Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 34 K 5897/00.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Bei dem Beteiligten sind Frau V. C. (bis Dezember 2002: Vergütungsgruppe VI b – Fallgruppe 2 – BAT), Frau U. T. (Vergütungsgruppe III – Fallgruppe 1a – BAT) und Frau S. O. (Vergütungsgruppe VII – Fallgruppe 3 – BAT) im unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt. Frau C. wurde im Sommer 1995, Frau O. im Sommer 1996 und Frau T. im Herbst 1996 – jeweils mit Zustimmung des Antragstellers – „vorübergehend”, und zwar vertretungsweise mit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben (Frau C. und Frau T. als Rentenbearbeiterin, Frau O. als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes) unter gleichzeitiger Gewährung einer persönlichen Zulage gemäß § 24 BAT beauftragt. Zum Ablauf des 31. März 2000 widerrief der Beteiligte in allen drei Fällen den höherwertigen Einsatz unter gleichzeitigem Entzug der persönlichen Zulagen und teilte den Betroffenen mit, dass sie künftig ab 1. April 2000 vorübergehend als „Migrationskräfte” in der Abteilung 3 eingesetzt würden.
Bereits unter dem 2. Dezember 1999 hatte der Antragsteller beim Beteiligten insoweit – ohne nähere schriftliche Begründung – die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens gefordert.
Unter dem 4. April 2000 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass den Angestellten C., T. und O. in Anpassung an ein vom Landesversorgungsamt NRW neu festgeschriebenes Stellensoll die vertretungsweise Übertragung der Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin des mittleren Fachdienstes jeweils zum 31. März 2000 entzogen werden solle. Die Angestellten C. und O. seien schon vorübergehend ab 3. April 2000 aus dem mittleren Fachdienst in die „Migration” umgesetzt worden. Die Umsetzung der Angestellten T. in die „Migration” sei ebenfalls beabsichtigt. Zu diesen Maßnahmen bitte er um Zustimmung.
Nach Erörterung am 12. April 2000 verweigerte der Antragsteller mit jeweiligen Schreiben vom 26. April 2000 in den vorgenannten Umsetzungsfällen endgültig die Zustimmung zu der Maßnahme. Zur Begründung führte er jeweils aus: „Im Hinblick auf die gesamte Historie bei der Vergabe der Zulagen vertreten wir nach wie vor die Auffassung, dass bei der Personalauswahl in Bezug auf den Entzug der Zulagen ein Mitbestimmungsrecht besteht.
Als Konsequenz dieses Sachverhalts können wir der Umsetzung der Kollegin nicht zustimmen.”
Unter dem 2. Mai 2000 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er die Versagung der Zustimmungen als unbeachtlich einstufe.
Der Widerruf der vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit stelle keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar, weswegen eine Verknüpfung mit der Umsetzung der betreffenden Angestellten unzulässig sei.
Am 15. Juli 2000 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. In dessen Rahmen hat er die Auffassung vertreten, die Umsetzung und der Widerruf der Zulage seien mitbestimmungspflichtig. Der Widerruf der Zulage stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zuweisung einer anderweitigen, niedriger bewerteten Tätigkeit. Beide Maßnahmen könnten nicht isoliert betrachtet werden. Im Übrigen verkenne der Beteiligte, dass tatsächlich die in Rede stehende höherwertige Tätigkeit von den Betroffenen nicht nur vorübergehend wahrgenommen worden sei. Es liege deshalb eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der tarifgerechten Eingruppierung vor. In einem solchen Falle seien die höherwertigen Tätigkeiten als auf Dauer übertragen anzusehen und deren „Widerruf” mitbestimmungspflichtig, weil im Ergebnis eine Rück- bzw. Herabgruppierung durch einen Wechsel der Vergütungsgruppe vorliege.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,
festzustellen, dass die Umsetzungen der Angestellten V. C., U. T. und S. O. auf die Positionen von Migrationskräften in der Abteilung 3 sowie die damit verbundenen Zuweisungen niedriger bewerteter Tätigkeiten das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 LPVG NRW verletzt haben,
mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW seien nicht verletzt. Der insoweit allein in Betracht kommende Mitbestimmungstatbestandder „Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten” (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4. Alternative LPVG NRW) liege nicht vor.
Der in Rede stehende Mitbestimmungstatbestand solle die betroffenen Beschäftigten allein vor der Übertragung solcher Aufgaben schützen, die gegenüber ihrer Vergütungsgruppe unterwertig seien. Die zugewiesenen angeblich „niedrigeren” Tätigkeiten seien demgegenüber vorliegend durchweg solche, die der (damaligen) Eingruppierung der Beschäftigten entsprächen. Die Frage, ob die vorangehende „vorübergehende” Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an die in Rede stehenden Angestellten rechtsmissbräuchlich gewesen sei, sei im Rahmen ...