Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die erforderlichen Erfolgsaussichten (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO –) für die Durchführung des Klageverfahrens verneint.

Es spricht vieles dafür, dass die Klage bereits unzulässig ist, weil die Klageschrift nicht unterschrieben ist und deshalb eine schriftliche Klageerhebung i.S. des § 81 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen dürfte.

Im Übrigen dürfte die Klage auch unbegründet sein.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu der hier umstrittenen Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt B… vom 11. Dezember 2002 (ZWStS).

Gemäß § 3 Abs. 1 ZWStS ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen inne hat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung i.S. von § 2 Abs. 1 ist.

Zutreffend hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vom 11. Juli 2005 auf den Standpunkt gestellt, bei der Zweitwohnungssteuer handele es sich um eine örtliche Aufwandssteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG), die einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfasse. Soweit die Steuer auch von Studenten verlangt werde, dürfte dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein.

Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach (grundsätzlich) auch die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen einer Zweitwohnungsbesteuerung zu unterwerfen sind.

Vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, in: BVerfGE 65, 325, und BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 – 11 C 12.99 –, in: BVerwGE 111, 122.

Denn für die Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen der Aufwand in Form der Haltung als Zweitwohnung betrieben wird. Auch der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt,

vgl. u.a. Beschluss vom 12. November 2003

– 14 A 2917/03 –.

Soweit es Studierende, wie den Kläger, betrifft, hat er die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für ein Zimmer im Studentenwohnheim bei einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung für rechtmäßig gehalten,

vgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 – 14 B 778/04 –, in: NVwZ-RR 2005, 852.

Auch das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 16. Februar 2005 – 5 A 118/04 – keinen abweichenden Rechtsstandpunkt vertreten. Es hat vielmehr ausgeführt: “Mit der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass grundsätzlich auch Studenten, die zwei eigene Wohnungen i.S. des § 1 Abs. 3 ZWStS innehaben, mit der melderechtlichen Nebenwohnung zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden könne” (Urteilsabdruck S. 6).

Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Lüneburg im o.a. Urteil, wonach aus den melderechtlichen Verhältnissen (Haupt- und Nebenwohnung) nur geschlossen werden kann, wo der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt hat und damit melderechtlich mit seiner Hauptwohnung und seiner Nebenwohnung gemeldet ist, sind – zumindest für Beurteilung der hier umstrittenen Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt B… – die landesrechtlichen Vorgaben des Meldegesetzes NRW (MG NRW) maßgebend. Denn bei der satzungsrechtlichen Definition des Begriffs der Zweitwohnung knüpft die Zweitwohnungssteuersatzung an die melderechtlichen Definitionen an. § 2 Abs. 1 ZWStS bestimmt, dass jede Wohnung i.S. des Abs. 3, die jemand neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung i.S. des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient oder die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat, Zweitwohnung ist. In § 2 Abs. 3 ZWStS wird als Wohnung i.S. dieser Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, definiert. Damit hat der Satzungsgeber die Begriffsbestimmungen aus den §§ 15 und 16 MG NRW auf die Zweitwohnungssteuersatzung übertragen. Dies dürfte sich im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden Ermessens halten und nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005

– 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 –, NJW 2005, 3556 = FamRZ 2005, 2047 = JZ 2006, 253,

bestätigt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss ausgeführt, die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, d...

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