Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 33 K 10840/02.PVB) |
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung erster Instanz wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Übertragung von Referatsleitungen, die im Rahmen der so genannten Topfwirtschaft verwaltet werden, an Beamte der Besoldungsgruppe A 14 und vergleichbare Angestellte im Bundesministerium für Bildung und Forschung der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Übertragung einer Referatsleitung der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 (bzw. nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Mitbestimmungstatbestand) BPersVG unterliegt, wenn diese Maßnahme einen Dienstposten betrifft, dem eine Planstelle nicht zugeordnet ist, und sie einen Beamten betrifft, der in der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung (Oberregierungsrat) eingestuft ist.
Dem Streit liegen Vorgänge um die Besetzung der Stelle des Referatsleiters des Referates M. 29(früher: A. 30) im Bundesministerium für Bildung und Forschung zugrunde. Die Stelle wurde ausgeschrieben. Auf sie bewarben sich sechs Beschäftigte der Dienststelle. Von denen wurde der damalige Oberregierungsrat I. durch die Dienststellenleitung zur Besetzung vorgesehen. Hiervon wurde der Antragsteller unterrichtet. Eine Mitbestimmung wurde nicht eingeräumt. Die Stelle ist inzwischen mit Zustimmung des Antragstellers an den zwischenzeitlich beförderten Regierungsdirektor I. vergeben worden, nachdem der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in einem diese Stelle betreffenden Konkurrentenstreit durch einstweilige Anordnung vom 3. Mai 2004 in dem Verfahren 1 B 333/04 der Beteiligten die Stellenbesetzung untersagt hatte, bevor nicht eine Beteiligung des Antragstellers auf der Grundlage von § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG erfolgt ist. Die Beteiligte ist diesem Beschluss nachgekommen. Sie vertritt allerdings nach wie vor allgemein und so auch aus Anlass des gegebenen Rechtsstreits grundsätzlich die Auffassung, dass Maßnahmen der vorliegenden Art nicht der Beteiligung des Antragstellers durch Mitbestimmung unterliegen.
Der Ende des Jahres 2002 zwischen den Beteiligten entbrannte Streit über die Mitbestimmungspflichtigkeit des streitanlassgebenden Falles führte zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Antragsteller bei der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln. Hier hat der Antragsteller im Einzelnen geltend gemacht, dass die Beteiligte bei der Vergabe höherbewerteter Dienstposten nach dem Modell der so genannten Topfwirtschaft verfahre. Die vorhandenen Planstellen nach A 15/A 16 und B 3, die für Referatsleitungen vorgesehen seien, deckten die Gesamtzahl der Referatsleiterstellen nicht ab. Sie würden von Fall zu Fall auf die nicht einzeln bewerteten Dienstposten verteilt, sobald eine Beförderung anstehe. Referentenfunktionen würden den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 zugeordnet. Bei der Referatsleitung handele es sich deshalb um höher zu bewertende Tätigkeiten im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Fachsenats, Beschluss vom 5. Juli 2001 – 1A 4182/99.PVB –, RiA 2002, 97 = PersV 202, 218 = PersR 2002, 81 und des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 8. Dezember 1999 – 6 P 10.98 –, PersR 2000, 202 = ZfPR 2000, 171 = ZTR 2428 = ZBR 2000, 341, sowie unter Darlegung funktioneller Unterschiede betreffend den Aufgabenbereich eines Referatsleiters auf der einen, eines Referenten auf der anderen Seite, hat der Antragsteller seinen Rechtsstandpunkt ins Einzelne gehend vertieft.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass die Übertragung der Leitung des Referats M. 29 an Oberregierungsrat I. seiner – des Antragstellers – Mitbestimmung unterliegt.
Die Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat als unstreitig gestellt, dass die in Rede stehenden Dienstposten von Referatsleitern nicht bewertet sind. Die Planstellen würden im Rahmen der so genannten Topfwirtschaft verwaltet. Ein Oberregierungsrat habe als Referatsleiter keine besseren Aussichten auf eine Beförderung zum Regierungsdirektor als ein Referent. Es bestehe lediglich die Verwaltungspraxis, Referenten nicht zum Ministerialrat zu befördern.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Mai 2003 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Übertragung der Leitung des Referats M. 29 an Oberregierungsrat I. der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Auf die den Beteiligten bekannte Begründung dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und auch ausreichend begründete Beschwerde, mit der die Beteiligte im Wesentlichen geltend macht, die Referatsleiterstellen würden generell nicht bewertet, könnten deswegen den Besoldungsgruppen A 15 bis B 3 nicht zugeordnet werden. Allerdings würden bei Beurteilungen Referenten und Referatsleiter jeweils eine Vergleichsgruppe bild...