Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplanes
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplanes Nr. 312.07.00 „Fußgängerzone Saarbrücker Straße”, dessen Plangebiet im Stadtteil Dudweiler der Antragsgegnerin liegt.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes beschränkt sich auf einen rund 170 m langen Abschnitt der im Zentrum von Dudweiler mit einer leichten Biegung grob betrachtet im Nord-/Süd-Richtung verlaufenden Saarbrücker Straße zwischen der mit einer kleinen Teilfläche in ihrem Einmündungsbereich einbezogenen Trierer Straße im Süden und der Einmündung der Rathausstraße im Norden. Die westliche und die östliche Grenze des Plangebietes verlaufen weitgehend entlang den Vorderfronten von Wohn- und Geschäftshäusern, die überwiegend in Form geschlossener Häuserzeilen beidseitig an den vorgenannten Abschnitt der Saarbrücker Straße anschließen. Der gesamte Plangeltungsbereich ist als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Konkretisierung „Fußgängerbereich” ausgewiesen. Weitere Festsetzungen sind nicht getroffen.
Der Bebauungsplan geht auf eine durch Planaufstellungsbeschluß des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 3.9.1991 eingeleitete wesentlich umfangreichere Planung zurück, deren Gebiet sich im Nordwesten unter Einbeziehung von Trierer Straße und Rathausstraße bis zur Sulzbachtalstraße und im Nordosten unter Einschluß des folgenden Abschnittes der Saarbrücker Straße bis zur St. Ingberter Straße erstrecken sollte. Mit dieser Ursprungsplanung sollten die Grundlagen für eine vom Bezirksrat von Dudweiler angestrebte teilweise Sperrung des Zentrums von Dudweiler für den Kraftfahrzeugverkehr geschaffen werden.
Im Rahmen des im September 1991 eingeleiteten ursprünglichen Planaufstellungsverfahrens fand eine vorgezogene Bürgerbeteiligung in Form eines am 17.11.1994 durchgeführten Darlegungs- und Erörterungstermins statt, an dem auch der Antragsteller, Eigentümer des an den Plangeltungsbereich angrenzenden, mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Anwesens Saarbrücker Straße 260, teilnahm. Bei dieser Gelegenheit wurde seitens des Antragstellers und anderer Eigentümer von Wohn- und Geschäftsanwesen an dem von der umstrittenen Planung betroffenen Abschnitt der Saarbrücker Straße bezweifelt, daß mit der Herstellung einer Fußgängerzone die Attraktivität des Zentrums von Dudweiler gesteigert werden könne, und die Befürchtung geäußert, daß es zu wirtschaftlichen Einbußen bis hin zur Schließung und Abwanderung von Geschäften kommen werde, wenn diese nicht mehr wie bisher mit Kraftfahrzeugen angefahren werden könnten.
Im wesentlichen gleichlautende Anregungen und Bedenken wurden von dem Antragsteller und anderen betroffenen Grundstückseigentümern beziehungsweise Geschäftsinhabern im Rahmen eines Informationsverfahrens vorgebracht, das die Antragsgegnerin im Jahre 1995 gemäß ihrer Straßenausbaubeitragssatzung durchführte.
In seiner Sitzung vom 30.1.1996 beschloß der Stadtrat der Antragsgegnerin die Einleitung des Planaufstellungsverfahrens für den gegenüber der ursprünglichen Planung reduzierten Geltungsbereich des später als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes „Fußgängerzone Saarbrücker Straße”. In der Beschlußvorlage zur Stadtratssitzung ist in diesem Zusammenhang nach Darstellung der Vorgeschichte der Planung ausgeführt, im Hinblick auf die eigentliche Planungsproblematik der Fußgängerzone, die alleiniger Gegenstand der Diskussion im Darlegungs- und Erörterungstermin gewesen sei, habe das Plangebiet entsprechend eingeschränkt werden können. In Anbetracht der Behandlung der Angelegenheit im Darlegungs- und Erörterungstermin erübrige sich zudem die nochmalige Durchführung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung. In der Planentwurfsbegründung heißt es, mit der Planung solle die Herstellung der Fußgängerzone durch Teileinziehung nach § 8 Abs. 2 SStrG rechtlich abgesichert werden. Die Realisierung der Maßnahme solle durch den Erlaß einer Straßenausbaubeitragssatzung gewährleistet werden. Zentrales Ziel der Planung sei die Verbesserung der Lebens-, Verkehrs- und Wirtschaftsverhältnisse in Dudweiler. Hierzu sei es nötig, die Attraktivität von Dudweiler als Stadtteil- und Versorgungszentrum im Norden von Saarbrücken zu erhöhen. Dies solle unter anderem durch einen weitgehenden Ausschluß privaten Pkw-Verkehrs im zentralen Einkaufsbereich erreicht werden. Eine Zufahrtsberechtigung werde es nur für den Lieferverkehr, für Taxis, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie zu den Anliegergrundstücken Saarbrücker Straße 264 und 266 mit Stellplätzen und Garagen im rückwärtigen Grundstücksbereich geben. Die Verkehrsbeschränkungen seien Voraussetzung und Vorbereitung zur baulichen Umgestaltung der Saarbrücker Straße als wichtiger historischer Einkaufsstraße. Von de...