Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenersparnis infolge der Verbindung eines Straßenausbaus und der Erneuerung der Kanalisation Gerichtliche Kontrolle eines Vorauszahlungsbescheides
Leitsatz (amtlich)
1. Verbindet eine Gemeinde den Ausbau einer Straße und die Erneuerung der in dieser Straße vorhandenen Mischwasserkanalisation miteinander, so ist die dadurch im Vergleich zu einer getrennten Durchführung beider Maßnahmen erzielte Kostenersparnis den Ausbaubeitragspflichtigen angemessen – und das heißt in der Regel: hälftig – gutzuschreiben.
2. Vorauszahlungsbescheide (§ 8 Abs. 9 Satz 1 KAG) beruhen typischerweise auf einer Schätzung der Höhe der künftigen endgültigen Beitragspflicht; diese Schätzung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf die Sachgerechtigkeit der ihr zugrunde liegenden Methode und der Folgerichtigkeit sowie Nachvollziehbarkeit des darauf aufbauenden Rechenwerks.
3. Die Schätzungsbefugnis liegt ausschließlich bei der Gemeinde; das mit der Sache befasste Gericht darf die gemeindliche Schätzung weder nachbessern noch durch eine eigene Schätzung ersetzen, sondern hat den Bescheid, soweit er auf einer rechtswidrigen Schätzung beruht, aufzuheben.
4. Einzelfall eines Vorauszahlungsbescheids, der teilweise auf einer nicht nachvollziehbaren Schätzung beruht.
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 08.10.2004; Aktenzeichen 11 K 128/03) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 128/03 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Vorausleistungsbescheide des Beklagten vom 19. April 2002 und der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. August 2003 ergangene Widerspruchsbescheid werden aufgehoben, soweit darin ein 3.801,05 EUR übersteigender Betrag festgesetzt und angefordert worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldnern zu 88,6 % und dem Beklagten zu 11,4 % zur Last.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in der Berufungsinstanz allein noch darüber, ob der Beklagte die Kläger bei der Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf die künftige Beitragsschuld infolge des Ausbaus des B-Weges in B-Stadt in Höhe von 4.291,46 Euro um 508,00 Euro zu hoch veranlagt hat.
Ab dem Jahre 2000 baute der Beklagte den rund 850 m langen, als Haupterschließungsstraße eingestuften B-Weg aus. Dabei wurden insbesondere der in der Straße verlegte Mischwasserkanal sowie die Hausanschlüsse ersetzt, eine neue Fahrbahndecke aufgebracht und die Gehwege unter Ergänzung bisher fehlender Teilstücke teils erstmals angelegt, teils erneuert. Die Maßnahme ist inzwischen abgeschlossen und soll in Kürze endgültig abgerechnet werden.
Mit Bescheiden vom 19.4.2002 zog der Beklagte die Kläger als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B-Weg 7a zu einer Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag in Höhe von 4.291,46 Euro heran. Dabei wurden die zu erwartenden beitragsfähigen Kosten für den Ausbau der Fahrbahn einschließlich Entwässerung auf 737.389,58 Euro und diejenigen für den Ausbau der Nebenanlagen (Gehwege, Parkstreifen und Begrünung) auf 222.978,44 Euro, zusammen also auf 960.368,02 Euro, und die nach Abzug des Gemeindeanteils (70 v. H. für Fahrbahn einschließlich Entwässerung und 50 v. H. für Nebenanlagen) umlagefähigen Kosten auf 332.706,09 Euro veranschlagt.
Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20.8.2003).
Auf die sodann erhobene Klage mit dem Antrag,
die Vorausleistungsbescheide des Beklagten vom 19.4.2002 und den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.8.2003 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis A-Stadt aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8.10.2004 ergangene Urteil die genannten Bescheide aufgehoben, soweit darin ein 3.783,46 Euro übersteigender Betrag festgesetzt und angefordert worden ist, und die weitergehende Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:
Die angegriffene Heranziehung entspreche in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Außer Frage stehe im Weiteren, dass das Verlangen einer Vorauszahlung dem Grunde nach rechtmäßig sei. Die einschlägige Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B-Stadt vom 19.12.1987 in der Fassung des zweiten Nachtrags vom 25.8.1999 stelle gültiges Ortsrecht dar, und die im B-Weg durchgeführten Maßnahmen seien unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung zweifelsohne nach § 8 KAG ausbaubeitragsfähig. Jedoch erweise sich die vom Beklagten vorgenommene Veranschlagung der beitragsfähigen Kosten in zwei Punkten als überhöht. Nichts spreche allerdings dafür, dass der Beklagte große Kostenanteile der Kanalbaumaßnahme ...