Leitsatz (amtlich)
Ein in der Erörterung vorgebrachter Einwand des Personalrats, der nicht offensichtlich außerhalb des eingeräumten Mitbestimmungsrechts liegt, verliert seine Beachtlichkeit im Rahmen der Zustimmungsverweigerung nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW nicht schon deshalb, weil sich der Dienststellenleiter in der Erörterung damit auseinander gesetzt und erläutert hat, warum er den Einwand – vermeintlich – als unschlüssig erachtet.
Im Rahmen der Zustimmungsverweigerung nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW ist jede Begründung beachtlich, die hinreichend erkennen lässt, dass die Zustimmungsverweigerung auf die Wahrnehmung der durch den in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand geschützten Interessen zielt. Dies schließt es ein, dass die Einwendungen – ausgehend vom Sach- und Streitstand, wie er sich dem Personalrat zum Zeitpunkt der Zustimmungsverweigerung darstellt – eine ausreichende Anknüpfung im konkreten Sachverhalt finden.
Normenkette
LPVG NRW § 66 Abs. 3 S. 4, § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 34 K 7149/99.PVL) |
Tenor
Der Beteiligte beabsichtigte, die mit 28 Wochenstunden teilzeitbeschäftigte Regierungsdirektorin N. auf eine freiwerdende Hauptdezernentenstelle eines anderen Dezernats umzusetzen und ihren bisherigen Dienstposten zugleich ebenfalls im Wege der Umsetzung mit einem Regierungsdirektor zu besetzen, dessen Stelle aufgrund organisatorischer Veränderungen wegfallen sollte. Die Angelegenheit wurde zwischen den Beteiligten erörtert. Gegenstand der Erörterung war insbesondere die Frage, ob die Umsetzung für die teilzeitbeschäftigte Regierungsdirektorin zu einer unzumutbaren Belastung führt, nachdem die Stelle bisher durch eine Vollzeitkraft wahrgenommen worden war. Im Anschluss an die Erörterung lehnte der antragstellende Personalrat die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme endgültig im Wesentlichen mit der Begründung ab, er gehe weiterhin davon aus, dass die Umsetzung zu einer unzumutbaren Belastung der Regierungsdirektorin führe, da sie teilzeitbeschäftigt sei. Der Beteiligte erachtete die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich und führte die Personalmaßnahme wie beabsichtigt durch. Das VG lehnte die sinngemäß beantragte Feststellung, dass die beabsichtigte Maßnahme nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt, ab. Die Beschwerde führte zur antragsgemäßen Feststellung.
Gründe
Die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 – 2. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW als Umsetzung mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme gilt nicht als vom Antragsteller gebilligt, da dessen Zustimmungsverweigerung beachtlich ist.
Die Weigerung der Personalvertretung, einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.9.1993 – 6 P 4.93 –, BVerwGE 84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom 30.11.1994 – 6 P 11.93 –, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 7.12.1994 – 6 P 35.92 –, Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom 6.9.1995 – 6 P 41.93 –, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331,
der sich der Fachsenat angeschlossen hat,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.2.1996 – 1 A 4265/92.PVL –, ZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom 29.1.1997 – 1 A 3150/93.PVL –, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz/Maiwald, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335,
ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführt...