Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten einer Ersatzvornahme. Beerdigung des Vaters des Klägers
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Vater des Klägers ist am 23.10.1997 in seiner Wohnung in Völklingen tot aufgefunden worden. In der Sterbeurkunde ist vermerkt, dass der Tod zwischen dem 21.10.1997, 19.00 Uhr, und dem 23.10.1997, 13.15 Uhr, eingetreten ist.
Am 24.10.1997 hat das Bestattungsinstitut B … den Beklagten darüber informiert, dass eine Beerdigung noch nicht veranlasst worden sei. Ausweislich weiterer Aktenvermerke des Beklagten vom 24.10.1997 über in der Sache geführte Telefongespräche hat seitens des Klägers keine Bereitschaft bestanden, die Beerdigung des Vaters zu veranlassen. Die Mutter des Klägers hat für ihre Tochter, die seinerzeit noch minderjährige und bei der Mutter lebende Schwester des Klägers, angegeben, dass ebenfalls keine Bereitschaft zur Veranlassung der Beerdigung bestehe. Im Anschluss an die Telefonate hat der Beklagte noch am 24.10.1997 dem o.a. Bestattungsinstitut den Auftrag erteilt, ein Begräbnis zu den üblichen Bedingungen für eine polizeiliche Bestattung vorzunehmen.
Am 27.10.1997 hat der Beklagte beim Amt für öffentliche Einrichtungen der Mittelstadt Völklingen ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Waldfriedhof Völklingen für die Bestattung des Vaters des Klägers gesichert. Der Vater des Klägers ist am 28.10.1997 beerdigt worden.
Unter dem 28.10.1997 hat die Stadt Völklingen – Amt für öffentliche Einrichtungen – einen Gebührenbescheid für die Grabnutzung an den Beklagten in Höhe von insgesamt 1.170,00 DM erlassen. Das beauftragte Bestattungsinstitut hat dem Beklagten unter dem 6.11.1997 eine Rechnung in Höhe von 1.503,00 DM gestellt. Unter Anrechnung des dem Bestattungsinstitut zugegangenen Sterbegeldes in Höhe von 2.100,00 DM ergab sich insoweit ein Überschuss von 597,00 DM, der dem Beklagten überwiesen worden ist.
Am 3.11.1997 hat der Kläger die Erbschaft nach seinem Vater ausgeschlagen.
Nach entsprechendem Schriftwechsel mit dem Kläger hat der Beklagte am 18.3.1998 einen Bescheid erlassen, mit dem der Kläger zur Zahlung von Bestattungskosten in Höhe von 573,00 DM aufgefordert worden ist, der Summe, die sich aus der Addition des Rechnungsbetrags des Bestattungsunternehmens und des Gebührenbetrags für die Grabnutzung abzüglich des für den Vater geleisteten Sterbegeldes ergibt. Gleichzeitig ist eine Gebühr für die Ausführung der Ersatzvornahme von 100,00 DM festgesetzt worden. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, wegen der grundsätzlich 96-stündigen Beerdigungsfrist, die sich aus § 9 I Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen vom 18.12.1991 (Amtsbl. S. 1414) ergebe, habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 8 I SPolG vorgelegen, nachdem keine Beerdigung veranlasst worden sei. Er sei deswegen berechtigt gewesen, im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 44 II SPolG die Beerdigung zu veranlassen. Der Kläger sei als nächster Angehöriger des Verstorbenen verpflichtet gewesen, für die Bestattung zu sorgen. Das Recht und die Pflicht zur Totenfürsorge obliege gewohnheitsrechtlich den nächsten Familienangehörigen. Die Bestattungspflicht sei öffentlichrechtlicher Natur. Die Gebühr für die Ausführung der Ersatzvornahme werde nach § 1 Nr. 4 PolKostVO auf 100,00 DM festgesetzt.
Bereits in dem dem Bescheid vorangegangenen Schriftverkehr (Schreiben vom 30.1.1998) hatte der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass es auf die Erbenstellung nicht ankomme. Der vom Kläger geltend gemachte fehlende Kontakt zu seinem Vater seit der Scheidung der Eltern lasse die Zahlungspflicht nicht entfallen. Einer eventuell fehlenden Leistungsfähigkeit könne mit einem Antrag auf Übernahme der Beerdigungskosten beim Sozialamt begegnet werden.
Gegen den ihm am 28.3.1998 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 21.4.1998 Widerspruch eingelegt und zur Begründung eingewandt, dass er zu seinem Vater keinen Kontakt gehabt habe und dieser sich seit der Scheidung über Jahre hinweg nicht um ihn gekümmert und weder ihn noch seine Mutter und Schwester finanziell unterstützt habe. Außerdem bestehe eine Rechtsgrundlage für eine Bestattungspflicht zu Lasten der nächsten Angehörigen aus öffentlich-rechtlicher Verpflichtung im Saarland nicht. Eine erbrechtliche Kostentragungspflicht treffe ihn nicht, weil er das Erbe ausgeschlagen habe. Vorsorglich hat er daneben auf das Vorliegen eines Härtefalles hingewiesen. Da er ausschließlich Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalte, bestehe auch keine Leistungsfähigkeit.
Mit Bescheid vom 9.10.1998 – S-134/98 – hat der Rechtsausschuss für den Stadtverband Saarbrücken den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Auswahl des Klägers als Verhaltensstörer sei zu Recht erfolgt. Die gewohnheitsrechtliche Pflicht zur Totenfürsorge werde auch nicht ...