folgende Beschlüsse:
- „Der Aufsichtsrat der Wirtschaftsbetriebe A-Stadt GmbH empfiehlt der Gesellschafterin, und somit auch dem Stadtrat, keine weiteren Haushaltsmittel für die Sanierung des Freibades Stadtgarten zur Verfügung zu stellen bzw. keine Mittel in den Wirtschaftsplan der Wirtschaftsbetriebe A-Stadt GmbH einzustellen.
- Der Betrieb des Freibades Stadtgarten wird ab der Badesaison 2006 von Seiten der Stadt bzw. der Wirtschaftsbetriebe GmbH nicht weitergeführt.
- Die Wirtschaftsbetriebe A-Stadt GmbH sowie die Verwaltung werden beauftragt, mit Partnern ein dem Standort Stadtgarten gerecht werdendes Konzept „Erlebnisinsel Stadtgarten” zu erarbeiten.
An den Planungsabsichten sind der Aufsichtsrat der Wirtschaftsbetriebe A-Stadt GmbH, die Verwaltung und der Stadtrat zu beteiligen.”
Die Tagesordnung des beklagten Stadtrates für die Sitzung vom 16.12.2005 sah u.a. den TOP 11 „Neuausrichtung des Stadtgartenbades” vor. Nach längerer Debatte stimmte der Stadtrat in getrennten Abstimmungen folgenden Beschlussvorschlägen der Verwaltung mehrheitlich zu:
- „Der Stadtrat stellt für die Sanierung des Freibades Stadtgarten keine Haushaltsmittel zur Verfügung.
- Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister, die Geschäftsführung der Wirtschaftsbetriebe A-Stadt GmbH anzuweisen, keine Mittel für eine Sanierung des Freibades Stadtgarten in den Wirtschaftsplan der Wirtschaftsbetriebe A-Stadt GmbH einzustellen.
- Der Betrieb des Freibades Stadtgarten wird ab der Badesaison 2006 weder von der Stadt noch von der W...