Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 6239/02.PVL) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Seit Januar 2000 waren für die zwei im Vorzimmer des Beteiligten mit Sekretariatsaufgaben betrauten Beschäftigten Frau E. L. und Frau S. Q. Überstunden angefallen, die nicht mehr im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit durch Freizeitausgleich abgegolten werden konnten.
Daraufhin bat der Beteiligte den Antragsteller, gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG NRW der monatlichen Leistung von jeweils 28 bezahlten Überstunden durch die genannten Beschäftigten zuzustimmen. Der Antragsteller erteilte die erbetene Zustimmung für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000. Auf Bitten des Beteiligten verlängerte er diese bis zum 30. Juni 2001.
Mit Vorlage vom 12. November 2001 bat der Beteiligte den Antragsteller, für Frau E. L. und Frau S. Q. die bisherige Genehmigung zur Leistung von monatlich jeweils bis zu 28 bezahlten Mehrarbeitsstunden zu verlängern, und zwar zunächst bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002. Durch einen hohen – oft termingebundenen – Arbeitsanfall sei eine ordnungsgemäße und pünktliche Abwicklung der vielfältigen Aufgaben im Sekretariat nur durch Leistung von Überstunden zu gewährleisten, die allerdings nicht kontinuierlich anfielen, sondern zeitlich flexibel geleistet werden müssten. Vor diesem Hintergrund sei der Einsatz einer dritten Mitarbeiterin im Sekretariat nicht praktikabel. Die betroffenen Beschäftigten seien nach wie vor mit der Leistung der Mehrarbeitsstunden einverstanden.
Nach mehreren Erörterungen lehnte der Antragsteller die beantragte Zustimmung unter dem 12. Februar 2002 endgültig ab. Daraufhin teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 6. März 2002 mit, die streitigen Anordnungen von Überstunden für die Beschäftigten in seinem Vorzimmer seien nicht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Denn sie seien Einzelfallregelungen ohne kollektive Wirkung. Im Übrigen sei die Ableistung der Überstunden zur Aufrechterhaltung eines geregelten Dienstbetriebes unumgänglich notwendig. Er habe deshalb die Überstundenanordnungen bis auf weiteres erteilt.
Der Antragsteller hat am 9. September 2002 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den zuletzt gestellten Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Anordnung von Überstunden für die Beschäftigen des Vorzimmers des Oberbürgermeisters der Stadt E1. mitbestimmungspflichtig ist, soweit die Überstunden vorhersehbar und nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs bedingt sind, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei zulässig. Zwar habe sich die ursprünglich streitige Maßnahme durch Zeitablauf erledigt. Es bestehe aber nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens, weil Situationen wie die, die der Antragsteller zum Gegenstand seines Antrags gemacht habe, mit einem ausreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit erneut eintreten könnten. Der Antrag sei unbegründet. Streitgegenstand sei eine Maßnahme des Beteiligten, wie sie in seiner Vorlage vom 12. November 2001 beschrieben worden sei.
Eine solche Maßnahme unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW. Diese Vorschrift erfasse nach ihrem Sinngehalt nur generelle Regelungen, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten gälten. Dabei sei, möglicherweise anders als im kollektiven Arbeitsrecht, eine quantitative Betrachtung geboten, so dass bei sehr geringen Zahlen betroffener Beschäftigter eine Mitbestimmungspflicht ausscheide. Vorliegend betreffe die Maßnahme lediglich zwei Bedienstete. Das reiche zur Begründung einer Mitbestimmungspflicht nicht aus. Auch aus sonstigen Gründen lasse sich kein kollektiver Bezug ableiten. Die Anordnung habe einen speziellen Arbeitsbereich zum Gegenstand, der aus vielerlei auf der Hand liegenden Gründen, nicht zuletzt wegen des weit über die Abwicklung der laufenden Verwaltungsgeschäfte hinaus gehenden Arbeitsbereichs des Beteiligten, eine Sonderstellung innehabe. Die Anordnung diene allein dazu, dieser Sondersituation in einem abgegrenzten und in der Verwaltung an anderer Stelle nicht vorkommenden Arbeitsbereich Rechnung zu tragen. Andere Beschäftigte würden nicht betroffen.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Februar 2003 zugestellten Beschluss haben diese am 14. März 2003 Beschwerde eingelegt und diese am 11. April 2003 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die streitige Anordnung von Überstunden sei eine kollektive Maßnahme. Entscheidend sei nicht die Zahl der von ihr betroffenen Beschäftigten, sondern der Inhalt der Maßnahme. Die Ausführungen der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zur Sonderstel...