Verfahrensgang
VG Köln (Urteil vom 10.03.2016; Aktenzeichen 1 K 6502/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Messdienstleistungsunternehmen. Neben der Erfassung und Abrechnung des Verbrauchs von Heizenergie und Wasser bietet sie Gebäudeeigentümern u. a. auch die Vermietung, Wartung und den regelmäßigen Austausch von Versorgungsmessgeräten im Sinne des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) an.
Am 25.1.2010 bestellte die C. L., Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft e.G. (im Folgenden: C.) für ihre Liegenschaft Q.-L1.-Straße 4 in L. bei der Klägerin zur Miete 14 Warmwasserzähler mit Montage unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für die Vermietung von Geräten (Miet-AGB). Nach den Miet-AGB werden die Geräte, die im Eigentum der Klägerin stehen, ausschließlich von der Klägerin unterhalten und erneuert. Für die Liegenschaft besteht zudem seit vielen Jahren ein Abrechnungsauftrag, durch den die Hauseigentümerin den Abrechnungsservice der Klägerin in Anspruch nimmt. Dieser schließt ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abrechnungsservice die Aufnahme aller für die Abrechnung erforderlichen Daten in den Abrechnungsbestand, die Programmierung der Geräte – sofern erforderlich, die Anmeldung zur Ablesung und Durchführung der Ablesung sowie die Erstellung der Abrechnung und deren Versand ein. Am 9.7.2015 wurden auf Veranlassung der Klägerin durch eine Fremdfirma neue Zähler eingebaut und in Betrieb genommen.
Der M. für N.- und F. für das Land Nordrhein-Westfalen (M.) erfuhr von der Einbaumaßnahme und forderte die Klägerin nach vorheriger Anhörung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 27.10.2015 auf, die neu eingebauten Wasserzähler anzuzeigen. Zudem drohte er in Ziffer 2 der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 200 EUR pro Gerät „für jeden Fall der Zuwiderhandlung” gegen die Anordnungen unter Ziffer 1 an. Zur Begründung führte der M. aus, die Klägerin habe ihre Pflicht zur Anzeige der Geräte nach § 32 Abs. 1 MessEG verletzt. Die Klägerin sei Betreiberin und damit Verwenderin der Messgeräte. Insbesondere habe sie die erforderliche Funktionsherrschaft. Dies folge daraus, dass sie die Messgeräte selbst einbaue, Eigentümerin der Geräte bleibe und als einzige Beteiligte die notwendige Dispositionsbefugnis über die Geräte und deren Nutzung habe. Letztlich dürften die Hauseigentümerin und deren Mieter keine Handlungen an den Geräten vornehmen. Auf etwaige Zugangsrechte zu den Wohnungen komme es nicht an.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zu der im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständlichen Aufforderung, die Wasserzähler anzuzeigen (Ziffer 1 des Bescheids) im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei nicht Verwenderin der Messgeräte, insbesondere sei sie nicht deren Betreiberin. Dies folge aus einer Auslegung des Betreiberbegriffs entsprechend dem Telekommunikationsrecht. Es fehle an ihrer Funktionsherrschaft über die Messgeräte. Diese habe allein die C. als Gebäudeeigentümerin und Mieterin der Wasserzähler. Nur sie habe die rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Geräte. Dieses Ergebnis werde durch eine Auslegung der §§ 32 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Nr. 22 MessEG anhand der anerkannten Auslegungsmethoden bestätigt. Zudem sei sie, die Klägerin, ein Wirtschaftsakteur im Sinne der dem Mess- und Eichgesetz zu Grunde liegenden unionsrechtlichen Richtlinie 2014/32/EU. Als solcher scheide sie von vornherein als Anzeigeverpflichtete aus, was sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Norm ergebe. Eine Differenzierung hinsichtlich der Frage, ob die Messgeräte angemietet würden oder im Eigentum des Hauseigentümers stünden, habe zur Folge, dass es in derselben Liegenschaft mehrere Verwender geben könne, was der bezweckten Vereinfachung der Überwachung widerspreche. Die im Jahr 2016 erfolgte Änderung des Mess- und Eichgesetzes solle nach der Gesetzesbegründung den Adressatenkreis des § 32 Abs. 1 MessEG auf Messdienstleister erweitern. Jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der streitgegenständliche Bescheid erlassen worden sei, seien Messdienstleister noch nicht anzeigepflichtig gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27.10.2015, Az.: 54.1.1-XI-12 aufzuheben,
festzustellen,
dass die Klägerin die am 9.7.2015 in der Liegenschaft Q.-L1. -Str. 4, 51109 L., eingebauten und in der Ordnungsverfügung des Beklagt...