Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger steht als Verwaltungsoberinspektor im Dienst der Beklagten. Er beansprucht von der Beklagten weitergehenden Schadensersatz aufgrund eines Unfalls, der sich am 19.4.2002 während einer Dienstreise mit seinem privateigenen, nach § 6 Abs. 2 BRKG anerkannten Kraftfahrzeug Volvo 850, amtliches Kennzeichen SLS- R 895, ereignet hat. Der damals an seinem Fahrzeug beim Ausparken entstandene Sachschaden von 1.442,02 Euro wurde von der DEBEKA im Rahmen einer bestehenden Fahrzeugvollversicherung
synonym wird hierbei auch der Begriff Vollkaskoversicherung verwandt,
abzüglich einer Selbstbeteiligung von 153 Euro reguliert. Durch die Rückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse errechnete sich gemäß dem Schreiben der DEBEKA vom 24.4.2002 für die Versicherungsjahre 2003 bis 2012 eine Beitragsmehrbelastung von insgesamt 398,80 Euro. In Höhe dieses Betrages zuzüglich der erwähnten Selbstbeteiligung (= 551,80 Euro) leistete die Beklagte dem Kläger Schadensersatz.
Am 22.4.2002 erlitt der Kläger einen weiteren Unfall mit seinem Fahrzeug, diesmal allerdings ohne dienstlichen Zusammenhang. Infolge der Regulierung auch dieses Unfallschadens im Rahmen der Fahrzeugvollversicherung und die dadurch bei nunmehr zwei Schäden im Versicherungsjahr 2002 ausgelöste weitere Rückstufung in den Schadensfreiheitsklassen errechnet sich laut Schreiben der DEBEKA vom 30.4.2002 für die Versicherungsjahre 2003 bis 2012 eine Beitragsmehrbelastung von insgesamt 1.414,22 Euro. Die vom Kläger beantragte Erstattung dieser Beitragsmehrbelastung lehnte das (damalige) Arbeitsamt Saarlouis – jetzt Agentur für Arbeit Saarlouis – mit Bescheid vom 11.6.2002 ab, weil die Abwicklung des ersten Schadens während der Dienstreise in keinem kausalen Zusammenhang mit dem zweiten Unfall außerhalb der Dienstzeit stehe. Der dagegen vom Kläger am 21.6.2002 eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.8.2002 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:
Auf der Grundlage der §§ 79 BBG, 32 BeamtVG habe der Dienstherr das Schadensrisiko bei Dienstfahrten des Beamten mit einem privateigenen PKW grundsätzlich zu tragen, wenn die Dienstfahrt von ihm veranlasst worden sei. Dabei habe er im Grundsatz auch das Risiko des Beamten zu tragen, den Schadensfreiheitsrabatt in der Vollkaskoversicherung zu verlieren. Die durch den zweiten Unfall ausgelöste (weitere) Herabstufung in der Vollkaskoversicherung begründe indes keinen Schadensersatzanspruch des Klägers. Denn da kein kausaler Zusammenhang zwischen dem zweiten Schaden und der Tätigkeit des Klägers beim Arbeitsamt bestehe, sei dieser Schaden dem allgemeinen Lebensrisiko des Beamten zuzuordnen.
Die dagegen am 14.10.2002 erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Schadensersatzbegehren – gerichtet auf die Zahlung weiterer 862,42 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren durch die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung künftig entstehenden Rabattverlust zu erstatten, der durch das Schadensereignis am 19.4.2002 mitverursacht worden ist – weiterverfolgt, hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.10.2003 ergangenes Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt:
Die Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) gebiete den Ausgleich eines bei der Erledigung von Dienstgeschäften am privaten Kraftfahrzeug des Beamten entstandenen Sachschadens. Dem entspreche der zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht in diesem Bereich ergangene Runderlass der Beklagten betreffend den Sachschadensersatz bei Dienstreiseunfällen mit privateigenen Kraftfahrzeugen vom 15.1.1999, der unter Hinweis auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG vom 3.11.1980 sowie die Rundschreiben des Ministers des Innern vom 5.3. und 27.8.1990 in Verbindung mit den Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, bestimme, dass den Mitarbeitern auf Dienstreisen eingetretene Schäden am eigenen Fahrzeug zu ersetzen sind, sofern es sich um Sachschäden handelt, die durch ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis entstanden sind. Stehe dem Kläger danach grundsätzlich gegenüber der Beklagten ein Anspruch darauf zu, von den negativen Folgen der Beschädigung seines privaten Kraftfahrzeugs im Rahmen seiner Verwendung für dienstliche Zwecke freigestellt zu werden, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliege, so könne er gleichwohl nicht den vorliegend geltend gemachten Rückstufungsschaden ersetzt verlangen. Der aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.4.2002 eingetretene Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Vollkaskoversicherung, also die Belastung des Klägers mit einer höheren Versicherungsprämie, sei nämlic...