Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung von Baugenehmigungen durch eine benachbarte Gemeinde (Stadt). Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
Verfahrensgang
VG Potsdam (Beschluss vom 03.08.1998; Aktenzeichen 5 L 247/98) |
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. August 1998 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., jedoch ohne etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2., die diese selbst trägt, werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die von der Antragstellerin fristgerecht (§ 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO) dargelegten (Satz 3 der Vorschrift) Gründe (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Beschwerde nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen unter anderem dann nicht, wenn jedenfalls die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung solchen Zweifeln nicht unterliegt (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. etwa Beschluß vom 13. August 1998 – 3 B 9/98). Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe vermögen jedenfalls an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Beschlusses – ohne daß sich allerdings, wie der Antragsgegner meint, aufgrund des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheids der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat – keine ernstlichen Zweifel zu erwecken.
Im Hinblick auf § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), dem zufolge Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung haben, könnte die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wegen der gesetzlichen Wertung nur dann angeordnet werden, wenn die angegriffenen Genehmigungen die Antragstellerin offensichtlich oder doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten verletzen würden oder wenn sonstige atypische Umstände gegeben wären, die es im vorliegenden Falle rechtfertigen würden, ausnahmsweise – in Abweichung von der gesetzlich vorgegebenen Regel – dem Rechtsbehelf des Dritten aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die Darlegungen der Antragstellerin zu den Gründen, aus denen die Beschwerde zuzulassen sei, rechtfertigen nicht den Schluß, daß eine dieser Voraussetzungen hier erfüllt wäre.
a) Daß die angegriffenen Genehmigungen die Antragstellerin offensichtlich oder doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten verletzen, ist unter Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrages nicht anzunehmen.
Die Antragstellerin führt zunächst aus, daß das Verwaltungsgericht den den angefochtenen Genehmigungen zugrundeliegenden Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2. zu Recht nicht für gültig erachtet habe. Mit diesen Ausführungen legt die Antragstellerin allerdings nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dar, sondern unterstützt lediglich die den Bebauungsplan betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dessen Ausführungen zufolge allerdings nur „viel dafür” spricht, daß der betreffende Bebauungsplan „nicht im Einklang mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB” stehe (Seite 5 des Beschlußabdrucks).
Die Ausführungen der Antragstellerin zu der Frage, ob sie durch die angegriffenen Baugenehmigungen in ihren Rechten verletzt ist, treten zwar der Begründung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß entgegen, ohne jedoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Beschlusses hervorzurufen.
Die Antragstellerin sieht derartige Zweifel darin begründet, daß das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zu Unrecht auf die Erwägung gestützt habe, daß die Betroffenheit der Antragstellerin in ihren städtebaulichen Belangen durch den Bebauungsplan unterhalb der „Erheblichkeitsgrenze” liege und auch zukünftig liegen werde. Diese Rüge trifft nicht zu. Die Antragstellerin gibt bereits die Aussage des Verwaltungsgerichts nicht richtig wieder. Denn das Verwaltungsgericht hat die zitierte Annahme insofern nur eingeschränkt vertreten, als es ausgeführt hat, daß für die in Rede stehende Annahme „viel” spreche (S. 8 des Beschlußabdrucks). Das Verwaltungsgericht hat damit denknotwendig zugestanden, daß nicht alles gegen eine gegenteilige Sicht der Dinge spreche. Dieser Annahme ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Nicht entgegengetreten ist die Antragstellerin weiterhin den – im übrigen auch zutreffenden (vgl. hierzu auch Beschluß des Senats vom 8. Mai 1998 – 3 B 84/97 –) Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Inhalt des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB).
Soweit die Antragstellerin dem Verwaltungsgericht eine Verkennung des Begriffs „städtebauli...