Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 L 2081/00.PVL) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Beteiligte zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache – 34 K 7137/00.PVL – (Verwaltungsgericht Düsseldorf) verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich der Beteiligten zu 2) für eine weitere Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Mitglied des bei der Stadtverwaltung N. gebildeten Personalrats, dem Beteiligten zu 1). Bei der Wahl im Mai 2000 waren mehr als 4000 Personen wahlberechtigt. Der Beteiligte zu 1) besteht aus 19 Mitgliedern. Sechs Mitglieder sind über die Liste der KOMBA, 13 Mitglieder über die Liste der ÖTV gewählt worden. Die Gruppe der Beamten besteht aus fünf Personen, und zwar aus einem über die ÖTV-Liste gewählten Beamten sowie aus vier über die KOMBA-Liste gewählten Beamten, zu denen der Antragsteller zählt. Die Gruppe der Arbeiter besteht ebenfalls aus fünf Personen, die der Angestellten beläuft sich auf neun Personen.
In der ersten Sitzung des neugewählten Beteiligten zu 1) vom 3. Juli 2000 wurde erstmals über die Freistellung von Personalratsmitgliedern entschieden. Zunächst wurde einstimmig die Freistellung des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden beschlossen. Sodann wurde dem Vorschlag der Gruppe der Angestellten zur Freistellung der Angestellten S. N. sowie dem Vorschlag zur Freistellung des Arbeiters S. T. einstimmig zugestimmt. Zuletzt wurde der Vorschlag, den Antragsteller zur Freistellung vorzuschlagen, bei 13 Nein-Stimmen und 6 Ja-Stimmen abgelehnt. Der Vorschlag war auf Antrag der vier Beamten in die Tagesordnung aufgenommen worden, die über die KOMBA-Liste gewählt worden waren.
In der Folge teilte der erste stellvertretende Vorsitzende des Beteiligten zu 1) der Beteiligten zu 2) die fünf Personalratsmitglieder mit, deren Freistellung in der Sitzung am 3. Juli 2000 beschlossen worden war. Er kündigte zugleich unter Hinweis darauf, dass die nach § 42 Abs. 4 LPVG NRW möglichen sechs Freistellungen nicht ausgeschöpft worden seien, an, dass es notwendig werde, weitere Personalratsmitglieder nach Absprache für bestimmte Aufgaben des Personalrats einzusetzen. Er bat, die Amtsleiter bzw. Amtsleiterinnen, in deren Ämtern Personalratsmitglieder tätig seien, hiervon in Kenntnis zu setzen. Sollte eine weitere Freistellung vom Personalrat beschlossen werden, erfolge eine rechtzeitige Information.
Der Beteiligte zu 2) stellte die benannten Personalratsmitglieder mit Schreiben vom 12. Juli 2000 von ihren dienstlichen Tätigkeiten frei.
Ebenfalls am 12. Juli 2000 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Beteiligten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihn der Beteiligten zu 2) für eine Freistellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzuschlagen.
Am 17. Oktober 2000 hat der Antragsteller ein entsprechendes Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht eingeleitet (34 K 7137/00.PVL), mit dem er zugleich hilfsweise den Antrag verfolgt,
den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, der Beteiligten zu 2) ein Mitglied der Gruppe der Beamten zur Freistellung vorzuschlagen.
Bereits zuvor hatte die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung stehe zum einen entgegen, dass das Begehren des Antragstellers über das hinausgehe, was er in einem Verfahren zur Hauptsache erreichen könne, und zum anderen, dass ansonsten eine etwaige Entscheidung in der Hauptsache unzulässig vorweggenommen würde. Im Erfolgsfalle könne in einem Hauptsacheverfahren allenfalls eine Feststellung des Inhalts ergehen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1) über die freizustellenden Personalratsmitglieder, hier die vollständige Ablehnung einer Freistellung auch des Antragstellers, rechtswidrig gewesen sei. Anhaltspunkte für eine sachwidrige und damit ermessensfehlerhafte Beschlussfassung fänden sich darin, dass ausweislich des Inhalts der Niederschrift zur Personalratssitzung vom 3. Juli 2000 die Ablehnung einer Freistellung – auch – des Antragstellers ohne Begründung und damit erkennbar ohne Ausübung von Ermessen erfolgt sei. Die sachwidrige Beschlussfassung habe jedoch die vom Antragsteller begehrte Rechtsfolge einer Freistellung seiner Person nicht zur Folge. Zum einen habe er nicht substantiiert vorgetragen, dass es in der Gruppe der Beamten ein eindeutiges Veto zugunsten der Inanspruchnahme eines sechsten Freistellungsplatzes gebe. Zum anderen könne der Antragsteller in einem etwaigen Hauptsacheverfahren allenfalls eine Teilfreistellung, keinesfalls aber eine vollständige Freistellung in Anspruch nehmen.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 11. September 2000 zugestell...