Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 15 K 9070/95)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 07.08.2002; Aktenzeichen 2 B 20.02)

 

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge auf bis zu 2500,00 EUR (entspricht 4889,57 DM) festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der am 1933 geborene Kläger trat am 10. Oktober 1956 als Rangierarbeiter in den Dienst der E. C.. Ab November 1957 wurde er bei der Bahnpolizei im Beamtendienst verwendet. Am 1. Oktober 1959 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Betriebswart ernannt und ihm am 12. April 1960 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 1. September 1972 wurde der inzwischen zum Betriebsbahnsekretär (A 6) aufgestiegene Kläger mit dem Ziel der Versetzung in den Geschäftsbereich des Bundesverwaltungsamtes abgeordnet. Die Versetzung erfolgte zum 1. Januar 1973.

Während seiner Tätigkeit bei der Bahnpolizei erhielt der Kläger neben seinen Dienstbezügen auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern für die Gewährung einer Nachtdienstzulage vom 30. September 1956, des Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr vom 16. August 1961 und des Erlasses vom 2. November 1970 eine sog. „Nachtdienstzulage” und eine zuletzt auf § 17 BRKG gestützte sog. „Aufwandsentschädigung für uniformierte Waffenträger der hauptamtlichen Bahnpolizei”. Mit der Abordnung an das Bundesverwaltungsamt entfielen diese Zuschläge zu den Dienstbezügen.

Mit Ablauf des 31. März 1995 wurde der Kläger als Amtsinspektor (A 9) in den Ruhestand versetzt.

Gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge durch das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 29. März 1995 wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 19. April 1995 und beantragte, sein Ruhegehalt unter Berücksichtigung der „Aufwandsentschädigung für uniformierte Waffenträger der hauptamtlichen Bahnpolizei” als ruhegehaltfähig neu festzusetzen. Bei der Aufwandsentschädigung handele es sich um die Vorläuferzulage zur sog. Polizeizulage im Sinne der Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, die nach § 5 BeamtVG in Verbindung mit der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) eingeführten Vorb. Nr. 3 a BBesO A/B ruhegehaltfähig sei.

Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 1995, abgesandt am 13. November 1995, zurück.

Der Kläger hat am 12. Dezember 1995 Klage erhoben. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 29. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1995 zu verpflichten, bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge eine Polizeizulage zu berücksichtigen,

mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Berücksichtigung einer Polizeizulage als ruhegehaltfähig i.S.d. § 42 Abs. 4 BBesG scheitere schon daran, dass der Kläger zu keiner Zeit eine ruhegehaltfähige Zulage im Sinne der Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnung A und B bezogen habe. Die insoweit allein in Betracht kommende sog. Polizeizulage sei für Bahnpolizeibeamte erst durch Art. III Nr. 2 des Dritten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 26. Juli 1974 (BGBl. I S. 1557) mit Wirkung zum 1. Januar 1974 eingeführt worden. Der Kläger habe indes schon seit dem 1. September 1972 keine bahnpolizeilichen Aufgaben mehr wahrgenommen. Bei der vom Kläger bezogenen „Aufwandsentschädigung für uniformierte Waffenträger der hauptamtlichen Bahnpolizei” und der sog. „Nachtdienstzulage” habe es sich um keine Zulagen i.S.d. § 42 BBesG gehandelt, sondern allein um eine Aufwandsentschädigung; ihnen habe nur das Prinzip der Kostenerstattung zugrundegelegen.

Mit der vom 12. Senat des erkennenden Gerichts zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Nr. 3 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Mai 1990 setze allein eine zulageberechtigende Verwendung und nicht den tatsächlichen Bezug der Zulage voraus. Andernfalls stellte sich die Regelung wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Rückwirkungsverbots als verfassungswidrig dar. Sie wäre zudem mit dem sich aus dem Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht zu vereinbaren. Insoweit seien die besonderen Belastungen der Bahnpolizeibeamten durch Wechsel- und Nachtdienste, die la...

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