Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Urteil vom 20.04.2007; Aktenzeichen 26 K 5324/06) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2007 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5 000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
a) Die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Regelungen der Insolvenzordnung nicht abschließend seien, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auf.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) hat „jeder” nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Auf dieses Recht kann sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – der Kläger berufen.
Auch wenn der Kläger den Informationszugangsanspruch als Insolvenzverwalter geltend gemacht hat, fällt er in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Zwar ist zwischen dem Handeln des Klägers als Privatperson und demjenigen als Insolvenzverwalter zu unterscheiden. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass der Kläger auch bei einem Tätigwerden als Insolvenzverwalter als natürliche Person anzusehen ist. Denn der Insolvenzverwalter nimmt seine Aufgaben als Partei kraft Amtes wahr.
Vgl. zur sog. Amtstheorie die ständige, auf das Reichsgericht zurückgehende Rechtsprechung des BGH wie etwa im Beschluss vom 27. Oktober 1983 – I ARZ 334/83 –, BGHZ 88, 331 = NJW 1984, 739, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
Als Partei kraft Amtes handelt er zwar für fremdes Vermögen, aber im eigenen Namen und nicht etwa in Vertretung des Schuldners oder der Gläubiger. Angesichts dessen wird er als natürliche Person tätig und fällt damit unter den von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfassten Personenkreis.
Der Anspruch ist nicht durch § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung gehen dem Informationszugangsanspruch aus dem IFG Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen – mit Ausnahme der hier nicht in Betracht kommenden Regelungen in § 29 VwVfG und § 25 SGB X – vor.
Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine Regelung in einer anderen Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Wenn spezialgesetzliche Regelung für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zur Anwendung.
Vgl. zum IFG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 –, DÖV 2005, 832 = NJW 2005, 2028 = NWVBl. 2006, 296, mit weiteren Nachweisen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt das Insolvenzrecht den Informationszugangsanspruch des Klägers nicht aus.
Die Beklagte beruft sich für die von ihr vertretene Ansicht auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 1979 – VIII ZR 255/78 – (BGHZ 74, 379 = NJW 1979, 1832) und vom 15. Januar 1987 – IIX ZR 4/86 – (NJW 1987, 1812), denen zu Folge die Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters in der Insolvenzordnung abschließend geregelt seien und nur durch den Gesetzgeber erweitert werden könnten. Beide Entscheidungen befassen sich aber allein mit der Frage d...