Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 19 K 2102/99) |
Nachgehend
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 24. Juli 19 geborene Klägerin steht als Polizeiobermeisterin im Dienste des beklagten Landes. Sie versieht ihren Dienst beim Landrat als Kreispolizeibehörde H. bach. Ihre Einstellung erfolgte zum 1. Oktober 19 als Polizeihauptwachtmeister-Anwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Mit Wirkung vom 1. April 19 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Polizeimeisterin ernannt. Durch Urkunde vom 22. Januar 19 wurde sie am 27. Januar 19 zur Polizeiobermeisterin befördert.
Im August 19 bewarb sich die Klägerin vergeblich um eine bei ihrer Dienstbehörde ausgeschriebene Stelle beim Verkehrsdienst in der Verkehrssicherheitsberatung (Sachbearbeitung). Erneute Bewerbungen um eine derartige Stelle im Jahr 19 blieben ebenfalls erfolglos.
Ab Oktober 19 war die Klägerin in der Folgezeit bis einschließlich Januar 19 fast durchgehend dienstunfähig erkrankt. Unter dem 19. Januar 19 bescheinigte ihr der polizeiärztliche Dienst, dass eine Tätigkeit in verwaltungsähnlichen Bereichen im Tagesdienst medizinisch dringend notwendig sei. Daraufhin wurde die Klägerin innerhalb ihrer Dienstbehörde im Februar 19 in die Führungsstelle der Zentralen Kriminalitätsbekämpfung umgesetzt. Im Auftrag des Dienstvorgesetzten erstellte der polizeiärztliche Dienst des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen unter dem 10. August 19 ein Gutachten zur Polizeidienstfähigkeit der Klägerin. Die begutachtende Polizeiärztin Dr. T. kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin dauerhaft nicht mehr im Wach- und Wechseldienst eingesetzt werden könne und somit den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr gerecht werde. Die migräneartigen Kopfschmerzattacken und die sonstigen vegetativen Symptome (Gewichtsabnahme, Zyklusstörungen, Schlafstörungen) seien weitgehend abgeklungen, seitdem die Klägerin nur noch Tagdienst verrichte. Es müsse aber damit gerechnet werden, dass das psychosomatische Krankheitsbild wieder auftrete, sobald sie über einen längeren Zeitraum Schichtdienst verrichten müsse. Auch Polizeieinsätze, die mit längeren Zwangshaltungen bzw. Autofahrten verbunden seien, sollten aus medizinischer Sicht unterbleiben. Einschränkungen für eine Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst sah die Polizeiärztin nicht.
Der Oberkreisdirektor (jetzt: Landrat) als Kreispolizeibehörde H. bach teilte der Klägerin daraufhin unter dem 11. September 19 mit, dass er von einer Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin ausgehe. Er beabsichtige, sie für einen Laufbahnwechsel in die allgemeine innere Verwaltung vorzuschlagen. Unter dem 16. November 19 wurde die Klägerin sodann dem Ministerium für Inneres und Justiz für einen Laufbahnwechsel vorgeschlagen.
Daraufhin erhob die Klägerin unter dem 19. November 19 Widerspruch „gegen die bisher ergangenen Maßnahmen”, insbesondere gegen die in dem Schreiben des Dienstvorgesetzten vom 11. September 19 enthaltene Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 19 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Widerspruch sei unzulässig. Bei der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es fehle an einer Maßnahme mit entsprechendem Regelungscharakter, die den Status der Beamtin als Polizeivollzugsbeamtin berühre. Eine Rechtswirkung trete erst ein, wenn die Klägerin zum Laufbahnwechsel zugelassen werde. Bei der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und dem Vorschlag zum Laufbahnwechsel handele es sich lediglich um eine vorbereitende Maßnahme für eine spätere beamtenrechtliche Entscheidung. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet. Auch die zum 1. März 19 geänderte Vorschrift über die Polizeidienstunfähigkeit im Landesbeamtengesetz führe zu keiner anderen Bewertung. Nach den Gesetzesmaterialien komme es für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit darauf an, ob die auszuübende Funktion bei Beamten auf Lebenszeit die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeidienst stelle, auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordere. Die Änderung beruhe auf einer Änderung der rahmenrechtlichen Vorgaben. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Anzahl der Polizeivollzugsbeamten, die aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt würden, zu verringern. Aus dieser Intention des Gesetzgebers folge, dass nur lebensältere Poliz...