Leitsatz (amtlich)

1. Ein bei der Bezirksregierung für Personalangelegenheiten zuständiger Dezernent ist ohne besondere Bevollmächtigung nicht berechtigt, die Bezirksregierung bei der Stellung eines Antrags auf Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 BPersVG gerichtlich zu vertreten.

2. Eine bloß mündliche Bevollmächtigung reicht nicht aus, um eine wirksame gerichtliche Vertretung annehmen zu können.

 

Normenkette

BPersVG § 9 Abs. 4

 

Verfahrensgang

VG Minden (Aktenzeichen 12 K 2360/00.PVL)

 

Gründe

Der Antrag ist unzulässig. Er ist nicht wirksam gestellt worden.

Nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG steht das im vorliegenden Verfahren verfolgte Recht, beim VG die Auflösung eines nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses zu beantragen, dem Arbeitgeber zu. Arbeitgeber ist hier nach dem mit dem Beteiligten zu 1) abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag das antragstellende Land Nordrhein-Westfalen. Für den Arbeitgeber handelt im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG derjenige, der die Anstellungskörperschaft gerichtlich zu vertreten hat.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.9.1996 – 6 P 16.94 –, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 14 = PersR 1997, 161 = PersV 1998, 335, und – 6 P 17.94 –, PersV 1998, 376; Lorenzen u.a., BPersVG, § 9 Rn. 14 a.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass derjenige, der den Arbeitgeber vertritt, einem Dritten Vollmacht erteilt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.9.1996 – 6 P 16.94 –, a.a.O., und – 6 P 17.94 –, a.a.O.

Vorliegend war zwar die Bezirksregierung befugt, das antragstellende Land gerichtlich zu vertreten (a). Diese wiederum war jedoch durch den die Antragsschrift unterzeichnenden Regierungsrat B. nicht ordnungsgemäß gerichtlich vertreten (b).

a) Gemäß Abschnitt I Nr. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Wohnen betreffend die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des genannten Ministeriums vom 23.12.1991 (MBl. NRW. 1992 S. 350) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch Runderlass vom 14.12.1999 (MBl. NRW. 2000 S. 22) sind die Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter von den für die Führung der Personalakten zuständigen Behörden und Einrichtungen zu bearbeiten, soweit nicht in Abschnitt II dieses Runderlasses andere Zuständigkeiten festgelegt sind. Personalaktenführende Dienststellen sind u. a. nach Abschnitt I Nr. 2.1 die Bezirksregierungen für ihre Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen. Nach Abschnitt II Nr. 8 sind die personalaktenführenden Dienststellen zuständig für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten, soweit diese oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch entschieden haben. In den übrigen Fällen vertritt das Ministerium für Bauen und Wohnen das Land; diese Befugnis kann auf die personalaktenführenden Dienststellen delegiert werden.

Danach wird das antragstellende Land in gerichtlichen Verfahren der vorliegenden Art durch die Bezirksregierungen vertreten. Zwar fällt ein auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 BPersVG zu stellender Antrag auf Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht unmittelbar unter die allein in Betracht kommende Regelung in Abschnitt II Nr. 8. Seinem Wesen nach stellt ein solcher Antrag aber auch eine Arbeitsstreitigkeit im Sinne dieser Bestimmung dar, weil er in seinem Kern die als rein arbeitsrechtlich zu bewertenden Beziehungen zwischen dem Land als Arbeitgeber und dem Jugend- und Auszubildendenvertreter als Arbeitnehmer betrifft. Die Arbeitsstreitigkeit der in Rede stehenden Art geht auch auf eine von der Bezirksregierung selbst getroffene Entschließung zurück, da diese als die für den Beteiligten zu 1) personalaktenführende Stelle die Entscheidung getroffen hatte, diesen nach dessen Ausbildungsabschlusses trotz dessen Stellung als Jugend- und Auszubildendenvertreter nicht weiterzubeschäftigen.

b) Die Bezirksregierung selbst ist jedoch bei der Einleitung des Beschlussverfahrens nicht wirksam vertreten gewesen, da der die Antragsschrift unterzeichnende, damals für Personalangelegenheiten zuständige Dezernent Regierungsrat B. nicht berechtigt war, die Bezirksregierung gerichtlich zu vertreten.

Regierungsrat B. war nicht unmittelbar aus seiner Stellung als Dezernent in Personalangelegenheiten zur gerichtlichen Vertretung der Bezirksregierung befugt. Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, entscheiden gemäß § 17 der Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen – GeschO – (Runderlass des Innenministeriums vom 4.6.1996 – MBl. NRW. S. 1252) zwar die Dezernenten in allen Angelegenheiten, in denen die Entscheidung nicht anderen Funktionsträgern obliegt. Die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung der Bezirksregie...

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