Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 8122/02.PVL)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Außerbetriebnahme und der Abbruch von Gebäuden, die Bestandteil einer von dem Beteiligten betriebenen Sozialeinrichtung „Personalunterkünfte” sind, in Fällen, in denen eine Weiternutzung der Gebäude in ihrem derzeitigen baulichen Zustand aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist und der Beteiligte eine Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahme aus haushaltsrechtlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen ablehnt, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt, wenn der im Rahmen der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW beteiligte Antragsteller zur Begründung der Ablehnung seiner Zustimmung sinngemäß geltend macht, den Interessen der Beschäftigten sei durch eine – zumal eine im Verhältnis zum Abbruch kostengünstigere – Sanierung, mit der die bestehenden baulichen Mängel als Sofortmaßnahme beseitigt würden, besser gedient als durch den vom Beteiligten beabsichtigten Abbruch, und es müsse im Falle des Abbruchs der Gebäude jedenfalls gesichert sein, dass der durch eine Maßnahme dieser Art grundsätzlich ausgelöste Bedarf der Beschäftigten an neuen preiswerten Unterkünften durch die Schaffung von Ersatzunterkünften hinreichend befriedigt werde.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte hält für die Beschäftigten des Universitätsklinikums E. Personalunterkünfte vor. Darunter befanden sich drei sogenannte „Schwesternhochhäuser” (Gebäude 16.41, 16.42 und 16.43) mit insgesamt 302 Zimmern.

Der allgemein bauliche Zustand der Häuser war desolat. Zusätzlich bemängelte der für die Bauaufsicht zuständige Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) Ende August 2001, dass die Gebäude den Brandschutzvorschriften des Landesbauordnung nicht genügten. Zur Vermeidung einer baurechtlich erforderlichen Schließung der Gebäude wurde das Universitätsklinikum aufgefordert, entweder offene Fluchttreppenhäuser an den Balkonseiten der Häuser zu installieren (geschätzte Kosten: 240.000,– DM) oder Feuerwehrbewegungszonen um die Gebäude zu schaffen (geschätzte Kosten: 180.000,– DM). Mit Schreiben vom 18. März 2002 rügte der BLB die nicht erfolgte Behebung der feuerpolizeilichen Mängel (hier insbesondere den fehlenden zweiten Rettungsweg) sowie den Umstand, dass die Gebäude – trotz allem – noch bewohnt würden. Dem Beteiligten wurde eine Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 31. März 2002 gesetzt und die Zwangsräumung angedroht.

Mit Schreiben vom 7. März 2002 suchte der Beteiligte bei dem Antragsteller um die Zustimmung zur Außerbetriebnahme der sog. „Schwesternhochhäuser” und zu deren Abriss nach. Er führte zur Begründung an, die Maßnahme erfolge zur Abwehr einer konkreten (bau- bzw. feuerpolizeilichen) Gefahr. Wegen des auch im Übrigen sehr schlechten baulichen Zustandes – von über 300 Personalunterkünften seien nur ca. 160 bewohnbar – seien weitere Investitionen zur Beseitigung der Mängel aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu verantworten und damit auszuschließen. Wegen der offensichtlichen Dringlichkeit der Maßnahme verkürzte der Beteiligte gleichzeitig gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz LPVG NRW die Frist auf eine Woche. Der Antragsteller gab an, das Schreiben vom 7. März 2003 (erst) am 12. März 2002 erhalten zu haben. Unter dem 18. März 2002 bat er den Beteiligten schriftlich um Erörterung der Angelegenheit.

Die Erörterung fand am 2. Mai 2002 statt. Für die Dienststelle nahm der Stellvertretende Kaufmännischen Direktor, Herr U., daran teil.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2002 machte der Antragsteller zunächst geltend, es habe die Erörterung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bisher nicht stattgefunden, weil für die Dienststelle kein Vertreter i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW teilgenommen habe.

Dies werde ausdrücklich noch einmal gerügt. Weiterhin wurde in dem Schreiben mitgeteilt, der Personalrat habe „hilfsweise” beschlossen, der beabsichtigten Schließung der sog. „Schwesternhochhäuser” als Sozialeinrichtung endgültig nicht zuzustimmen. Zur Begründung der Zustimmungsverweigerung führte der Antragsteller an: Für diese Entscheidung seien verschiedene Faktoren ausschlaggebend. Es gebe weiterhin, dabei namentlich für den qualifizierten Nachwuchs, einen erheblichen Bedarf an Personalunterkünften. So wohnten in allen von der Schließung und dem Abriss betroffenen Hochhäusern noch Beschäftigte oder Auszubildende des Klinikums. Dass es nur noch wenige seien, beruhe auf dem Druck, den die Dienststelle auf die Bewohner ausgeübt habe, und sei daher kein Indiz für einen fehlenden Bedarf. Die Belange der betroffenen Personengruppe seien erheblich beeinträchtigt, solange keine konkrete Neubaumaßnahme erfolgt sei, die Wohnraum zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung stelle. Bei der künftigen Sozialauswahl für die Vergabe seien gerade die Auszubildenden bevorzugt zu behandeln. An Geld für die Sanierung mangele es auch nicht. Die in einem Sonderprogramm der Landesregierung für die Sanier...

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