Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3c 5388/97.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 22. November 1996 legte der Beteiligte dem Antragsteller ein für die Einführung in allen Gebäuden der S. -Universität C. vorgesehenes Merkblatt „Verhalten bei Hausalarm” zur Mitbestimmung vor. In diesem Merkblatt heißt es:
„… Verhalten bei Hausalarm
1. Auslösen des Hausalarmes
Hausalarm wird ausgelöst, wenn aufgrund besonderer Gefährdungslagen (z. B. Brand, Bombendrohung, Gasaustritt) Lebensgefahr für die im Gebäude befindlichen Menschen besteht. Die Auslösung erfolgt auf Anordnung der Einsatzleitung, Feuerwehr, bzw. Hausverwaltung. Bei Gefahr im Verzug kann der Hausalarm durch Jedermann ausgelöst werden.
Der Hausalarm ist ein akustisches Dauersignal (Glockensignal).
2. Verhalten bei Hausalarm
Bewahren Sie Ruhe und Übersicht.
Bei Ertönen der Alarmglocke müssen alle Personen das Gebäude sofort verlassen. Ausgenommen sind die Einsatzkräfte.
Alle Arbeiten sind unverzüglich einzustellen.
Gas, Druckluft, Laborstrom und Wasser abstellen.
Soweit keine unmittelbare Gefahr besteht, sind laufende Maschinen, Geräte und Apparaturen abzuschalten. Ausgenommen sind Geräte, die im Dauerbetrieb laufen und von denen beim unbeaufsichtigten Weiterbetrieb keine Gefahr ausgeht.
Warnen Sie Personen, die den Hausalarm überhört haben könnten.
Beim Verlassen der Räume sind Türen und Fenster zu schließen, jedoch nicht abzuschließen.
Nehmen Sie Ihre persönliche Sachen wie Ausweise, Kleidung, Taschen und Schlüssel mit. Sie müssen damit rechnen, längere Zeit nicht mehr in das Gebäude zu kommen.
Verlassen Sie das Gebäude über die ausgeschilderten Fluchtwege. Die Benutzung der Aufzüge ist nicht gestattet, die könnten wegen Stromausfall steckenbleiben.
Helfen Sie Behinderten. Benachrichtigen Sie die Einsatzkräfte, wenn Personen nicht mehr in der Lage sind, alleine das Gebäude zu verlassen.
Begeben Sie sich zu den für Ihr Gebäude angegebenen Sammelpunkt (Siehe Rückseite). Sammeln Sie sich in Gruppen, z. B. jeder Lehr- und Forschungsbereich bildet eine Gruppe.
Verlassen Sie das Universitätsgelände erst dann, wenn dazu die Erlaubnis von der Einsatzleitung bzw. von Ihrem Vorgesetzten vorliegt.
Befolgen Sie die Anordnungen der Einsatzleitung.
Wiederbetreten des Gebäudes ist erst nach Freigabe durch die Einsatzleitung gestattet.
…”
Darüber hinaus enthält das Merkblatt eine Auflistung der den jeweiligen Gebäuden zugeordneten Sammelpunkte und eine Skizze des Geländes des S. -Universität C., in der die Sammelpunkte gekennzeichnet sind.
Nachdem die Maßnahme am 12. Februar 1997 erörtert worden war, lehnte der Antragsteller sie mit Schreiben vom 28. Februar 1997 endgültig ab. Unter dem 12. März 1997 legte der Beteiligte die Angelegenheit dem damaligen Ministerium für Forschung und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Bitte um Einleitung des Stufenverfahrens vor.
Mit Schreiben vom 11. April 1997 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er das Merkblatt als vorläufige Maßnahme iSv § 66 Abs. 8 LPVG NRW vorläufig in Kraft gesetzt habe.
Am 4. August 1997 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er sich zunächst gegen das Inkraftsetzen des Merkblatts als Eilmaßnahme gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW gewandt hat.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Ministerium für Forschung und Wissenschaft die Einleitung des Stufenverfahrens mit der Begründung abgelehnt, die Einführung des Merkblatts stelle keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Das Merkblatt unterliege der Aufgabenstellung der Dienststelle. Regelungen über das Verhalten der Bediensteten bei Bränden etc. stellten diensttechnische Verhaltensregeln dar und seien damit nicht mitbestimmungspflichtig. Sie dienten nicht nur und auch nicht in erster Linie dem Schutz der Bediensteten insgesamt oder der vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten, sondern der Gefahrenabwehr gegenüber allen Personen, die sich zum Zeitpunkt eines Notfalls in der Universität aufhielten. Es handele sich um eine Entscheidung, die nicht zu einer konkreten Aufgabe der Personalvertretung gehöre und damit nicht der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung unterliege.
Mit Blick darauf hat der Antragsteller sein ursprüngliches Begehren nicht weiter verfolgt und stattdessen beantragt,
festzustellen, dass das Merkblatt „Verhalten bei Hausalarm” seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 9 LPVG NRW unterliegt und der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts diesen Antrag unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Bei dem in Rede stehenden Aushang handele es sich um eine Maßnahme der Aufgabenerfüllung der Dienststelle, die nicht in den der Personalvertretung zugewiesenen innerdienstlichen Bereich falle, auch wenn...