Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 8069/95.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Beim Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministers betr. die „Dienstliche Beurteilung der Beamten” vom 8. September 1959, MBl. NW S. 2453, geändert durch Runderlaß vom 21. Juli 1971, MBl. NW S. 1382, (künftig: Beurteilungsrichtlinien). Dieser Runderlaß wurde durch Hausverfügung der Beteiligten vom 13. Juli 1977 mit einigen im vorliegenden Zusammenhang unerheblichen Änderungen für das Ministerium für Wissenschaft und Forschung für anwendbar erklärt. Gemäß der Anlage zu dem erwähnten Runderlaß des Innenministers gliedert sich die dienstliche Beurteilung, von den persönlichen Daten des zu Beurteilenden (Teil I der dienstlichen Beurteilung) abgesehen, gemäß Teil II wie folgt:
A. Körperliches Leistungsvermögen, B. Geistige Fähigkeit, C. Charakterliche Veranlagung, D. Fachkenntnisse und Leistungen, E. Umgang mit Menschen, F. Besondere Bemerkungen, G. Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung, H. Gesamturteil.
Die einzelnen Rubriken sind weiter untergliedert. Bei den einzelnen Untergliederungen sind verschiedene Eigenschaftswörter als Entscheidungshilfe angegeben. Es können aber auch andere Bewertungen gewählt werden. Hinsichtlich der Gesamtbeurteilung heißt es in Abschnitt I. (Allgemeine Grundsätze für die Beurteilung) Ziff. 7 der Beurteilungsrichtlinien u. a.:
Die Beurteilungen schließen mit dem Gesamturteil ab. Das Gesamturteil hat in sachlich abwägender Form ein zusammenfassendes Bild von der Persönlichkeit und den Leistungen des Beamten zu vermitteln und Aufschluß darüber zu geben, für welche dienstliche Verwendung in Ämtern derselben Besoldungsgruppe und in Beförderungsstellen der Beamte befähigt und vorzugsweise geeignet ist. Aus der Gesamtbeurteilung muß weiterhin hervorgehen, ob die Leistungen des Beamten „erheblich über dem Durchschnitt”, „über dem Durchschnitt”, „Durchschnitt”, „unter dem Durchschnitt” oder „erheblich unter dem Durchschnitt” sind.
Nachdem im Laufe der Zeit in der Beurteilungspraxis überwiegend Spitzenprädikate vergeben worden waren, trafen die Beteiligten im September 1990 eine Vereinbarung, deren Inhalt die Beteiligte allen Referentinnen und Referenten mit Hausverfügung vom 14. September 1990 mitteilte. In der Hausverfügung heißt es u. a.:
Eine besondere Heraushebung, die jedoch nicht Eingang in das Abschlußprädikat im Sinne der Ziffer 7 der Beurteilungsrichtlinien vom 08.09.1959 findet, kann erfolgen, indem im Bereich „H. Gesamturteil” – ohne Verbindung mit der Schlußnote – eines der folgenden Worte verwendet wird:
- eindeutig – uneingeschränkt – ohne Einschränkung.
Diese Worte können synonym verwendet werden. Soweit darüber hinausgehende Kennzeichnungen – etwa „ganz”, „besonders”, „gleichbleibend” – gewählt werden, ist dies zulässig, hebt oder senkt aber nicht den Wert einer der genannten Hervorhebungen.
Diese Hervorhebungen werden in der Dienststelle als „Sternchen” bezeichnet.
Bei den Beurteilungsrunden der Jahre 1989 und 1990 entwickelte sich die Notenvergabe in der Praxis dergestalt, daß nunmehr eine Vielzahl von Beamten in ihrer Beurteilung das Spitzenprädikat mit Hervorhebung „Sternchen”) erhielt. Eine stärkere Leistungsdifferenzierung konnte daher nicht durchgesetzt werden. Bei den Beurteilungsrunden 1993 und 1994 wurde zwar die Vergabe der Hervorhebungen eingeschränkt, gleichzeitig ging die Beteiligte jedoch dazu über, eine weitere Binnendifferenzierung in Form eines Rückgriffs auf die Einzelmerkmale (sog. „Kästchen” oder „Doppelsternchen”) der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Hierbei werden die Einzelmerkmale einer gesonderten wertenden Betrachtung unterzogen mit dem Ergebnis, das bereits differenzierte Gesamturteil nochmals nach oben oder unten zu relativieren. Die Beurteiler und Beurteilten erhalten hiervon keine Kenntnis.
Nachdem die Beteiligte sich in ihrem Schreiben an den Antragsteller vom 29. Juni 1995 auf den Standpunkt gestellt hatte, daß die Berücksichtigung der Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen der Verbesserung der Bestenauslese diene und keine Änderung der Beurteilungsrichtlinien darstelle, hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet.
Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag des Antragstellers,
festzustellen, daß die derzeitige Auswahlpraxis, bei Beförderungsentscheidungen innerhalb der vereinbarten Heraushebung in einer Notenstufe nochmals eine Leistungsdifferenzierung vorzunehmen, eine Änderung der geltenden Beurteilungsrichtlinien darstellt, welche gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NW mitbestimmungspflichtig ist und deshalb mangels Zustimmung des Antragstellers eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts vorliegt,
mit im wesentlichen folgender Begründ...