Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 29.03.2012; Aktenzeichen 3 K 1260/10) |
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.3.2012 – 3 K 1260/10 – wird die Klage insgesamt abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Einrichtung, in der der am 1992 geborene R. im streitgegenständlichen Zeitraum Januar und Februar 2009 eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung erfuhr.
Sie begehrt vom Beklagten die Übernahme der im Januar und Februar 2009 hierfür angefallenen Kosten.
Die Betreuung des Jugendlichen in der Einrichtung erfolgte ab 15.11.2006 auf Veranlassung des zum damaligen Zeitpunkt unstreitig zuständigen Landkreises St.. Seit dem 21.4.2006 gewährte dieser für den Jugendlichen, dessen Mutter zum damaligen Zeitpunkt im Landkreis St. wohnhaft war, Hilfe zur Erziehung in stationärer Form. Mit Schreiben vom 6.12.2006 hatte der Landkreis St. der Klägerin eine Kostenzusage im Rahmen der jeweils gültigen Pflegesatzvereinbarung bis zum Tag des Ausscheidens des Jugendlichen aus der Einrichtung bzw. bis zur Einstellung der Jugendhilfe durch das Kreisjugendamt St. erteilt.
Nachdem die Mutter des Jugendlichen am 1.5.2007 nach Q. in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verzogen war, bat der Landkreis St. den Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2007 um Übernahme des Hilfefalles und erklärte gleichzeitig, gemäß § 86 c SGB VIII die Hilfe bis zur Übernahme weiter zu gewähren und insoweit Kostenerstattung geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 25.1.2008 erkannte der Beklagte gegenüber dem Landkreis St. seine örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall seit dem 1.5.2007 an und erteilte Kostenanerkenntnis gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII für die Zeit ab dem 1.5.2007 bis zum letzten Tag vor Übernahme der Hilfe. Tatsächlich wurde der Hilfefall in der Folgezeit nicht vom Beklagten übernommen. Vielmehr gewährte der Landkreis St. weiterhin Hilfe gemäß § 86 c SGB VIII, wobei er mit Schreiben vom 21.8.2008 gegenüber der Klägerin auch den zuletzt in Ansatz gebrachten Tagessatz in Höhe von 187,61 Euro akzeptiert hatte. Mit Schreiben vom 10.11.2008 bat der Landkreis St. den Beklagten nochmals um Übernahme des Hilfefalls.
Daraufhin bestätigte der Beklagte mit an den Landkreis St. gerichtetem Schreiben vom 20.11.2008 erneut seine örtliche Zuständigkeit ab dem 1.5.2007 sowie einen seither bestehenden Kostenerstattungsanspruch des Landkreises St. nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII. Gleichzeitig erklärte der Beklagte, den Hilfefall am 1.1.2009 zu übernehmen. Sodann stellte der Landkreis St. die Hilfe zum 1.1.2009 ein. Mit Schreiben vom 2.12.2008 informierte er die Klägerin über die Einstellung der Leistungen seinerseits und die künftige Zuständigkeit des Beklagten.
Am 30.11.2008 mieteten die Mutter des o. g. Jugendlichen und deren Ehemann zum 1.1.2009 eine Wohnung in O. im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen an. Die Mutter des Jugendlichen lebte zum damaligen Zeitpunkt mit ihrem jüngsten Kind in der Mutter-Kind-Einrichtung in S., in die sie am 11.8.2008 aufgenommen worden waren. Zum 1.1.2009 meldete sich der Ehemann der Mutter mit Hauptwohnsitz in O. an. Die Mutter selbst meldete sich dort mit einem Nebenwohnsitz an, hielt sich aber weiterhin in der Mutter-Kind-Einrichtung auf. Die Entlassung aus der Einrichtung wurde dann in einem Gespräch vom 17.2.2009 geplant und erfolgte am 28.2.2009.
Nachdem der Beklagte im Dezember 2008 eine Mitteilung erhalten hatte, wonach die Mutter des Jugendlichen und deren Ehemann am 12.12.2008 nach O. umgezogen sein sollten, teilte er dem Landkreis St. telefonisch mit, dass die zum 1.1.2009 erklärte Fallübernahme damit gegenstandslos geworden sei. Mit weiterem Schreiben vom 22.1.2009 nahm der Beklagte gegenüber dem Landkreis St. die Übernahmezusage sowie die Kostenerstattungszusage für die Zeit ab dem 12.12.2008 zurück. Der Landkreis St. trat diesem Vorgehen mit Schreiben vom 18.3.2008 entgegen.
Ab dem 1.3.2009 übernahm der Beigeladene den Hilfefall.
Unter dem 5.5.2009 stellte die Klägerin dem Beklagten die Betreuungsleistungen für R. für die Monate Januar und Februar 2009 mit 6.612,61 Euro und 6.049,78 Euro in Rechnung und forderte mit Schreiben vom 25.5.2009 sowie anwaltlichem Schriftsatz vom 2.7.2009 erneut zur Zahlung auf. Der Beklagte lehnte eine Zahlung ab.
Am 4.10.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie für die Monate Januar und Februar 2009 Betreuungskosten in Höhe von insgesamt 12.662,39 Euro sowie als Verzugsschaden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 Euro und Verzugszinsen seit dem 6.6.2009 begehrt hat.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Zahlungsanspruch basiere auf dem SGB VIII, insbesondere § 78 b SGB VIII bzw. öffentlich-rechtlichem Vertrag. Hilfsweise werde er auf berechtigte Ges...