Normenkette
KO § 148; GKG § 13
Tenor
Der Wert das Streitgegenstandes eines Verwaltungsstreitverfahrens über die Richtigkeit einer in Konkursverfahren angemeldeten Forderung ist nach § 148 KO festzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Verwaltungsstreitverfahren schon vor Konkurseröffnung anhängig war.
Gründe
§ 148 KO gilt auch für Verwaltungsstreitverfahren über die Richtigkeit einer im Konkursverfahren angemeldeten Abgabenforderung. Die Vorschrift wird zwar in der für Verwaltungsstreitverfahren geltenden Streitwertregelung des § 13 GKG – anders als in der für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Bestimmung des § 12 GKG – nicht erwähnt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß § 148 KO durch die (neuere) Vorschrift des § 13 GKG von der Anwendung im Verwaltungsstreitverfahren ausgeschlossen werden sollte. Daß § 148 KO auch für Verwaltungsstreitverfahren gilt, ergibt sich aus § 146 Abs. 5 KO, wonach die Bestimmungen des ersten, dritten und vierten Absatzes (des § 146 KO) u.a. auf solche Forderungen entsprechende Anwendung finden, für deren Feststellung ein VG zuständig ist. Da § 148 KO eine besondere Streitwertregelung für alle in § 146 KO angesprochenen Verfahren über die Richtigkeit oder das Vorrecht einer Forderung enthält, gilt sie auch für ein hierüber geführtes Verwaltungsstreitverfahren. § 148 KO ist demnach gegenüber § 13 GKG die speziellere Regelung.
Der Streitwert ist auch im vorliegenden Falle nach § 148 KO festzusetzen, obwohl der Rechtsstreit bereits vor Konkurseröffnung anhängig war. Mit der in § 148 KO getroffenen Regelung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Prozeßkosten mit Rücksicht auf den wirklichen Wert des Streitgegenstandes herabzumindern und so der mißlichen Folge entgegenzuwirken, daß die nach dem Nominalwert entstehenden Kosten derartige Prozesse wirtschaftlich sinnlos machen. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 148 KO auch auf Fälle, in denen ein vor Konkurseröffnung anhängiger Prozeß nach der infolge Konkurseröffnung eingetretenen Unterbrechung von einem hierzu Berechtigten aufgenommen wird.
Vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.9.1966 – 6 W 190/66 – NJW 1967, 210; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 7.8.1974 – 20 W 22/74 –, NJW 1975, 742, sowie Böhle-Stamschräder, Konkursordnung, 12. Aufl., § 148 Anm. 1); a.A. Jaeger, Konkursordnung, 8. Aufl., II. Band, 1. Halbband, § 148 Anm. 3 (S. 416).
Demgemäß war der Streitwert hier in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 2.392,– DM festzusetzen. Dies entspricht dem vom Konkursverwalter mitgeteilten mutmaßlichen Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse in Zeitpunkt der Beendigung des Klageverfahrens (wird ausgeführt).
Fundstellen
Haufe-Index 1696281 |
ZIP 1982, 1341 |