Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylverfahrensrecht. Antrag auf Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
VG Cottbus (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen 2 K 2195/01.A) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht wegen eines der in § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe zugelassen worden ist. Der Zulassungsantrag ist innerhalb der in § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bezeichneten Frist von zwei Wochen zu stellen. In ihm sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, unter Bezeichnung des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes und näherer Erläuterung seiner tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelnen darzulegen; eine Prüfung von Amts wegen findet nicht statt (vgl. näher u.a. Beschlüsse des Senats vom 11. Dezember 2003 – 2 A 919/03.AZ – und vom 28. Oktober 2003 – 2 A 369/02.AZ – veröffentlicht in Juris).
Der erst am 11. Juni 2004 beim Verwaltungsgericht Cottbus gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht fristgerecht. Er ist nämlich nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG innerhalb von zwei Wochen nach der am 27. Mai 2004 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Frist endete hier am 10. Juni 2004 und nicht, wie der Kläger meint, wegen des Feiertags (Fronleichnam) in Nordrhein-Westfalen nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des folgenden Werktags. Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag sind – unabhängig vom Sitz der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten – die Verhältnisse an dem Ort maßgebend, an dem die Frist zu wahren ist. Sinn des gesetzlich angeordneten Hinausschiebens des Fristablaufes ist es nicht, die Frist für den Rechtsbehelf zu verlängern, sondern dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die zur Wahrung der Frist erforderliche Handlung wegen des Feiertages am Sitz des Gerichtes nicht in jedem Fall (z.B. weil das Gericht nicht zugänglich ist, die Post regelmäßig nicht zugestellt wird oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Niederschrift nicht zu Verfügung steht) vorgenommen werden kann und daraus eine „Verkürzung” der Antragsfrist jedenfalls für solche Rechtsmittelführer folgen würde, die nicht über Kommunikationsmittel verfügen, die eine Fristwahrung auch an Sonn- und Feiertagen ermöglichen. Es kommt also auf die Rechtslage in dem Land an, an dem das Gericht seinen Sitz hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. August 1996 – 23 AA 95.30922 –, NJW 1997, 2130; BAG, Beschluss vom 16. Jannuar 1989 – 5 AZR 579/88 –, NJW 1989, 1181). Maßgeblich ist damit die Rechtslage am Sitz des Verwaltungsgerichts Cottbus. Dort ist aber – wie im Übrigen auch sonst im Land Brandenburg – Fronleichnam kein gesetzlich anerkannter Feiertag (vgl. § 2 Abs. 1 Gesetz über Sonn- und Feiertage vom 21. März 1991 GVBl. I S. 44; zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2003, GVBl. I S. 287).
Unabhängig davon hat der Kläger auch den hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 entsprechend hinreichend dargelegt. Sein Vorbringen zeigt nicht auf, dass das Gericht das von ihm vorgelegte Schreiben des indischen Rechtsanwaltes Virk vom 1. August 2001 nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den Beweiswert dieses Schreibens im Hinblick auf das persönliche Verfolgungsschicksal des Klägers eingehend gewürdigt (vgl. UA S. 10). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht davor, dass das Gericht das vom Kläger vorgelegte Schreiben inhaltlich von der Beurteilung des Klägers abweichend würdigt (vgl. u. a. Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2003 – 2 A 138/02.AZ – m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Fundstellen