Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 43 W „N. straße” der Stadt X. ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 43 W „N. straße” der Antragsgegnerin.
Sie sind als Rechtsnachfolger der verstorbenen B. T. Eigentümer der in der Flur 25 der Gemarkung X. gelegenen zusammenhängenden Flurstücke 798 und 799, die innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegen. Die Flurstücke sind mit gewerblichen Gebäuden bebaut, in denen ein Groß- und Einzelhandel für Getränke betrieben wird.
Das insgesamt 11 ha umfassende Plangebiet liegt im südwestlichen Siedlungsbereich des Ortsteils Alt-X.. Im Norden weist es lediglich eine Breite von 40 m auf. Die Plangebietsgrenze ist dort identisch mit der nördlichen Grenze des in der Flur 25 der Gemarkung X. gelegenen Flurstücks 27, an das sich nördlich der N. platz anschließt. Die östliche Plangebietsgrenze folgt – ausgehend von der nordöstlichen Ecke des Flurstücks 27 – der N. straße nach Süden bis etwa 25 m über die Straße „An M.” hinaus, die die N. straße in Ost-West-Richtung kreuzt. Dort verschwenkt die Plangebietsgrenze über die N. straße hinweg um etwa 40 m nach Osten, um dann erneut in südliche Richtung abzuknicken. Ungefähr 270 m südlich trifft sie erneut auf die N. straße, kreuzt sie, verläuft zunächst an deren westlichen Rand rund 20 m nach Norden und dann – nach einem nahezu rechtwinkligen Knick – etwa 380 m nach Westen, wo die südliche und die westliche Plangebietsgrenze in einem spitzen Winkel zusammenlaufen. Das Plangebiet erreicht hier in Ost-West-Richtung seine maximale Ausdehnung von rund 430 m, während die maximale Ausdehnung in Nord-Süd-Richtung bei ungefähr 760 m liegt. Die westliche Plangebietsgrenze verläuft sodann mit kleineren Versprüngen in nördlicher Richtung bis zur nordwestlichen Ecke des eingangs erwähnten Flurstücks 27.
Die im Plangebiet gelegenen Flächen sind überwiegend bebaut. Westlich der N. straße sind vor allem gewerbliche Nutzungen vorhanden. Nördlich der Straße „An M. „, die das Plangebiet in Ost-West-Richtung durchschneidet, befinden sich die derzeit ungenutzten Gebäude einer ehemaligen britischen Kaserne (L. Baracks). Entlang der westlichen Plangebietsgrenze verläuft eine derzeit stillgelegte Eisenbahnstrecke. Nordwestlich des Plangebiets liegt das ehemalige Betriebsgelände des Stahlwerks C., das überwiegend als Gewerbegebiet überplant ist. Außerdem sind dort zwei Sondergebiete für Baustoffgroßhandel beziehungsweise Lebensmitteleinzelhandel festgesetzt. Im Südwesten schließt sich der Außenbereich an das Plangebiet an. Im Südosten – durch Freiflächen vom Plangebiet getrennt – ist auf der Grundlage weiterer Bebauungspläne das Neubaugebiet X. mit derzeit etwa 3.000 Bewohnern entstanden. Nach Ausnutzung aller Baurechte ist dort mit einer Bewohnerzahl von 6.000 zu rechnen.
Der Flächennutzungsplan, der im Parallelverfahren entsprechend geändert wurde (67. Änderung), stellt das Plangebiet als gemischte beziehungsweise gewerbliche Bauflächen sowie – zu einem geringen Teil – als Grünfläche dar. Die Genehmigung der 67. Änderung des Flächennutzungsplans durch die Bezirksregierung Münster wurde am 24. August 2000 öffentlich bekannt gemacht.
Die im Plangebiet zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen sind überwiegend als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Lediglich im äußersten Norden des Plangebiets und am südöstlichen Rand – östlich der N. straße – setzt der Plan Mischgebietsflächen mit einer Größe von etwa 0,45 beziehungsweise 0,65 ha fest.
Für sämtliche Gewerbegebietsflächen gelten folgende Festsetzungen: Zulässig sind maximal drei Vollgeschosse. Die Grundflächenzahl liegt bei 0,8 und die Geschossflächenzahl bei 2,4. Die Dachneigung kann im Bereich zwischen 0° und 45° gewählt werden. Die Wandhöhe darf 11 m und die Firsthöhe 12,50 m nicht übersteigen. Auf der Mischgebietsfläche im nördlichen Randbereich des Plangebiets ist offene – maximal zweigeschossige – Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 zugelassen. Die zulässige Dachneigung liegt zwischen 30° und 35°, die maximale Wandhöhe bei 7 m und die maximale Firsthöhe bei 11 m. Die Festsetzungen für die Mischgebietsflächen am südöstlichen Rand des Planbereichs weichen davon ab. Dort sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit maximal zwei Vollgeschossen, einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 zulässig. Die Dachneigung muss zwischen 40° und 45° liegen. Die Wandhöhe ist auf 4 m und die Firsthöhe auf 10,50 m begrenzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind für alle Teilbaugebiete durch Baugrenzen bestimmt. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die N. straße, die Straße „An M.” sowie eine etwa 130 m lange Stichstraße, die von der letztgenannten Straße aus nach Norden führt und in einer Wendeanlage endet. Die genannten Stra...