Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht. Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. hier: Serbien/Kosovo. Anwendung der gesetzlichen Altfallregelung 2007
Leitsatz (amtlich)
1. Die nach § 94 Satz 1 VwGO für die Aussetzung eines Verfahrens notwendige Vorgreiflichkeit setzt voraus, dass sich für die Entscheidung eine “Vorfrage” stellt, die Gegenstand des anderen Rechtsstreits ist. Das ist nicht bereits der Fall, wenn in dem anderen Rechtsstreit über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist.
2. Die Vorschrift ist aus Gründen der Prozessökonomie in Fällen entsprechend anwendbar, in denen es in dem anderen Verfahren – hier einem Vorlageverfahren nach Art. 100 GG zum Bundesverfassungsgericht – um die Frage der Gültigkeit einer für die Entscheidung wesentlichen Rechtsvorschrift geht. In diesen Fällen liegt die Aussetzung des Verfahrens im gerichtlichen Ermessen.
3. Die Ausländerbehörde hat bei ernsthaften Selbstmordabsichten eines gegebenenfalls abzuschiebenden Ausländers je nach den Gegebenheiten des Falles geeignete Vorkehrungen, unter anderem durch Sicherstellung einer ärztlichen Begleitung bei der Rückführung in das Heimatland, dafür zu treffen, dass sich der Gesundheitszustand durch den Abschiebevorgang nicht deutlich verschlechtert. Eine dauerhafte Unmöglichkeit der “Ausreise” im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG begründet das nicht.
4. Eine “Unmöglichkeit” der Ausreise im Sinne des Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt einer Unzumutbarkeit der Ausreise beziehungsweise einer Rückkehr in den Heimatstaat lässt sich aus Art. 8 EMRK und dem darin enthaltenen Schutz des “Privatlebens” nur herleiten, wenn der Ausländer aufgrund seines längeren Aufenthalts über so “starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte” zum “Aufnahmestaat” verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung “faktisch zu einem Inländer” geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.
5. Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter “faktischer Inländer” kommt allenfalls in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen “gelungenen” Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat.
6. In diesem Zusammenhang kommt eine isolierte Betrachtung minderjähriger, in Deutschland geborener und aufgewachsener Kinder nicht in Betracht.
7. Auf ein Bleiberecht zielende Anordnungen der Obersten Landesbehörden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland, hier konkret die Altfallregelung vom Dezember 2006 waren nicht wie Rechtssätze anzuwenden und begründeten für die begünstigten Ausländer keine eigenständigen Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der einzelne Ausländer hatte vielmehr – sofern eine entsprechende Anordnung getroffen wurde – aus allgemein rechtsstaatlichen Gründen heraus nach Maßgabe des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung, für den allein die praktische Anwendung durch die zuständige Behörde bezogen auf das jeweilige Bundesland maßgebend ist.
8. Sinn der im August 2007 erlassenen gesetzlichen Altfallregelung in §§ 104a, 104b AufenthG ist es, seit langem in Deutschland lebenden wirtschaftlich integrierten und nur geduldeten Ausländern, die sich in der Vergangenheit im Wesentlichen rechtstreu verhalten haben, durch die Einräumung befristeter Bleiberechte eine Perspektive für einen Verbleib in Deutschland zu geben und ihnen im Bedarfsfall die Möglichkeit einzuräumen, im Bereich wirtschaftlicher Integrationsanforderungen nachzubessern (§ 104a Abs. 1 Satz 1, Sätze 3 ff. Abs. 5 AufenthG). Diese Vorschriften gehen von einer aufenthaltsrechtlichen “Klärung” der in den Anwendungsbereich fallenden Altfälle bis Jahresende 2009 aus.
9. Die Frage der Verwertbarkeit einer strafrechtlichen Verurteilung – hier durch Strafbefehl – richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in dem Zusammenhang durch die Regelungen über Tilgungsfristen und Verwertungsverbote (§§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 1 BZRG) Rechnung getragen. Besonderheiten – hier einen auffällig langen, den normalen Tilgungszeitraum von 5 Jahren erfüllenden Zeitraum zwischen Tatbegehung und Bestrafung – können nicht gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden, sondern allenfalls im Rahmen eines Antrags auf vorzeitige Tilgung aus dem Register gegenüber der Z...