Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Beschlussfassung der Personalvertretung über die Entsendung eines neu gewählten Mitglieds zu einer sog. Grundschulung, namentlich zu den Grenzen des Ermessens, wenn Haushaltsmittel zwar noch vorhanden, von der mittelbewirtschaftenden Stelle (hier: BMVg) aber einseitig verbindlich mit einer Zweckbestimmung nachbewilligt werden, welche die Verwendung der Mittel für Grundschulungen nicht einschließt.
Normenkette
BPersVG § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 6, § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
Verfahrensgang
VG Münster (Aktenzeichen 11 K 3542/97.PVB) |
Tatbestand
Der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei einem Sanitätshauptdepot gebildete Personalrat fasste ca. 1 ½ Jahre nach den Neuwahlen den Beschluss, ein neu gewähltes Mitglied zu einer von der ÖTV durchgeführten sog. Grundschulung zu entsenden. Dies geschah in Kenntnis des Umstandes, dass nach Auffassung der mittelbewirtschaftenden Stellen, insbesondere des Bundesministers der Verteidigung die im Haushaltsjahr hierfür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erschöpft und die ausstehenden Nachbewilligungen lediglich für Sitzungs- und Reisetätigkeiten der Personalvertretungen im Kommandobereich bestimmt seien. Das von dem Personalrat und dem betroffenen Personalratsmitglied zum Zwecke der Kostenregelung eingeleitete Beschlussverfahren verlief erst in der Beschwerdeinstanz für beide erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist zulässig.
Der Antragsteller zu 1. ist Beteiligter des Verfahrens, weil er einen eigenen Rechtsschutzantrag gestellt hat, mit dem er im Kern die Behauptung verbindet, unter den obwaltenden Umständen in rechtmäßiger Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht zu haben, soweit der Beschluss über die Entsendung des Antragstellers zu 2. zu einer Grundschulung in Rede steht. Dass ein derartiger Beschluss grundsätzlich in die Kompetenz des Personalrats fällt, ist nicht zweifelhaft, so dass die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers zu 1. in Anlehnung an § 10 Halbs. 2 ArbGG (§§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 3 ArbGG) besteht, welche Bestimmung über § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechende Anwendung findet.
Soweit der Antragsteller zu 1. beteiligtenfähig ist, besteht auch Prozessfähigkeit (prozessuale (Teil-)Rechtsfähigkeit).
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.3.1992 – 6 P 11.90 –, BVerwGE 90, 76 ff. (80/81).
Für sein Begehren besitzt der Antragsteller zu 1. ferner die erforderliche Antragsbefugnis. Sie liegt vor, weil der Antragsteller zu 1. hinsichtlich des von ihm in das Beschlussverfahren eingebrachten Streitgegenstandes geltend machen kann, dass er sein Begehren aus einem ihm vom Personalvertretungsgesetz übertragenen Kreis von Rechten und Pflichten ableiten kann und ihn deswegen die begehrte Entscheidung in seinem personalvertretungsrechtlichen Aufgaben- und Pflichtenkreis unmittelbar berührt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Personalvertretung die gerichtliche Feststellung eines Erstattungsanspruchs selbst begehren kann, wenn dies – wie bei allgemeinen Fragen der Erstattungspflicht – im Interesse ihrer am Verfahren nicht beteiligten Mitglieder geschieht. Letzteres ist hier schon deshalb der Fall, weil aus Anlass des Streits in der Dienststelle Fragen zur Bindung der Personalvertretung an haushaltsrechtliche Vorgaben zur Beantwortung anstehen.
Da die Dienststellenleitung im gegebenen Fall die vom Antragsteller zu 1. in Anspruch genommene Kompetenz unter Hinweis auf dessen angebliche Bindung an haushaltsrechtliche Vorgaben der hier in Rede stehenden Art in Abrede stellt, ist für das Rechtsschutzbegehren schließlich auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse gegeben.
Die demgegenüber von der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen vertretene Auffassung, der Antrag des Antragstellers zu 1. sei unzulässig, findet weder in den oben erwähnten Vorschriften, noch in den herangezogenen Fundstellen eine Stütze. Es ist vielmehr seit langem in Rechtsprechung und Fachliteratur anerkannt, dass die Personalvertretung in einem Fall wie hier antragsbefugt ist, durch Einleitung eines Beschlussverfahrens die ggf. zwischen ihr und der Dienststellenleitung strittige Frage gerichtlich klären zu lassen, ob und ggf. in welcher Höhe die Dienststellenleitung zum Ersatz der Reisekosten für die Teilnahme eines auf der Grundlage eines Personalratsbeschlusses zur Grundschulung vorgesehenen neuen Personalratsmitgliedes verpflichtet ist. Die Rechtsprechung hat die damit verbundene Beteiligtenfähigkeit (prozessuale Rechtsfähigkeit) und die Prozessfähigkeit [prozessuale (Teil-)Geschäftsfähigkeit] der Personalvertretung ausdrücklich in Ansehung des Umstandes zugrunde gelegt, dass die Personalvertretung in Ermangelung eigener „Rechtspersönlichkeit” nicht Inhaber vermögensrechtlicher Ansprüche, mithin in Fällen wie hier auch nicht Inhaber eines eigenen Erstattungsanspruchs gegen die Dienststell...