Entscheidungsstichwort (Thema)

Rundfunkgebühren für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Kraftfahrzeughändler seit Jahren de facto eine Gebühr als sog. Händlergebühr entrichtet, ist für diesen Zeitraum eine darüber hinausgehende (lediglich) pauschalierte und nur an die Vorhaltung eines roten Kennzeichens anknüpfende Gebührenpflicht – ohne konkrete Halterfeststellung – nicht gegeben.

 

Normenkette

StVZO § 18 Abs. 1, §§ 23, 28 Abs. 3 S. 1; StVG § 7; FZV § 16 Abs. 3; RGebStV § 1 Abs. 2-3, § 2 Abs. 2, §§ 3, 4 Abs. 5-6, § 5 Abs. 4 S. 1, § 6

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt einen Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen, eine Autovermietung und führt Reparaturen und Karosseriearbeiten durch. Seit Juli 1992 entrichtet sie eine Rundfunkgebühr als sogenannte Händlergebühr. Seit Februar 2006 entrichtet sie eine weitere Rundfunkgebühr für ein Empfangsgerät in einem weiteren Kraftfahrzeug. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren für zwei Rundfunkempfangsgeräte in der Zeit von Juli 1992 bis Februar 2006.

Am 2.1.2006 sprach ein Gebührenbeauftragter des Beklagten beim Gewerbebetrieb der Klägerin vor. In seinem Bericht vom 6.1.2006 über diesen und einen weiteren Besuch ist ausgeführt, der Inhaber und Geschäftsführer der Klägerin habe bestätigt, seit Juli 1992 ein rotes Dauerkennzeichen vorzuhalten. Außerdem habe er angegeben, einen eigenen PKW zu haben, der aber auf seine Heimatadresse in H… zugelassen sei. Hierbei handele es sich um ein Privatfahrzeug, weshalb er das in diesem Fahrzeug befindliche Autoradio nicht anmelden werde. Er fahre täglich mit diesem Fahrzeug zu seinem Betrieb und erledige auch Geschäftsfahrten hiermit. In dem Besuchsbericht ist weiter festgehalten, dass neben dem roten Dauerkennzeichen (NK-…) – derzeit – ein Radiogerät in einem Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen SB-… bereitgehalten werde, dass die Klägerin bereits bei der GEZ unter der Teilnehmernummer … gemeldet sei und dass etwa zwanzig Neu- und Gebrauchtwagen mit Hörfunkgeräten auf dem Gelände stünden.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen wurden am 6.1.2006 zwei Hörfunkgeräte von Amts wegen zu gemeldet. In dem – auf die Klägerin (GmbH) – ausgestellten Anmeldeformular sind als Gegenstand der Anmeldung angegeben “1 HF Rotes Dauerkennzeichen” sowie “1 HF-KFZ Geschäftswagen Inhaber”.

Die gesamte Nachforderung für den Zeitraum Juli 1992 bis Februar 2006 wurde mit 1583, 44 EUR beziffert und mit Schreiben vom 23.1.2006 von der Klägerin eingefordert. Auf zwei ablehnende Schreiben der Klägerin vom 25.1.2006 und 14.2.2006 hin wies der Beklagte mit Schreiben vom 4.4. und 27.6.2006 darauf hin, dass Autowerkstätten mit Neu- und Gebrauchtwagenhandel eine Händlergebühr zu entrichten hätten. Ferner seien Autoradios in solchen Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genützt würden, anmelde- und gebührenpflichtig, auch wenn für den Haushalt schon eine Gebühr bezahlt werde. Eine Nutzung zur selbständigen Erwerbstätigkeit liege schon dann vor, wenn ein Selbständiger seinen PKW zwischen Wohnung und Betrieb benutze; nicht erforderlich sei, dass das Kfz unmittelbar beruflichen Zwecken diene, es genüge, dass der Einsatz beruflich veranlasst werde.

Am 6.7.2006 meldete die Klägerin ohne nähere Angaben ein Rundfunkempfangsgerät rückwirkend zum 22.2.2006 an und wandte im Schreiben vom 10.7.2006 ein, als kleiner Gebrauchtwagenhandel und Kfz-Reparaturbetrieb habe sie keine Vorführwagen, ebenso würden keine Radios bei ihr verkauft oder zu Vorführzwecken präsentiert. Sie halte ein rotes Kennzeichen für Probefahrten bereit, ein PKW sei als Firmenfahrzeug mit einem Radio ausgestattet. Beim letzten Besuch eines Beauftragten im Januar 2002 sei eine Gebührenpflicht für rote Kennzeichen nicht erwähnt worden, weshalb auch keine Anmeldung vorgenommen worden sei.

Mit – an die Klägerin (GmbH) adressiertem – Gebührenbescheid vom 2.10.2006 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für zwei Rundfunkempfangsgeräte für den Zeitraum von Juli 1992 bis Februar 2006 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 15,83 EUR auf insgesamt 1599,27 EUR fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.10.2006 Widerspruch ein. Sie machte erneut geltend, ein Gebührentatbestand bestehe nicht. Sie habe sämtliche Geräte angemeldet. Im Übrigen seien die Forderungen verjährt.

Mit – gleichfalls an die Klägerin gerichtetem – Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 wies der S… im Auftrag des Beklagten den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, der Gebührenbeauftragte habe bei seinem Besuch festgestellt, dass “Ihr Mandant” (die Klägerin) seit mindestens Juli 1992 in “seinem” Betrieb ein rotes Dauerkennzeichen habe und in “seinem” zumindest zeitweise ge...

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