Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 8 L 976/00) |
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im rückwärtigen Bereich mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks K. straße 38 in L.. Zur Straße hin ist das Grundstück mit hohen Tannen bepflanzt sowie mit einer 2 m hohen Mauer abgegrenzt. Auf dem Grundstück wird auch ein als Wachhund ausgebildeter Rottweiler gehalten. Unmittelbar vor dem Grundstück – auf einem unbefestigten, mit Bäumen bepflanzten Streifen zwischen Gehweg und Fahrbahn, der an dieser Stelle bislang zum Parken von Kraftfahrzeugen genutzt wird –, soll neben der Grundstückszufahrt ein Wertstoff-Depotcontainerstellplatz eingerichtet werden. Der Standort gehört zu einem Gesamtkonzept der Antragsgegnerin, bei dessen Planung und Umsetzung verschiedene Alternativstandorte verworfen worden sind. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 8 K 2483/00 zu untersagen, Altglas- und Altpapier sowie sonstige Wertstoffcontainer vor ihrem Grundstück aufzustellen, mit Beschluss vom 13. November 2000 abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen, das den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, trägt nicht den allein (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Vorbringen der Antragstellerin weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.
1. Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat. Denn ihr steht – auf der Grundlage der Erkenntnismöglichkeiten im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – ein öffentlich-rechtlicher (Folgen-) Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin wegen zu besorgender, hoheitlich veranlasster unzumutbarer Immissionen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77.87 –, BVerwGE 81, 197, 199 f.,
oder sonstiger Rechtsbeeinträchtigungen aufgrund der geplanten Anlage eines Wertstoff-Depotcontainerstellplatzes an der K. straße in L. in Höhe ihres Grundstücks K. straße 38 nicht zu.
Das Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit am Maßstab der §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 BImSchG in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass Wertstoffsammelbehälter für Altglas, Kunststoffverpackungen, Altpapier und sonstige Wertstoffe – hier: Depotcontainerstellplatz mit 2 Altpapierbehältern, 1 Weissglasbehälter und 1 Kombinationsbehälter für Braun- und Grünglas – trotz ihrer auch nachteiligen Auswirkungen in Wohngebieten und damit in der Nähe zu Wohnnutzungen, wie sie auch hier gegeben ist, grundsätzlich hinzunehmen sind.
Vgl. etwa Urteil vom 18. Dezember 1996 – 21 A 7534/95 – sowie Beschlüsse vom 7. Februar 1997 – 21 A 7195/95 – und vom 26. August 1999 – 21 A 2883/96 – m.w.N.
Dies bedeutet, dass selbst in einem reinen Wohngebiet die durch das Einwerfen von Altglas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des Einzelfalls nach der Höhe des Schallpegels und den spezifischen Eigenarten der einzelnen Schallereignisse – Splittern, Klirren, Dröhnen – auch überraschenden, impulsartig auftretenden und in ihrer Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen Geräusche von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hinzunehmen sind; dasselbe gilt für die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas und Altpapier mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der Entleerung des in den Behältern befindlichen Altglases und Altpapiers in Entsorgungsfahrzeuge.
Vgl. auch zur Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern in Wohngebieten und zum Abwehranspruch von Nachbarn BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 1996 – 4 B 50.96 –, NVwZ 1996, S. 1001, und vom 13. Oktober 1998 – 4 B 93.98 –, NVwZ 1999, S. 298; VGH München, Urteil vom 27. November 1995 – 20 B 95.436 –, NVwZ 1996, S. 1031; VGH Kassel, Urteil vom 24. August 1999 – 2 UE 2287/96 –, NVwZ-RR 2000, S. 668; VG Köln, Urteil vom 2. Juli 1992 – 4 K 2071/89 –, NVwZ 1993, S. 401; VG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2000 – 12 A 112/97 –, NVwZ-RR 2001, S. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2000 – 3 K 4329/99 –, NVwZ-RR 2001, S. 23.
Diese allgemeinen Grundsätze werden von der Antragstellerin lediglich pauschal unter Hinweis auf die „zweifelhaften Ausführungen zur Ortsüblichkeit der Immissionen” angegriffen und damit nicht im Ansatz den Anforderungen der §§ 146 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend in Frage gestellt.
2. Ernstliche...