Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 07.03.2003; Aktenzeichen 4 L 2781/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. März 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für beide Instanzen, für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2003, auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die an der Ruhr-Universität Bochum im Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik bestehende C 4 – Professur mit der Fachgebietsbezeichnung „Elektronische Bauelemente” wurde zum 1. August 1995 durch Emeritierung des bisherigen Stelleninhabers frei; mit der Lehrstuhlvertretung wurde der Antragsteller beauftragt. Um eine Vakanz zu vermeiden, war die Stelle schon im Jahre 1993 als Professur mit der Bezeichnung „Integrierte Schaltungen” ausgeschrieben worden; diese Ausschreibung führte nicht zu einer Besetzung der Stelle, weil der einzige auf der Berufungsliste platzierte Bewerber wegen erfolgreicher Bleibeverhandlungen seine Bewerbung nicht weiter verfolgte. Nach Freiwerden der Stelle kam es zu einer Neuausschreibung im Juli 1996 und im Januar 1998 zur Aufstellung einer Berufungsliste mit drei Bewerbern, darunter auf Platz 2 der Antragsteller. Nachdem der Erstplatzierte den an ihn ergangenen Ruf jedoch nicht angenommen hatte und das Ministerium für Schule, Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung die Berufung des Antragstellers abgelehnt hatte, weil die Voraussetzungen für eine Hausberufung nicht vorlägen, bat die S. -V. C. das Ministerium im Juni 1999 um Rückgabe des Berufungsvorschlags, um die Stelle ein weiteres Mal ausschreiben zu können. Nach Ausschreibung der Stelle im August 1999 erstellte die Berufungskommission einen Berufungsvorschlag – vom Rektor vorgelegt mit Schreiben vom 2. Mai 2000 – und platzierte den Antragsteller bei einem Stimmenverhältnis von 9 Ja- und 2 Nein-Stimmen auf Platz 1 sowie zwei weitere Bewerber einstimmig auf den Plätzen 2 und 3. Dem Berufungsvorschlag waren im Hinblick darauf, dass eine Hausberufung vorgeschlagen wurde, vergleichende Gutachten beigefügt, die die von der Berufungskommission vorgeschlagene Reihung stützten.

Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung holte ein weiteres vergleichendes Gutachten ein; der Gutachter bezeichnete den Rang des Zweitplatzierten – anstelle einer Platzierung an erster Stelle der Rangliste – als nicht nachvollziehbar. Nach zustimmender Stellungnahme der Fakultät vom 11. September 2000 wurde deshalb an den zweitplatzierten Bewerber, Herrn Prof. Dr.-Ing. X., ein Ruf erteilt; dieser lehnte den Ruf nach zunächst erfolgreichem Abschluss der Berufungsverhandlungen jedoch mit Schreiben vom 28. Mai 2001 ab.

Die vom Ministerium daraufhin geäußerte Absicht, nunmehr den Drittplatzierten der Berufungsliste zu berufen, wurde nicht verwirklicht, weil letzterer nicht mehr zur Verfügung stand.

Mit Schreiben vom 6. und 12. September 2001 forderte das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung die V. C. auf, einen Vorschlag für eine Umwidmung der Professur zu unterbreiten, da diese mit der bestehenden Widmung nicht besetzt werden könne; Lehrstuhlvertretungen sollten nicht mehr vergeben werden.

Am 13. Februar 2002 legte der Antragsteller Widerspruch „gegen die Berufung des Herrn Prof. Dr. X. und die darin enthaltene Übergehung” seiner Person mit dem Ziel ein, die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu erreichen. Die Listenreihenfolge sei für den Minister bindend; dieser sei an der Einholung eines weiteren vergleichenden Gutachtens gehindert. Im Übrigen bestehe kein Hausberufungsverbot, sondern lediglich eine gesteigerte Begründungspflicht für Hausberufungen. Durch Bescheid vom 4. Juni 2002, abgesandt am 11. Juni 2002, wies das Ministerium den Widerspruch mit der Begründung zurück, er sei unzulässig, da die Stelle nicht mehr zur Verfügung stehe; hiervon unabhängig sei der zweitplatzierte Bewerber besser qualifiziert als der Antragsteller, so dass eine Berufung des Antragstellers ohnehin nicht in Frage gekommen wäre.

Der Antragsteller hat am 12. Juli 2002 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2002 zu verpflichten, das Wiederbesetzungsverfahren für die C4-Professur für „Integrierte Schaltungen” der S. -V. C. fortzusetzen und den Ruf an den Kläger zu erteilen.

Das Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen 4 K 3247/02 bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig.

Der Rektor der V. teilte dem Ministerium durch Schreiben vom 5. September 2002 mit, das Rektorat der V. habe auf Antrag der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik die C 4 – Professur „Integrierte Schaltungen” umgewidmet in „Monolithische Systemintegration”. Daraufhin hat das Ministerium der S. -V. die Bewirtschaftung der – umgewidmeten – C 4 – Professur zurückübertragen.

Am 15. O...

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