Verfahrensgang

VG Aachen (Aktenzeichen 1 K 1422/99)

 

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 122,71 EUR (entspricht 240,– DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Berufssoldat im Rang eines Hauptfeldwebels. Er wird bei dem NATO F.-4. -Verband in H. als Ladungsmeister verwendet.

In dieser Eigenschaft führte er unter dem 25. März, 7. April und 8. April 1999 drei Versorgungsflüge nach Trapani (Italien) und Preveza (Griechenland) durch, die u.a. der Versorgung der AWACS-Maschinen dienten, welche im Rahmen einer NATO-Mission im UN-Auftrag den Luftraum über der Adria überwachten.

Der Kläger beantragte am 14. April 1999 die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages für die genannten Flüge gemäß § 58 a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG).

Mit Bescheid vom 26. April 1999 lehnte der Dienstälteste Deutsche Offizier des Verbandes die Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Zuschlag werde nur denjenigen Flugbesatzungen gewährt, die an der Durchführung der AWACS-Luftraumüberwachung unmittelbar beteiligt seien. Die Besatzungen der Versorgungsflüge seien nicht anspruchsberechtigt.

Der Kläger legte dagegen „Widerspruch” ein und machte geltend, die Flüge mit der Trainer Cargo Aircraft (TCA), an denen er als Angehöriger des NATO F.-4. -Verband teilgenommen habe, würden in direkter, unmittelbarer Unterstützung der NATO-Missionen im UN-Auftrag durchgeführt. Bei den Flügen würden extra freigegebene spezielle Luftstraßen genutzt. Die fest eingeplanten Versorgungsflüge erlaubten es im Übrigen dem Verband, den UN-Auftrag mit weniger Maschinen und erheblich weniger Personal auszuführen.

Unter Berücksichtigung dessen müsse er im Hinblick auf den Auslandsverwendungszuschlag ebenso anspruchsberechtigt sein wie etwa das Bodenpersonal, welches auf den vorgeschobenen Operationsbasen des NATO F.-4. -Verband in Italien und Griechenland tätig sei.

Mit Beschwerdebescheid vom 2. Juni 1999 wies der Kommandeur der 1. Luftwaffendivision den als Beschwerde gemäß § 6 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) aufgefassten „Widerspruch” des Klägers als unbegründet zurück. In der Begründung wurde ergänzend auf zwei Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. Oktober 1993 und 19. November 1995 Bezug genommen, welche regelten, dass nur das fliegende Personal im Rahmen der AWACS-Luftüberwachung und – so die Erweiterung durch den Erlass von 1995 – das unmittelbar beteiligte Bodenpersonal in Preveza und Trapani berechtigt sei, den Auslandsverwendungszuschlag zu erhalten.

Der Kläger hat am 30. Juni 1999 Klage erhoben und seinen Standpunkt bekräftigt und vertieft, dass auch dasjenige Personal, welches die Versorgungsflüge von Deutschland nach Preveza bzw. Trapani durchführe, anspruchsberechtigt sei. Dies erfordere schon der Gleichbehandlungsgrundsatz, weil bei ihm die gleichen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse vorlägen wie bei dem Personal, für das nach den bestehenden Erlassen ein Auslandsverwendungszuschlag gezahlt werde.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Truppenverwaltung vom 26. April 1999 sowie den Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Flüge am 25. März, 7. und 8. April 1999 jeweils einen Auslandsverwendungszuschlag von 80,– DM pro Einsatz zu bewilligen, mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht für eine Verwendung im Ausland abgestellt worden, sondern habe lediglich an drei Tagen einzelne Dienstgeschäfte im Ausland zu erledigen gehabt, für die ihm im Rahmen einer Auslandsdienstreise Kostenerstattung zugestanden habe. Das unterscheide seine Tätigkeit von derjenigen der Besatzungen der AWACS-Maschinen, der Techniker und des Bodenpersonals, welche – jedenfalls für eine begrenzte Zeit – den Dienst auf den vorgeschobenen Basen verrichteten.

Zur Begründung seiner vom – ehemals für die Materie zuständigen – 12. Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend geltend: Er habe nicht, wie das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Urteils ausgeführt habe, lediglich an drei Tagen einzelne Dienstgeschäfte im Ausland zu erledigen gehabt. Vielmehr habe er während der dreijährigen Krisenzeit im ehemaligen Jugoslawien insgesamt mindestens 120 Auslandseinsätze der vorliegend in Rede stehenden Art durchgeführt. Für seine Teilnahme an diesen Auslandseinsätzen sei er mehrfach ausgezeichnet worden. Wenn wie hier in einem Zeitraum von nahezu drei Jahren in ständiger Abfolge Unterstützungsflüge durchgeführt worden seien, ergäben sich daraus auch zwingend besondere materielle un...

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