Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Berufung

 

Verfahrensgang

VG Köln (Urteil vom 14.02.2005; Aktenzeichen 3 K 3311/03 Köln)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am …. Oktober 1958 geborene Klägerin legte am 16. Dezember 1985 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ab. Am 9. November 1990 bestand sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik.

Vom 15. April 1991 bis zum 31. August 2002 war sie als Lehrerin und sonderpädagogische Betreuerin von Förderlehrgängen beim L…-Bildungswerk beschäftigt.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 bewarb sie sich um die Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schuljahresbeginn 2002/2003. Unter dem 18. April 2002 teilte die Bezirksregierung L1. der Klägerin mit, dass ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehen sei, sofern sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Die Klägerin nahm das Einstellungsangebot mit Schreiben vom selben Tag an und wünschte für ein Jahr befristet eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden.

Mit Arbeitsvertrag vom 26./29. August 2002 wurde sie mit Wirkung vom 2. September 2002 auf unbestimmte Zeit als Lehrerin im Angestelltenverhältnis eingestellt.

Mit Antrag vom 28. August 2002 begehrte die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Unter dem 9. Dezember 2002 teilte die Bezirksregierung L1. der Klägerin mit, eine Übernahme in das Beamtenverhältnis sei nicht möglich, weil sie die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bei ihrer Einstellung bereits um acht Jahre und 10 Monate überschritten gehabt habe. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht.

Am 31. März 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Bezirksregierung L1. mit Bescheid vom 28. April 2003 zurück wies. Zur Begründung wurde erneut auf die Überschreitung der Höchstaltersgrenze und das Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestandes verwiesen.

Die Klägerin hat am 30. Mai 2003 Klage erhoben und geltend gemacht, die lauf-bahnrechtliche Höchstaltersgrenze sei mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Mit der Altershöchstgrenze werde ein außerhalb der Bestenauslese, eignungsfremdes Ziel verfolgt, das einer – hier nicht erkennbaren – Legitimation durch kollidierendes Verfassungsrecht bedürfte. Ferner sei die Einstellungspraxis nicht mit europäischem Recht vereinbar. Die Höchstaltersgrenze verstoße gegen das in Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 enthaltene Diskriminierungsverbot wegen Alters. Eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Art. 6 Satz 2 Buchstabe c) der Richtlinie gebe es nicht. Das folge bereits daraus, dass in den benachbarten Bundesländern die Übernahme in das Beamtenverhältnis eine abweichende Regelung erfahren habe.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L1. vom 9. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2003 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass Höchstaltersgrenzen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtmäßig seien.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2005 abgewiesen. Einer Übernahme der Klägerin stehe die erhebliche Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze entgegen. Diese stehe im Einklang mit höherrangigem deutschem Recht und sei auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Umstände, die einen Anspruch auf Übernahme trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze begründen könnten, lägen nicht vor. Die Überschreitung der Altersgrenze beruhe auf der von der Klägerin zu verantwortenden Lebensentscheidung, nach dem zweiten Staatsexamen zunächst über zehn Jahre beim L…-Bildungswerk tätig zu sein.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. Februar 2005 zugestellte Urteil hat diese am 2. März 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 24. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 31. Juli 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen.

Mit ihrer am 14. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor, die Richtlinie 2000/78/EG beanspruche allgemeine Geltung im EU-Bereich, was sich auch aus den Erwägungsbegründungen unter den Ziffern 9, 12, 23 und 25 ergebe. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG erstrecke sich deren Geltung auf “alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffen...

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