Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 7042/98.PVL) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Es wird festgestellt, daß die Umsetzungen der Beschäftigten W., S., L., K., X., I., Q. und B. durch die Anordnung des Beteiligten vom 14. Juli 1997 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt haben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Am 20. Januar 1997 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zu der beabsichtigten Privatisierung des städtischen Reinigungsdienstes. Da der Antragsteller seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme mit Schreiben vom 15. Mai 1997 endgültig verweigerte, rief der Beteiligte die Einigungsstelle an. Nachdem diese am 23. Juni 1997 eine Entscheidung getroffen hatte, beschloß der Rat am 25. Juni 1997, die Gebäudereinigung sukzessive sozialverträglich für das Personal zu privatisieren. Mit Dringlichkeitsbeschluß vom 1. Juli 1997 wurden u. a. die bis dahin von städtischen Beschäftigten vorgenommenen Reinigungsarbeiten verschiedener Schulen und städtischer Ämter an private Gebäudereinigungsfirmen vergeben und im Anschluß daran entsprechende Verträge abgeschlossen. Hinsichtlich der Frage, ob die Privatisierung der Gebäudereinigungsarbeiten in bestimmten städtischen Objekten durch Abschluß von Verträgen mit privaten Reinigungsfirmen nach dem 1. Juli 1997 der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat, schwebt zwischen den Beteiligten ein weiteres Verfahren (34 K 10093/97.PVL VG Düsseldorf / 1 A 4469/98.PVL OVG NW).
Mit Schreiben vom 14. Juli 1997 teilte der Beteiligte dem Antragsteller und einer Reihe von im Reinigungsdienst beschäftigten städtischen Bediensteten mit, daß letztere ab dem 18. August 1997 an anderen Einsatzorten eingesetzt werden sollten. Im einzelnen wurden ohne Beteiligung des Antragstellers folgende Veränderungen vorgenommen:
Name altes Objekt neues Objekt
W. K. -T. Gymn. D. -L. -Schule S. K. -T. Gymn. D. -L. -Schule L. K. -T. Gymn. N. K. K. -T. Gymn. X. X. M. N. I. M. N. Q. Sozialamt Rathaus B. Sozialamt Rathaus
Das Sozialamt der Stadt L. ist in einem Gebäude in der U. straße untergebracht, während sich das Rathaus in der L. straße befindet.
Der Antragsteller hat am 11. Dezember 1997 ein Beschlußverfahren eingeleitet, das die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der Privatisierung der Gebäudereinigungsarbeiten und der Umsetzung der bereits erwähnten Beschäftigten betraf. Im Anhörungstermin am 20. August 1998 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer den Antrag,
festzustellen, daß die Umsetzung der Beschäftigten W., S., L., K., X., I., Q. und B. durch die Anordnung des Beteiligten vom 14. Juli 1997 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat,
mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die vom Antragsteller als mitbestimmungspflichtig angesehene Maßnahme erfülle keinen Mitbestimmungstatbestand. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW nicht vor. Die betroffenen Beschäftigten seien im Sinne der genannten Vorschrift nicht umgesetzt worden. Eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung liege vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem bisherigen Dienstposten abberufen und ihm ein anderer Dienstposten zugewiesen werde. Der Einsatz der betroffenen Reinigungskräfte in einem anderen Gebäude als demjenigen, in dem sie bisher ihre Arbeit getan hätten, sei kein Dienstpostenwechsel mit Zuweisung anderer Aufgaben. Nach den vom Beteiligten vorgelegten Verträgen hätten die betroffenen Beschäftigten die Aufgabe, städtische Gebäude oder „weitere Objekte der Stadt” zu reinigen. Die Arbeitsverpflichtung sei in keinem Fall auf einen bestimmten Standort beschränkt. Der innegehabte Arbeitsplatz sei danach geprägt von der Tätigkeit als Reinigungskraft und von der Möglichkeit des flexiblen Einsatzes dort, wo in städtischen Gebäuden Reinigungskräfte gebraucht würden. Das gelte auch dann, wenn die Betroffenen bisher im wesentlichen oder ausschließlich in einem bestimmten Gebäude tätig gewesen seien. Ein räumlich fixierter Einsatz sei nicht Inhalt der Arbeitsverträge. Die räumliche Verlagerung des Einsatzortes geschehe im Rahmen der wahrzunehmenden Aufgaben, nicht durch eine Umsetzung. Im Arbeitsplatz einer Reinigungskraft bei der Stadt L. sei ein möglicher Ortswechsel angelegt, was der Arbeitnehmer von vornherein wisse. Es reiche nicht aus, daß der Bedienstete dieselbe Tätigkeit in derselben Dienststelle in einem anderen Raum oder Gebäude ausführe. Die lediglich räumliche Verlegung des Arbeitsplatzes sei keine Umsetzung.
Gegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 2. September 1998 zugestellten Beschluß haben diese am 25. September 1998 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 18. November 1998 im wesentlichen wie...