Verfahrensgang

VG Aachen (Aktenzeichen 16 K 938/99.PVL)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die in der Dienststelle zur Jahreswende 1999/2000 erfolgte Einführung zweier Softwareprogramme als vom Antragsteller gebilligt gilt. Es handelt sich dabei zum einen um das Programm „KRedit, Windows-Software für das Rechnungswesen” mit den Bestandteilen Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung; das Zusatzmodul des Programms „Personalbuchhaltung” sowie die Anlagenbuchhaltung werden seitens der Dienststelle nicht in Anspruch genommen. Zum anderen handelt es sich um das Programm „WinStUD, Windows-Software zur Wohnheimverwaltung”. Beide Programme wurden von der Fa. U. -X. Gesellschaft für Softwareentwicklung mbH (U. -X. GmbH) bezogen. Bis zur Einführung dieser Programme wurden im Bereich des Rechnungswesens einschließlich der Debitoren Mietbuchhaltung das Softwareprogramm „Comet Fibu Top” der Firma T. O. eingesetzt.

Mit zwei Schreiben vom 3. Februar 1999 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Einführung der vorgenannten Programme, wobei er zur Begründung im Wesentlichen darauf hinwies, das bisher verwendete Programm „Comet Fibu Top” erfülle nicht die Anforderung hinsichtlich Jahrtausendwechsel und Euro-Einführung.

Nach gewährter Fristverlängerung zur Stellungnahme befasste sich Antragsteller in der Sitzung vom 24. Februar 1999 mit den Anträgen und beschloss deren Ablehnung. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Dienststellenleiter über den Beschluss unter Bezugnahme auf folgendes Schreiben, ebenfalls vom 24. Februar 1999, unterrichtet:

„Am heutigen Tage hat der Personalrat sich abschließend mit den o.g. Anträgen vom 03. Februar 1999 befaßt und im Rahmen der verlängerten Fristen beschlossen:

Der Antrag zur Zustimmung über die Einführung des Programms WinSTUD wird vom Prinzip her (Jahrtausendwende) begrüßt; jedoch in Bezug auf die Firma U. -X. GmbH abgelehnt.

Der Antrag auf Zustimmung zur Einführung des Programms KRedit wird vom Prinzip her (Jahrtausendwende) begrüßt; jedoch in Bezug auf die Firma U. – X. GmbH abgelehnt.

Begründung zu beiden Ablehnungsbeschlüssen:

  1. Der Personalrat begrüßt vom Prinzip her die neue Software, weil nicht zu letzt der Personalrat auf die „00-Umstellungschwierigkeiten rechtzeitig hingewiesen hat; wenn auch die Dienststellenleitung nunmehr sehr spät reagiert.
  2. Der billigste Bieter ist im vorliegenden Fall nicht der preiswerteste Bieter, was die Betreuung im Bereich des Warenwirtschaftssystems unter Beweis stellt. Die Betreuung und Beratung ist in der heutigen Zeit das „A” und „O”, wo Kosten eingespart oder erhöht werden können.
  3. Die zur Beschlußfassung stehende Software gibt es auch bei größeren Anbietern, wie z. B. Firma T., die eine optimale Beratung/Betreuung garantiert.

Der Personalrat sieht die Notwendigkeit der neuen Software-Implantation ein und bietet deshalb jederzeit das Erörterungsgespräch an, worin die Sorgen und Nöte noch einmal substantiiert dargelegt werden können.”

Mit Schreiben vom 26. März 1999 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, die zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahmen der Einführung der Software-Programme „KRedit” und „WinStUD” würden als gebilligt betrachtet, da die vom Antragsteller genannten Gründe für die Ablehnung außerhalb des Mitbestimmungstatbestands lägen.

Der Antragsteller hat am 30. April 1999 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge,

  1. festzustellen, dass die Einführung des Programms KRedit, Windows-Software für das Rechnungswesen, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt gilt, und
  2. festzustellen, dass die Einführung des Programms WinStUD, Windows-Software zur Wohnheimverwaltung, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt gilt,

mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Beteiligte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Zustimmungsverweigerung, weil nicht den Begründungserfordernissen des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW genügend, unbeachtlich sei. Die vom Antragsteller angesprochenen Aspekte des Mangels bei Wartung und Pflege der Programme wiesen keinerlei Bezug zu den in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbeständen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW (Verarbeitung personenbezogener Daten), Nr. 2 (Leistungs- und Verhaltenskontrolle) und Nr. 3 (neue Arbeitsmethode) auf. Die letztliche Verantwortung für die Auswahl des Vertragspartners bei der Anschaffung notwendiger Softwareprogramme liege ausschließlich beim Dienststellenleiter. Er habe dafür zu sorgen und trage das Risiko, dass Programme, deren Anschaffung der Antragsteller grundsätzlich zugestimmt habe, bei einem leistungsfähigen Verkäufer bestellt würden, der auch eventuell notwendige Wartungs- und Pflegearbeiten zuverlässig übernehmen könne. Die reine technisch-organisatorische Abwicklungen der Anschaffung sei nicht mitbestimmungspflichtig,...

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