Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsstellung als Mitglied des Lehrerrats. Zustimmung zur Umsetzung

 

Verfahrensgang

VG Potsdam (Beschluss vom 13.12.1995; Aktenzeichen 11 K 4448/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam – Fachkammer für Landes-personalvertretungssachen – vom 13. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller war bis zum Ende des Schuljahres 1994/1995 als Lehrer an der Grundschule … tätig und dort eines von drei Mitgliedern des Lehrerrates. Der Leiter des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Teltow-Fläming, der Beteiligte zu 2., teilte dem bei ihm errichteten Personalrat, dem Beteiligten zu 3., im Mai 1995 seine Absicht mit, mehrere Lehrkräfte, u.a. auch den Antragsteller im Landkreis umzusetzen und leitete das Mitwirkungsverfahren ein. Der Beteiligte zu 3. erhob mit Schreiben vom 14. Juni 1995 Einwendungen gegen die Umsetzung des Antragstellers und vertrat u.a. die Auffassung, daß für den Antragsteller als Mitglied des Lehrerrates dieselben Schutzvorschriften wie für Personalratsmitglieder anzuwenden seien und daher die Umsetzung gegen seinen Willen der Zustimmung des Lehrerrates bedürfe. Nachdem der Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 3. mitgeteilt hatte, daß er an der Maßnahme festhalten wolle, legte dieser die Angelegenheit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, dem Beteiligten zu 1., zur Entscheidung vor. Nach Erörterung mit dem Hauptpersonalrat entschied der Beteiligte zu 1., daß der Antragsteller umzusetzen sei. Infolge der Umsetzung mit Wirkung zum 1. August 1995 an die Gesamtschule … schied der Antragsteller aus dem Lehrerrat der Grundschule …, dem Beteiligten zu 4., aus; an seine Stelle trat ein Ersatzmitglied.

Der Antragsteller hat am 19. Oktober 1995 beim Verwaltungsgericht Potsdam – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – das vorliegende Verfahren eingeleitet und vorgetragen: Seine Umsetzung habe der Zustimmung des Personalrates und des Lehrerrates bedurft. Die Schutzvorschrift des § 47 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes – PersVG – gelte nicht nur für Personalratsmitglieder, sondern auch für Mitglieder des Lehrerrates. Dies folge aus Sinn und Zweck der Vorschrift und der Funktion des Lehrerrates, der an der jeweiligen Schule wie eine Personalvertretung zu beteiligen sei, wenn im Einzelfall die Schulleitung zu einer mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtigen Maßnahme befugt sei. Die für Personalratsmitglieder geltenden Schutzvorschriften nach § 47 PersVG gehörten zum Kernbereich des durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Personalvertretungswesens und müßten daher von Verfassungs wegen auch auf den Lehrerrat Anwendung finden. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Personalratsmitgliedern sei nicht gerechtfertigt.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß seine Umsetzung der Zustimmung des Personalrats und des Lehrerrats bedurft hätte.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie haben vorgetragen: Der Antrag sei unzulässig, weil der Antragsteller in keinen Rechten verletzt sei, die der verwaltungsgerichtlichen Klärung nach § 95 Abs. 1 PersVG unterliegen würden. Er sei vielmehr auf den arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz verwiesen. Der Antrag sei unbegründet, weil die Vorschrift des § 47 PersVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers keine Anwendung auf Lehrerratsmitglieder finde. Die Funktion des Lehrerrates sei mit derjenigen des Personalrates, der bei dem jeweiligen staatlichen Schulamt gebildet werde, nicht vergleichbar. Der Lehrerrat sei vielmehr „Bindeglied” zwischen Personalrat und Dienststelle und nehme im wesentlichen die Funktion eines Beratungsorgans wahr.

Das Verwaltungsgericht Potsdam – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – hat mit Beschluß vom 13. Dezember 1995 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Schutzvorschriften des § 47 PersVG seien auf Mitglieder des Lehrerrates nicht anzuwenden. Dies folge aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und auch der Systematik des Gesetzes. So sei zwar § 47 PersVG aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Verweisungsvorschriften für die Mitglieder der Stufenvertretungen (§ 54 Abs. 1 PersVG), die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 81 Abs. 2 Satz 3 PersVG), die Mitglieder des Referendarrates (§ 84 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 3 PersVG) und für die Mitglieder des Personalrates für Lehrkräfte in der Ausbildung (§ 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 84 Abs. 3 Satz 2, § 81 Abs. 2 Satz 3 PersVG) entsprechend anzuwenden. An einer derartigen Regelung fehle es jedoch in bezug auf die Mitglieder des Lehrerrates. Wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätige, habe der Lehrerrat von der gesetzlichen Konzeption her keine Aufgaben und Befugnisse, die mit denjenigen eines Personalrates vergleichbar seien. Er habe nicht die alleinige Vertretungsfunktion, w...

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