Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 22 K 2778/95) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger stand als Berufssoldat im Range eines Oberst im Dienste der Beklagten.
In der Zeit vom 11. Juli 1994 bis zum 18. August 1994 unterzog sich die Ehefrau des Klägers einer umfangreichen zahnärztlichen Behandlung, in deren Verlauf Implantate eingesetzt wurden. Unter dem 23. August 1994 beantragte der Kläger bei dem Bundesministerium der W., ihm unter anderem zu den gemäß der zahnärztlichen Liquidation vom 19. August 1994 angefallenen Aufwendungen in Höhe von 9.030,88 DM eine Beihilfe zu gewähren. Mit Bescheid vom 27. September 1994 setzte das Bundesministerium der W. die dem Kläger zu gewährende Beihilfe fest, erkannte von den Aufwendungen jedoch nur 7.190,35 DM als beihilfefähig an. Zur Begründung hieß es,
„Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sind mit den Gebühren für die ärztlichen Leistungen abgegolten”.
Im Übrigen seien Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik nur in Höhe von 50 vom Hundert, die weiteren Material- und Laborkosten nur in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen beihilfefähig. Ein Teil der Rechnungsbeträge sei zudem falsch oder aufgrund einer unzutreffenden Gebührenziffer angesetzt worden; insoweit sei eine Berichtigung erfolgt.
Mit seiner gegen diese Festsetzung erhobenen Beschwerde machte der Kläger geltend, dass die Abzüge hinsichtlich der Aufwendungen für Einmalfräsen unberechtigt seien. Deren Preis übersteige die Gebühren für die Leistung nach Ziffer 901 GOZ, bei der sie zur Anwendung gekommen seien. Es könne nicht angenommen werden, dass es sich um bloße Materialkosten handele, die von den Behandlungsgebühren abgedeckt seien. Die Fräsen seien nach Auskunft des Zahnarztes aus zwingenden Gründen nur einmal benutzbar. Zweifel über die Reichweite bestimmter Gebührenpositionen gingen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten.
Die um Stellungnahme gebetene Zahnärztekammer Nordrhein führte dazu unter dem 06. Februar 1995 aus, es sei ein Implantationssystem verwendet worden, bestehend aus Einmalfräse und Implantat. Beides seien Materialkosten, die nicht mit den Gebühren abgegolten würden, im Zusammenhang mit der Implantation anfielen und daher nach § 4 Abs. 3 GOZ abrechenbar seien. Die Implantation erfordere im Übrigen auch die Verwendung von verschiedenen weiteren Bohrern, die mehrfach verwendet und entsprechend ihrem Neupreis und ihrer Einsatzhäufigkeit abgerechnet werden könnten. Die Mehrkosten für Lagerhaltung und Regie von Implantaten und deren Komponenten seien ebenfalls abrechenbar. In der Regel würden 50 vom Hundert dieser Kosten angesetzt, einem – so wörtlich – „BGB-Urteil entsprechend sind jedoch ca. 25 % im Schnitt möglich”.
Mit Beschwerdebescheid vom 5. April 1995 wies das Bundesministerium der W. die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Kosten für Einmalfräsen gebührenrechtlich als Materialkosten einzuordnen und damit nicht gesondert berechnungsfähig seien.
Am 27. April 1995 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung hat er unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens ergänzend im Wesentlichen vorgetragen: Die von der Beklagten herangezogene Regelung des § 4 Abs. 3 GOZ sei nur sinnvoll, wenn Praxiskosten und Gebühren in einem ausgewogenen Verhältnis stünden.
Dies sei hier nicht der Fall, zumal die Vorschrift nur Füllungsmaterial ausdrücklich von der Erstattungsfähigkeit ausschließe. Weiter hat er auf die sein Begehren befürwortende Stellungnahme der Zahnärztekammer Nordrhein vom 06. Februar 1995 verwiesen. § 4 Abs. 3 GOZ lasse verschiedene Auslegungen zu. Die Beklagte habe nicht für die erforderliche Rechtssicherheit gesorgt, etwa durch den Erlass von Richtlinien oder eine feststehende Verwaltungspraxis. Der Zahnarzt habe in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 1999 zudem dargelegt, dass er die Bohrer aus medizinisch zwingenden Gründen nur einmal verwende und sie zulässigerweise als tatsächlich entstandene Kosten abgerechnet habe. Der Bundesverband der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte (BDIZ) habe die Richtigkeit der zahnärztlichen Berechnung bestätigt und ausgeführt, die Kosten seien jedenfalls nach „§ 10 GOÄ bzw. GOZ” ansatzfähig.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß den Beschlüssen vom 26. Januar 1999 und vom 13. Dezember 1999 Beweis erhoben zu Einzelfragen betreffend Beschaffenheit, Funktion, Kosten und Verwendungsfähigkeit von so genannten Einmalfräsen durch Einholung zweier Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Bew...