Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 16 K 2451/97.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte beabsichtigte, das interdisziplinäre Zentrum für klinische Forschung „Biomaterialien” der S. – X. U. Hochschule B. () mit dem elektronischen Schließsystem IKOTRON auszustatten, und beantragte mit Schreiben vom 6. März 1995 die Zustimmung des Antragstellers. In dem Schreiben heißt es u. a.:
„Mittels des Schließsystems IKOTRON, welches kompatibel zur mechanischen Hausschließanlage ZEISS-IKON ist, werden von einer PC-gesteuerten Zentrale bei Betätigung der vernetzten Schließzylinder für speziell programmierte elektronische Schüssel Zugangsberechtigungen erteilt. Die Daten der elektronischen Schüssel sowie die jeweiligen Zutritts- und Verschlußzeiten werden in diesem System aufgezeichnet. Mit dem IKOTRON-SOFTWARE-PAKET ist außer der Erteilung und Entziehung von Schließberechtigungen für bestimmte elektronische Schlüssel auch die Abfrage der Zutritts- und Verschlußzeiten für die jeweils benutzten elektronischen Schlüssel möglich. Zum Ausschluß von Mißbrauch dieser Daten ist das ‚Interdisziplinäre Zentrum’ bereit, die Abfragemöglichkeit der gespeicherten Zutritts- und Verschlußdaten mit einem bestimmten Paßwort belegen zu lassen, welches nur noch zu bestimmenden Mitgliedern Ihres personalvertretungsrechtlichen Gremiums bekannt sein wird. Bei einer notwendigen Auslesung der gespeicherten Daten in Fällen des Verdachts der mißbräuchlichen Nutzung der elektronischen Schlüssel wird die Anwesenheit Ihres personalvertretungsrechtlichen Gremiums zugesichert.”
Mit Schreiben vom 14. März 1995 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, er beabsichtige der Maßnahme nicht zuzustimmen, da nach seiner Auffassung elektronische Schließsysteme grundsätzlich ohne Protokollerfassung einzusetzen seien, und bat um ein Erörterungsgespräch. Bei dem am 12. April 1995 geführten Gespräch wurde der Abschluss einer Dienstvereinbarung in Erwägung gezogen. Der Antragsteller forderte insoweit, nicht nur beim Auslesen der gespeicherten Daten beteiligt zu werden, sondern auch bei der Bewertung, ob Anhörungen der betroffenen Beschäftigten erfolgen sollen oder nicht. Im Übrigen einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass die Protokollierungsmöglichkeit zunächst nicht aktiviert werden solle. Mit Schreiben vom selben Tage sicherte der Beteiligte zu, dass bis zum Abschluss einer Dienstvereinbarung bezüglich des elektronischen Schließsystems keine Aktivierung der Protokollierungsmöglichkeit des Systems IKOTRON erfolgen werde, und bat erneut um Zustimmung zur Installation bzw. Inbetriebnahme lediglich des Systems IKOTRON. Dieser Maßnahme stimmte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. April 1995 zu. Nachdem der Versuch, eine Dienstvereinbarung zur Installation und Inbetriebnahme elektronischer Zutrittskontrollsysteme einschließlich der Aufzeichnung von Zutrittsdaten abzuschließen, gescheitert war, beantragte der Beteiligte mit Schreiben vom 1. April 1996 die Zustimmung des Antragstellers zu der in dem beigefügten Schreiben der Abteilung 03.5 an den Leiter des Dezernats 01 vom 19. März 1996 näher beschriebenen Maßnahme. In dem Schreiben der Abteilung 03.5 heißt es u. a.:
„Die Zutrittsdaten wie Schlüsselnummer sowie Datum und Uhrzeit des Zutritts- bzw. der Türbewegung werden im System aufgezeichnet, gespeichert und können im Bedarfsfall rekonstruiert werden, um bestimmte Schließvorgänge zeitlich und schlüssel- bzw. personenbezogen nachvollziehen zu können. Das Zugriffsrecht auf die gespeicherten Daten erfolgt nach dem ‚Zwei-Schlüssel-Prinzip’, d. h. es wird sichergestellt, daß der Zugriff nur gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Dienststelle und je einem Mitglied des Personalrates der nichtwiss. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und/oder der Personalvertretungen der wiss. und ärztlich Beschäftigten erfolgt. Im Falle der Nichterreichbarkeit eines bzw. der o. a. Beteiligten findet eine Auslesung der Daten nicht statt. Hiervon ausgenommen sind auf Veranlassung von Ermittlungsbehörden im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung vorzunehmende Eilmaßnahmen, soweit sie auf gesetzlichen Vorgaben beruhen; diese sind zu dokumentieren und die Personalräte sind hierüber zu informieren.
Bei nachgewiesenem Auslesebedarf der Zutrittsdaten, beispielsweise bei Einbruchs- oder Eigentumsdelikten bzw. der Feststellung anderer Unregelmäßigkeiten, erfolgt die Auslesung der entsprechenden Zutrittsdaten in Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und dem Personalrat der nichtwiss. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und/oder der Personalvertretung der wiss. und ärztlich Beschäftigten, wobei die Verwendung der ausgelesenen Zutrittsdaten ausschl. zur Aufklärung dieser Unregelmäßigkeiten erfolgt. Bei vernetzten Systemen erfolgt eine Löschung der Daten unmittelbar nach Auslesung der Daten bzw. spätestens nach 3 Monaten. Ausgelesene Daten werden, sofern sie nicht zur Beweissicherung notwendig sind, unverzüglich vernichtet.
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