Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist zur Verwertbarkeit einer Eintragung im Verkehrszentralregister im Zusammenhang mit einer alkoholbedingten Entziehung der Fahrerlaubnis
Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Fall eines Fahrzeugführers, der im Jahr 1991 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkoholgehalt über 1,6 Promille) unter Entziehung der Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt worden war, ist rechtmäßig, da diese Straftat auch noch im Jahr 2004 verwertbar ist.
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 3 K 183/02) |
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2003 – 3 K 183/02 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, die ihm im Jahr 1991 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom … 1991 … wegen einer am … 1990 begangenen vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr (Blutalkoholgehalt 2,58 Promille) auf der Grundlage der §§ 316 Abs. 1, 69, 69 a StGB entzogen worden war.
Einen entsprechenden (ersten) Antrag vom 12.9.1994 hatte der Beklagte mit Bescheid vom 4.9.1995 abgelehnt, nachdem der Kläger kein für ihn positives Eignungsgutachten vorgelegt hatte. Ein im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens vom Kläger eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Saarland vom … 1994 war zu dem Ergebnis gekommen, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dieses Gutachten war erst nach Ablehnung des Antrags zu den Behördenakten gelangt.
Am 9.8.2001 beantragte der Kläger erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Gegen die Forderung des Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich seiner Kraftfahreignung beizubringen, wandte er ein, der Vorfall vom ….1990 sei im Verkehrszentralregister getilgt und damit nicht mehr verwertbar. Hinsichtlich des in den Behördenakten befindlichen Gutachtens des TÜV vom … 1994 sei darauf hinzuweisen, dass er die Gutachter nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden habe.
Der im Wesentlichen auf das negative Gutachten des TÜV vom … 1994 gestützte Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 27.11.2001 wurde durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002 im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung heißt es:
Die Trunkenheitsfahrt des Klägers aus dem Jahr 1990 sei trotz ihrer Tilgung im Bundes- und Verkehrszentralregister für die Frage der Fahreignung verwertbar. Nach § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG dürften Entscheidungen, die vor dem 1.1.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden seien, nach § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspreche. Die Tat dürfe daher bis zu dem Zeitpunkt verwertet werden, zu dem sie nach den seit dem 1.1.1999 geltenden Vorschriften zu tilgen wäre. Nach den §§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a i.V.m. Nr. 3, Abs. 5 StVG n.F. beginne bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Demnach sei die Eintragung erst im Jahr 2006 zu tilgen. Die in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG genannte zehnjährige Tilgungsfrist sei keine absolute Frist, die mit dem Zeitpunkt der Verurteilung zu laufen beginne, sondern hierin werde auf die zehnjährige Tilgungsfrist nach neuem Recht Bezug genommen. Allein hierdurch werde die vom Gesetzgeber bezweckte Gleichstellung von Alt- und Neufällen erreicht.
Durch Urteil vom 27.5.2003 hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Klage abgewiesen; zugleich wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Mit der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, durch die zum 1.4.2001 in Kraft getretene Neuregelung des § 65 Abs. 9 StVG (Hinzufügung des 2. Halbsatzes in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG) habe ungeachtet eventuell kürzerer Tilgungsfristen die bisherige – eine „ewige Verwertung” vorsehende – Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG weiter angewandt werden sollen, allerdings beschränkt auf maximal zehn Jahre. Für den Beginn der Tilgungsfrist sei insoweit, da ein Verweis auf die Neuregelung des § 29 Abs. 5 StVG fehle, § 13 a StVZO in der bis 31.12.1998 bestehenden Fassung maßgebend, wonach die Frist – soweit hier von Bedeutung – mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter beginne.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2003 – 3 K 183/02 – und Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides d...