Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidung über die Auflösung des (fingierten) Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG wirkt ausschließlich vom Zeitpunkt ihrer Rechtskraft an (ex nunc) und nicht in die Vergangenheit zurück (ex tunc).

2. Das Rechtsschutzbedürfnis des antragstellenden Arbeitgebers an der Fortführung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens entfällt infolge dessen Erledigung, wenn das (fingierte) Arbeitsverhältnis während des gerichtlichen Verfahrens beendet wird.

3. Eine im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren neben dem Sachantrag nur hilfsweise abgegebene und einseitig gebliebene Erledigungserklärung des antragstellenden Arbeitgebers ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil hierfür weder aus Gründen der Praktikabilität noch aus Gründen der angemessenen Verteilung des Kostenrisikos ein (Rechtsschutz-)Bedürfnis besteht.

 

Normenkette

BPersVG §§ 9, 107 S. 2

 

Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 34 K 381/91.PVL)

 

Tatbestand

Auf der Grundlage eines mit dem Land Nordrhein-Westfalen geschlossenen Berufsausbildungsvertrags wurde der Beteiligte zum Energieelektroniker ausgebildet. Er ist am 26. oder 29.1.1991 als ordentliches Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nachgerückt und verlangte mit Schreiben vom 28.1.1991 seine Weiterbeschäftigung. Zwei Tage später bestand er seine Abschlußprüfung.

Am 4.2.1991 hat der Antragsteller das vorliegende auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG gerichtete Beschlußverfahren eingeleitet. Die Fachkammer hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt. Während des Beschwerdeverfahrens ist der Beteiligte aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Der Fachsenat hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Auflösungsantrag und der Hilfsantrag, das Verfahren für erledigt zu erklären, als unzulässig abgelehnt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig. Sie bleibt jedoch mit dem bereits erstinstanzlich gestellten und nunmehr als Hauptantrag aufrechterhaltenen Auflösungsantrag ohne Erfolg. Der Antrag ist unzulässig (geworden), denn das mit diesem Antrag zur Entscheidung gestellte Auflösungsbegehren hat sich zwischenzeitlich erledigt und das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Fortführung des Verfahrens ist entfallen (1). Auch die hilfsweise abgegebene einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers erweist sich jedenfalls in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig (2).

1. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Hauptantrag ist unzulässig (geworden). Rechtsgrundlage für das mit dem Hauptantrag nach wie vor geltend gemachte Auflösungsbegehren ist § 9 BPersVG, der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt. Aus den Absätzen 1 und 2 der erstgenannten Vorschrift ergibt sich, daß, sofern ein in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stehender Beschäftigter (Auszubildender), der Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt, zwischen ihm und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet gilt. Allerdings kann der Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

  1. festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach Abs. 2 nicht begründet wird, oder
  2. das bereits nach Abs. 2 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Die Anträge nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG haben eine prozeß- und materiellrechtlich unterschiedliche Wirkung.

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.6.1981 – 6 P 71.78 –, BVerwGE 62, 364 = PersV 1983, 14; OVG NW, Beschluß vom 5.10.1987 – CB 5/86 –.

Der Feststellungsantrag nach Nr. 1 der vorgenannten Gesetzesbestimmung ist darauf gerichtet, den Eintritt der rechtlichen Folge des Weiterbeschäftigungsantrages des Auszubildenden zu verhindern. Er hemmt diese Rechtsfolge des Antrages und verhindert damit zunächst, daß im unmittelbaren Anschluß an das Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Antrag hingegen, der eine Rechtsgestaltung zum Gegenstand hat, ist jedenfalls dann allein noch geboten, wenn das Verwaltungsgericht erst nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der zweiwöchigen Frist des Abs. 4 Satz 1 der vorgenannten Bestimmung angerufen wird und die an das Weiterbeschäftigungsverlangen des Auszubildenden geknüpfte Rechtsfolge bereits eingetreten ist. Hier verbleibt nur (noch) eine rechtsgestaltende Entscheidung.

Die Entscheidung über die Auflösung des (fingierten) Arbeitsverhältnisses n...

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