Verfahrensgang
VG Köln (Urteil vom 06.12.2000; Aktenzeichen 10 K 6812/97) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.860,71 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage,
ob die Evangelische Kirche im S. „dann, wenn sie ihre Dienstverhältnisse der Pfarrer öffentlich-rechtlich regelt, nicht an andere ‚für alle geltenden Gesetze’ gebunden ist, wenn sie schon nicht an die Rechte und Pflichten aus Art. 33 Abs. 5 GG gebunden ist”,
verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat zwar bisher offen gelassen, ob es überhaupt staatliche Rechtssätze gibt, die als für alle geltende Gesetze (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) auch kirchliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse betreffen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 21.78 –, BVerwGE 66, 241, 250; OVG NRW, Urteil vom 23. September 1997 – 5 A 3031/95 –, DÖV 1998, 393, 394.
Aus den genannten Entscheidungen ergibt sich aber, welche Rechtssätze gegebenenfalls als Maßstäbe in Betracht zu ziehen sind, soweit es – wie hier – um die Beurteilung vermögensrechtlicher Auswirkungen statusrechtlicher Maßnahmen in solchen Dienstverhältnissen geht. Die staatlichen beamtenrechtlichen Regelungen und Grundsätze gehören dazu ebenso wenig wie Art. 33 Abs. 5 GG. Denkbare materiell-rechtliche Maßstabsnormen sind vielmehr nur das Willkürverbot des Art. 3 GG,
vgl. BVerwG, a.a.O., S. 250; OVG NRW, a.a.O., S. 394,
und, soweit die Absenkung der Besoldung nach Versetzung in den Wartestand in Rede steht, an Sozialstaats-, Fürsorge- oder Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte anknüpfende Mindestanforderungen sozialer Sicherung.
Vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 394.
Ein weitergehender Klärungsbedarf wird mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Die erwähnten Anforderungen sind geeignet, dem vom Kläger herausgestellten Umstand Rechnung zu tragen, dass die Absenkung der Bezüge für Pfarrer im Wartestand – obgleich Ausfluss der kirchlichen Ämterautonomie – auf die bürgerliche Existenz der betroffenen Pfarrer bzw. Kirchenbeamten einwirkt. Von einer arbeitsrechtlichen Änderungskündigung zum Zwecke der Entgeltreduzierung, auf deren Beurteilungskriterien der Kläger zurückgreifen will, unterscheidet sich die kirchenrechtliche Versetzung in den Wartestand als spezifisch öffentlich-rechtliches Institut hingegen so grundlegend, dass aus den für jene geltenden Maßgaben ersichtlich keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit einer Absenkung der Bezüge im Gefolge der Versetzung in den Wartestand gezogen werden können. Soweit der Kläger außerdem unter Berufung auf ein von Bock im Auftrag des Verbandes der Vereine Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V. erstattetes Gutachten mit dem Titel „Rechtsprobleme der Versetzung von Pfarrerinnen und Pfarrern in den Warte- und Ruhestand” (ebenda, S. 44 ff.) miteinander übereinstimmende Rechtssätze des Arbeitsrechts und des staatlichen Beamtenrechts als Prüfungsmaßstäbe heranziehen und hieraus bestimmte Voraussetzungen für die Versetzung in den Wartestand ableiten will, bestehen schon Zweifel, ob es auf diese Voraussetzungen überhaupt ankäme; denn Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Versetzungsverfügung, sondern nur die Bemessung des Wartegeldes. Unabhängig davon kann der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt werden. Sie läuft nämlich darauf hinaus, die Religionsgemeinschaften auf die Grundmuster staatlich geregelter Beschäftigungsverhältnisse festzulegen. Mit der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleisteten kirchlichen Ämterautonomie wäre das unvereinbar.
2. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil die in der Rechtsprechung in Betracht gezogenen, vorstehend näher bezeichneten Maßstäbe zu Grunde gelegt und in nicht zu beanstandender Weise auf den Streitfall angewandt.
3. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen die richterliche Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, sofern es den Kläger nicht auf die mögliche Überprüfung der Anwendung einschlägiger kirchenrechtlicher Vorschriften am Maßstab des Willkürverbots hingewiesen haben sollte. Das Gericht muss nur auf solche rechtlichen Gesichtspunkte hinweisen, mit deren Erheblichkeit die Beteiligten nach Lage des Falles und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1991 – 8 B 164.90 –, NVwZ 1991, 574, 575; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2000, § 86 Rn. 24 m.w.N.
Angesichts der Rechtsprechung zu den in Betracht kom...