Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 32 K 836/97.PVL) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung von Lehrern der Sonderpädagogik nicht als erteilt gilt, wenn die Zustimmung mit der Begründung verweigert wird, die Einsatzschule sei dem Antragsteller trotz Aufforderung nicht mitgeteilt worden.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Bei der Bezirksregierung Düsseldorf bestand in früheren Jahren die Übung, dass bei Einstellungen von Lehrern an Sonderschulen neben dem Antragsteller zusätzlich der bei dem jeweiligen Schulamt gebildete örtliche Personalrat in Bezug auf die Auswahl der Einsatzschule beteiligt wurde.
Mit Schreiben vom 8. November 1996 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung von zehn Lehrerinnen/Lehrern für Sonderpädagogik in ein befristetes Angestelltenverhältnis. In dem Schreiben teilte er dem Antragsteller lediglich die jeweils zuständigen Schulämter bzw. die Namen der betroffenen kreisfreien Städte und Kreise mit. Nachdem der Antragsteller dem Beteiligten mit Schreiben vom 12. November 1996 mitgeteilt hatte, dass er den Einstellungen nicht zuzustimmen beabsichtige, fand am 19. November 1996 ein Erörterungsgespräch statt. In dem Erörterungsgespräch stellte sich der Antragsteller auf den Standpunkt, dass bei der Zuweisung der Einsatzschule der örtliche Personalrat bei den Schulämtern zu beteiligen sei. Zumindest sei ihm, dem Antragsteller, im Mitbestimmungsverfahren die Einsatzschule mitzuteilen. Beides lehnte der Beteiligte ab. Daraufhin verweigerte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. November 1996 seine Zustimmung zur Einstellung der zehn Lehrerinnen/Lehrer endgültig und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Das in vielen Jahren bewährte Verfahren, den Bezirkspersonalrat bei der Einstellung in das „Schulamt” und den örtlichen Personalrat bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes Schule zu beteiligen, sei einseitig vom Beteiligten geändert worden. Die Beteiligung bei der Zuweisung der Schule erfolge nicht mehr. Die Mitbestimmung beziehe sich auf die Eingliederung der Person und die von ihr auszuübende Tätigkeit. Aufgabe des Personalrats sei es, die kollektiven Interessen der Beschäftigten in den Schulen wahrzunehmen. Daher müsse er darauf achten, dass im Einstellungsverfahren die Schulen gleichmäßig besetzt würden und damit die Belastung der Lehrer gleichmäßig verteilt sei. Ferner müsse er nachprüfen können, ob bei einem gleichzeitigen Versetzungsverfahren die freiwerdenden Stellen durch Neueinstellungen nachbesetzt werden könnten. Diese Aufgabe könne er nur bei einer qualitativen Beteiligung im Mitbestimmungsverfahren, die auch die Möglichkeit der Ablehnung einschließe, wahrnehmen. Es werde daher vorgeschlagen, zu der alten Verfahrensweise zurückzukehren. Ersatzweise werde vorgeschlagen, ihn, den Antragsteller, bei der Einstellung einschließlich der Zuweisung des Arbeitsplatzes zu beteiligen. Daraufhin erwiderte der Beteiligte mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 im Wesentlichen wie folgt: Aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens des Antragstellers vom 22. November 1996 und der vorangegangenen Erörterung ergebe sich, dass der Antragsteller zu Unrecht die Zuweisung eines Lehrers an die konkrete Schule für mitbestimmungspflichtig halte. Die vom Antragsteller angeführten Gründe zur Zustimmungsverweigerung lägen deshalb offensichtlich außerhalb des Rahmens des hier maßgeblichen Mitbestimmungstatbestandes gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW, da die Zuweisung an eine Schule nicht mitbestimmungspflichtig sei. Mitbestimmungspflichtig sei lediglich die Eingliederung in die Dienststelle. Gemäß § 91 Abs. 1 LPVG NRW seien für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer die Schulen und die Studienseminare nicht Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Soweit Lehrer an Sonderschulen, die der Schulaufsicht durch die Schulämter unterliegen, betroffen seien, seien gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer Dienststellen die Schulämter. Die Schulämter seien im Zustimmungsantrag vom 8. November 1996 benannt worden. Insofern sei das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ein weiter gehendes Mitbestimmungsrecht sei im Landespersonalvertretungsgesetz nicht vorgesehen. Die Zustimmung sei aber gerade mit der Begründung verweigert worden, es habe keine Beteiligung bei der Zuweisung der konkreten Schule stattgefunden. Da sich die Zustimmungsverweigerung auf einen außerhalb des Mitbestimmungsrechts liegenden Grund stütze, sei sie unbeachtlich. Deshalb würden die im Zustimmungsantrag genannten Einstellungen durchgeführt.
Daraufhin hat der Antragsteller am 1. Februar 1997 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den An...